Artikel 1 VO (EU) 2015/1930
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Finanzkorrekturen und die Kriterien für die Anwendung der Pauschalsätze gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt.
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