Artikel 3 VO (EU) 2015/1930
Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen
(1) Die Pauschalsätze der Finanzkorrektur gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betragen 2 %, 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 100 % des Unionsbeitrags, der für die betreffenden Unionsprioritäten bzw. den betreffenden Teil dieser Prioritäten im Rahmen der operationellen Programme des Mitgliedstaats zugewiesen wurde.
(2) Die Bandbreite, innerhalb derer die Pauschalsätze in einzelnen Fällen der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften angewandt werden, ist im Anhang festgelegt.
(3) Werden von der Kommission innerhalb desselben Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf dieselbe Unionspriorität mehrere Fälle der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften festgestellt, so werden die Pauschalsätze nicht kumuliert, die Finanzkorrektur wird jedoch innerhalb der höchsten in solchen Fälle anwendbaren Bandbreiten festgesetzt.
(4) Wurde von der Kommission wegen eines bestimmten Falls der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften eine Finanzkorrektur vorgenommen und hat der betreffende Mitgliedstaat danach keine geeigneten Abhilfemaßnahmen getroffen, so kann der Pauschalsatz auf die nächsthöhere Stufe innerhalb der für diese Art der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften vorgesehenen Bandbreite angehoben werden.
(5) Zusätzlich zu den Fällen, für die dies im Anhang ausdrücklich vorgesehen ist, kann ein Pauschalsatz von 100 % des für die betreffenden Unionsprioritäten oder im betreffenden Teil dieser Prioritäten innerhalb des operationellen Programms des Mitgliedstaats vorgesehenen Unionsbeitrags angewandt werden, wenn
- a)
- die Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist, dass dies ein vollständiges Versagen des betreffenden Systems darstellt und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder die Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik gefährdet oder
- b)
- hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen für die Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften Hinweise auf vorsätzliche Fahrlässigkeit seitens des Mitgliedstaats vorliegen.
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