Artikel 2 VO (EU) 2015/1853
Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität gemäß Artikel 1 eine zusätzliche Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewähren.
Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. Juni 2016.
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