Artikel 8 VO (EU) 2015/1852
Vertragliche Lagerzeit
(1) Die vertragliche Lagerzeit beginnt am Tag nach dem Eingang der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe e bei den zuständigen Behörden.
(2) Die vertragliche Lagerzeit endet am Tag vor der Auslagerung.
(3) Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 60 und 210 Tagen beträgt.
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