Artikel 6 VO (EU) 2015/1852
Abschluss der Verträge
(1) Die Verträge werden zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert werden, und dem Antragsteller (im Folgenden „Vertragsnehmer” ) geschlossen.
(2) Die Verträge werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe e geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, gilt der Vertrag als nichtig.
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