Präambel VO (EU) 2015/1948
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates(2) werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
- (2)
- Am 29. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1957(3) zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP an, um die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte gemäß jenem Beschluss benannte Personen und Organisationen auszusetzen.
- (3)
- Für die Umsetzung der Aussetzung der restriktiven Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (4)
- Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte angesichts der politischen Lage in Belarus, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs II des Beschlusses 2012/642/GASP herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).
- (3)
Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (siehe S. 149 dieses Amtsblatts).
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