Artikel 3 VO (EU) 2015/1853

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
umgehend und bis spätestens 31. Dezember 2015 die objektiven Kriterien, anhand deren sie die Verfahren für die Gewährung der gezielten Unterstützung festlegen, und die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Vorkehrungen;
b)
bis spätestens 30. September 2016 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten.

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