Präambel VO (EU) 2015/1948

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates(2) werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(2)
Am 29. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1957(3) zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP an, um die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte gemäß jenem Beschluss benannte Personen und Organisationen auszusetzen.
(3)
Für die Umsetzung der Aussetzung der restriktiven Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte angesichts der politischen Lage in Belarus, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs II des Beschlusses 2012/642/GASP herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)

Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (siehe S. 149 dieses Amtsblatts).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.