Artikel 2 VO (EU) 2015/1930
Kriterien für die Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen
Die Höhe der Finanzkorrekturen im Falle der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:
- a)
- Bedeutung der möglichen Schädigung der biologischen Meeresschätze aufgrund der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften;
- b)
- Häufigkeit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften;
- c)
- Dauer der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften;
- d)
- vom Mitgliedstaat getroffene Abhilfemaßnahmen.
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