Präambel VO (EU) 2015/1930
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass Mitgliedstaaten gegen die GFP-Vorschriften verstoßen. Gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wird eine Gewährung der finanziellen Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) von der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht, und die Nichteinhaltung kann zur Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen.
- (2)
- In Artikel 22 Absatz 7, Artikel 85 und Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ist festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Kommission eine finanzielle Berichtigung anwenden kann oder muss. Außerdem können nach Artikel 144 Absatz 7 der genannten Verordnung in fondsspezifischen Regelungen für den EMFF spezifische Grundregeln für finanzielle Berichtigungen festgehalten werden, die mit der Nichteinhaltung der Regeln im Rahmen der GFP zusammenhängen.
- (3)
- Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler kann die Kommission finanzielle Berichtigungen anwenden, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in folgenden beiden Fällen ganz oder teilweise streicht: a) wenn ein Mitgliedstaat bei in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Fälle der Nichteinhaltung durch den Begünstigten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens berichtigt hat oder b) wenn der Mitgliedstaat in Bezug auf Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung, die mit schwerwiegenden Fällen der Nichteinhaltung, die zur Aussetzung von Zahlungen gemäß Artikel 101 derselben Verordnung geführt haben, behaftet sind, nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Sicherstellung der künftigen Einhaltung und Durchsetzung der einschlägigen GFP-Vorschriften getroffen hat
- (4)
- Ist der Betrag der mit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so ist nach Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ein Pauschalsatz anzuwenden.
- (5)
- Mit Artikel 105 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes festzulegen. In Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind die Fälle aufgeführt, in denen die Kommission auf die Gesamtheit oder einen Teil des operationellen Programms Finanzkorrekturen anwenden kann. In Fällen gemäß Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a stützt sich die Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen der Nichteinhaltung durch den Begünstigten auf die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Begünstigten und den für die Durchführung des EMFF-Programms zuständigen nationalen Behörden. Demensprechend betrifft die Anwendung von Pauschalsätzen für die Finanzkorrektur nur die Fälle gemäß Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
- (6)
- Zur Sicherstellung der Transparenz und Verhältnismäßigkeit der pauschalen Finanzkorrekturen, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, die EMFF-Programme durchführen, müssen die Kriterien für die Festlegung der Höhe der von der Kommission anzuwendenden Finanzkorrekturen sowie die Kriterien für die Anwendung von pauschalen Finanzkorrekturen festgelegt werden.
- (7)
- Die von der Kommission beschlossene Höhe der Finanzkorrekturen in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die GFP-Vorschriften nicht einhalten, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere, Dauer und Häufigkeit der schwerwiegenden Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften stehen.
- (8)
- Es empfiehlt sich, die Höhe der pauschalen Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der Grundlage der Finanzkorrektursätze zu bestimmen, die bereits in den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für bestimmte Arten der Nichteinhaltung bestehen. Außerdem empfiehlt es sich, für ein ausreichend abgestuftes Verfahren zu sorgen, damit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in angemessener Weise angewandt werden kann.
- (9)
- Im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über pauschale Finanzkorrekturen die Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008(4) ersetzen. Deshalb sollte der genannte Artikel gestrichen werden.
- (10)
- Die Fortsetzung oder Änderung der von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates(5) genehmigten Unterstützung wird durch die vorliegende Verordnung nicht berührt.
- (11)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates(6) darf die Kürzung der finanziellen Unterstützung durch die Union 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms nicht übersteigen. Folglich sollte im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten der in dieser Verordnung festgesetzte maximale Pauschalsatz für Finanzkorrekturen erst nach Aufhebung von Artikel 8 der genannten Verordnung gelten.
- (12)
- Da sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten unionsweit ab dem Beginn des Programmplanungszeitraums gleich behandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).
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