Artikel 4 VO (EU) 2015/1930
Übergangsbestimmungen
Durch diese Verordnung wird die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genehmigten Unterstützung, nicht berührt.
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