Artikel 1 VO (EU) 2015/1948
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
(6) Die Anwendung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 wird ausgesetzt, soweit sich diese Verbote auf in Anhang IV aufgeführte Personen und Organisationen beziehen.
- 2.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 8b
Der Rat ändert Anhang IV auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP.
- 3.
- Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang IV angefügt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.