Artikel 2 VO (EU) 2015/1930

Kriterien für die Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen

Die Höhe der Finanzkorrekturen im Falle der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:

a)
Bedeutung der möglichen Schädigung der biologischen Meeresschätze aufgrund der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften;
b)
Häufigkeit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften;
c)
Dauer der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften;
d)
vom Mitgliedstaat getroffene Abhilfemaßnahmen.

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