Artikel 1 VO (EU) 2015/1948

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Die Anwendung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 wird ausgesetzt, soweit sich diese Verbote auf in Anhang IV aufgeführte Personen und Organisationen beziehen.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 8b

Der Rat ändert Anhang IV auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP.

3.
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang IV angefügt.

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