Artikel 1 VO (EU) 2015/1853
(1) Den Mitgliedstaaten wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 420000000 EUR zur Verfügung gestellt, um gezielte Unterstützung für Erzeuger in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch (im Folgenden „Tierhaltungssektoren” ) zu leisten.
Die Mitgliedstaaten nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe des Anhangs für auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffene Maßnahmen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen darauf abzielen, die wirtschaftlichen Folgen der Marktstörungen für die Erzeuger der Tierhaltungssektoren zu mindern.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Erzeuger der Tierhaltungssektoren nicht direkte Empfänger der Zahlungen sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unterstützung in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese bis spätestens 30. Juni 2016 getätigt werden.
(2) Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang aufgeführten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe darf mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
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