Artikel 7 VO (EU) 2015/1852
Verpflichtungen des Vertragsnehmers
(1) Die Verträge enthalten mindestens folgende Verpflichtungen für den Vertragsnehmer:
- a)
- die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr unter Bedingungen, die den Erhalt der Eigenschaften der Erzeugnisse gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch in ein anderes Lagerhaus zu verbringen. Auf begründeten Antrag des Vertragsnehmers kann die zuständige Behörde jedoch eine Umlagerung genehmigen;
- b)
- die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Einlagerung im Lagerhaus erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;
- c)
- die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen;
- d)
- die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht zugänglich und einzeln identifizierbar zu machen: Jede einzeln gelagerte Einheit ist so zu kennzeichnen, dass das Datum der Einlagerung, die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass die Kennzeichnung mit der Vertragsnummer unterbleibt, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Artikel 3 Absatz 3 einzutragen.
(2) Der Vertragsnehmer hält der für die Kontrolle zuständigen Behörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:
- a)
- die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
- b)
- Ursprung und Herstellungsdatum des Erzeugnisses;
- c)
- das Datum der Einlagerung;
- d)
- Gewicht und Anzahl der Packstücke;
- e)
- das Vorhandensein im Lager und die Anschrift des Lagers;
- f)
- das voraussichtliche Enddatum der vertraglichen Lagerzeit, ergänzt durch das tatsächliche Datum der Auslagerung.
(3) Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:
- a)
- Kennzeichnung der in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse je Partie;
- b)
- Datum der Ein- und Auslagerung;
- c)
- angegebene gelagerte Menge je Partie;
- d)
- Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager.
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