Artikel 1 VO (EU) 2015/1962

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
Im gesamten Text werden die Begriffe „EU-Fischereifahrzeug” , „EU-Fischereifahrzeuge” und „EU-Gewässer” durch „Fischereifahrzeug der Union” , „Fischereifahrzeuge der Union” und „Unionsgewässer” ersetzt und die sich daraus ergebenden notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.
(2)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
„Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
„Unionsgewässer” Gewässer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);

(3)
Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) oder Kilowatt (kW) aller von einem Mitgliedstaat erteilten Fanglizenzen ist zu keinem Zeitpunkt höher als die Kapazitätsobergrenze für besagten Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)
Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

Ab dem 1. Januar 2016 gilt die Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die mit der Entschließung A.1078(28) vom 4. Dezember 2013 angenommen wurde und auf die in Kapitel XI-1 Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verwiesen wird, für

a)
Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierte Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 100 Tonnen oder mindestens 100 Bruttoregistertonnen oder mindestens 24 Metern Länge über alles, die ausschließlich in Unionsgewässern tätig sind;
b)
alle Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierten Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 15 Metern, die außerhalb von Unionsgewässern tätig sind;
c)
alle Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die zum Fischfang in Unionsgewässern berechtigt sind.

(5)
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das FÜZ jedes Flaggenmitgliedstaats garantiert die automatische Übertragung der nach Artikel 19 bereitgestellten Daten für die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats, solange sich diese Fischereifahrzeuge in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten. Diese Daten werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an das FÜZ des Küstenstaats weitergeleitet.

(6)
Artikel 28 erhält folgende Fassung:

Artikel 28 Datenzugriff durch die Kommission

Die Kommission kann gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a der Kontrollverordnung von den Mitgliedstaaten verlangen zu gewährleisten, dass die gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Daten für eine bestimmte Gruppe von Fischereifahrzeugen während einer bestimmten Zeit automatisch an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übertragen werden. Diese Daten werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weitergeleitet.

(7)
Artikel 30 erhält folgende Fassung:

Artikel 30 Muster für Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform

(1) In Unionsgewässern werden das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VI ausgefüllt und vorgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die tägliche Fangreisen im Mittelmeer durchführen, dass das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VII ausgefüllt und vorgelegt werden können.

(3) Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform werden vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union gemäß Artikel 31 und nach den Mustern in den Anhängen VI und VII ausgefüllt und vorgelegt, wenn Fischereifahrzeuge der Union Fischereitätigkeiten in Gewässern eines Drittlands, in Gewässern im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation oder in Gewässern außerhalb von Unionsgewässern, die nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, durchführen, es sei denn, das Drittland oder die Vorschriften der betreffenden regionalen Fischereiorganisation verlangen ausdrücklich eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung. Wenn das Drittland die Art des Fischereilogbuchs, der Umlade- oder der Anlandeerklärung nicht gesondert festlegt, aber andere als die gemäß den Vorschriften der Union geforderten Daten verlangt, sind diese Daten aufzuzeichnen.

(4) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht unter Artikel 15 der Kontrollverordnung fallen, können bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform verwenden, die vor dem 1. Januar 2016 gedruckt wurden.

(8)
Dem Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:

„Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in elektronischer Form werden gemäß den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt.”

(9)
Artikel 43 erhält folgende Fassung:

Artikel 43 Obligatorische Daten im Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Die Datenelemente, die die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gemäß den Unionsvorschriften im Fischereilogbuch, in der Umladeerklärung, in der Vorabmeldung und in der Anlandeerklärung aufzeichnen müssen, sind auch beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten obligatorisch.

(10)
Artikel 44 erhält folgende Fassung:

Artikel 44 Datenzugang

(1) Wenn ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, Fangeinsätze in den Unionsgewässern eines Küstenmitgliedstaats durchführt, leitet der Flaggenstaat die obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten der aktuellen Fangreise, die mit der letzten Ausfahrt aus einem Hafen begonnen hat, umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(2) Solange ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, in den Unionsgewässern eines anderen Küstenmitgliedstaats fischt, leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter. Der Flaggenmitgliedstaat leitet auch die die aktuelle Fangreise betreffenden Berichtigungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung weiter.

(3) Wird eine Anlandung oder Umladung in einem Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats als dem Flaggenmitgliedstaat vorgenommen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Anlande- oder Umladedaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(4) Wird einem Flaggenmitgliedstaat mitgeteilt, dass ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge beabsichtigt, in einen Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats einzulaufen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die elektronische Vorabmeldung umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(5) Wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats bei einer Fangreise in die Unionsgewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats einläuft oder wenn Daten gemäß den Absätzen 3 oder 4 für eine bestimmte Fangreise an einen Küstenmitgliedstaat übermittelt wurden, gewährt der Flaggenmitgliedstaat für die betreffende Fangreise von deren Beginn bis zum Abschluss der Anlandung Zugang zu allen elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung und übermittelt auf Anfrage des betreffenden Küstenmitgliedstaats die angeforderten Daten. Der Zugang wird für mindestens 36 Monate nach Beginn der Fangreise gewährt.

(6) Der Flaggenmitgliedstaat eines gemäß Artikel 80 der Kontrollverordnung von einem anderen Mitgliedstaat inspizierten Fischereifahrzeugs teilt auf Anfrage des Mitgliedstaats, der die Inspektion durchführt, die elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung für die aktuelle Fangreise des Fischereifahrzeugs vom Beginn bis zum Zeitpunkt der Anfrage mit.

(7) Die Anfragen gemäß den Absätzen 5 und 6 werden elektronisch gestellt, und es muss angegeben werden, ob die Originaldaten mit Berichtigungen oder lediglich die konsolidierten Daten vorzulegen sind. Die Antwort auf die Anfrage wird automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

(8) Die Mitgliedstaaten gewähren auf Anfrage anderer Mitgliedstaaten, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans oder anderer gemeinsamer Inspektionstätigkeiten Inspektionen auf See vornehmen, Zugang zum Schiffsüberwachungssystem sowie zu Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten.

(9) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union hat jederzeit gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten, die in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats gespeichert sind.

(11)
Artikel 45 erhält folgende Fassung:

Artikel 45 Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten

a)
stellen sicher, dass die gemäß diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
b)
ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Zwecke genutzt werden, und
c)
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Beeinträchtigung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

(12)
In Artikel 47 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union sendet vor der Ausfahrt aus dem Hafen und vor jeder anderen elektronischen Meldung im Zusammenhang mit der Fangreise eine elektronische Auslaufmeldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

(13)
Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wird der einem Mitgliedstaat entstandene Nachteil durch eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht vollständig oder teilweise ausgeglichen, ergreift die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung die notwendigen Maßnahmen, um den erlittenen Nachteil auszugleichen.

b)
In Absatz 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
etwaige Mitgliedstaaten, die ihre Quote überschritten haben ( „quotenüberschreitende Mitgliedstaaten” ), und den Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten (abzüglich eines etwaigen Quotentauschs gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013);

(14)
Artikel 66 erhält folgende Fassung:

Artikel 66 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

    „Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse” Erzeugnisse, die unter Kapitel 3, Kapitel 12 Unterposition 12122100 und Kapitel 16 Positionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(**) fallen.

(15)
Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 erhält folgende Fassung:

(12) Die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung aufgelisteten Informationen gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 16 Positionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

b)
Absatz 13 erhält folgende Fassung:

(13) Im Sinne von Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung entsprechen die Informationen zu dem Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gezüchtet wurde,

a)
für Fänge aus Beständen oder Bestandsgruppen, für die nach den Rechtsvorschriften der Union eine Quote und/oder eine Mindestgröße gilt, dem einschlägigen geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 30 der Kontrollverordnung;
b)
für Fänge aus anderen Beständen oder Bestandsgruppen, für Fischereierzeugnisse aus der Binnenfischerei und für Aquakulturerzeugnisse dem Namen des Fang- oder Produktionsgebiets gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013(***).

(16)
Artikel 68 wird gestrichen.
(17)
Artikel 74 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Unbeschadet der in den Artikeln 78 bis 89 genannten besonderen Vorschriften für pelagische Arten, die zur Weiterbeförderung zum Ort der Erstvermarktung, Lagerung oder Verarbeitung lose angelandet werden, werden bei der Bestimmung des Gesamtgewichts maximal 2 % für Wasser und Eis abgezogen. Der Abzug für Wasser und Eis (in %) wird grundsätzlich zusammen mit dem Gewicht in der Wiegebescheinigung eingetragen. Bei Anlandungen zu industriellen Zwecken und bei nicht-pelagischen Arten gibt es keine Abzüge für Wasser oder Eis.

(18)
Artikel 78 erhält folgende Fassung:

Artikel 78 Geltungsbereich von Wiegeverfahren für Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling

Die Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für das Wiegen von Anlandungen in der Union oder durch Fischereifahrzeuge der Union in Drittländern von Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) oder einer Kombination dieser Arten, die in folgenden Gebieten gefangen wurden:

a)
Hering in den ICES-Gebieten I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII,
b)
Makrele in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, XII, XIV und in Unionsgewässern des CECAF,
c)
Stöcker in den ICES-Gebieten IIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in Unionsgewässern des CECAF,
d)
Blauer Wittling in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in Unionsgewässern des CECAF,

wenn die Mengen je Anlandung 10 Tonnen übersteigen.

(19)
Die Überschrift von Artikel 79 erhält folgende Fassung:

Artikel 79 Häfen zum Wiegen von Fängen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling

(20)
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die an Bord mitgeführten Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling in Kilogramm Lebendgewicht;

(21)
Artikel 82 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die vor der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten, an Bord zurückbehaltenen Mengen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling haben den in der endgültigen Fassung des Fischereilogbuchs eingetragenen Mengen zu entsprechen.

(22)
Die Überschrift von Artikel 83 erhält folgende Fassung:

Artikel 83 Öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen für frische Heringe, Makrelen, Stöcker und Blaue Wittlinge

(23)
Artikel 85 erhält folgende Fassung:

Artikel 85 Wiegen von gefrorenem Fisch

Beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Heringe, Makrelen, Stöcker und Blauer Wittlinge wird gemäß Artikel 73 das Gewicht des in Kisten angelandeten gefrorenen Fischs für jede Fischart bestimmt.

(24)
Artikel 86 erhält folgende Fassung:

Artikel 86 Aufbewahren von Wiegedokumenten

Alle Wiegedokumente gemäß Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 85 sowie die Kopien der Transportdokumente im Rahmen eines Kontrollplans oder gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 79 Absatz 1 werden mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

(25)
Artikel 88 erhält folgende Fassung:

Artikel 88 Gegenkontrollen

Bis zur Einrichtung einer elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung nehmen die zuständigen Behörden bei allen Anlandungen folgenden Datenabgleich vor:

a)
Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung angegeben wurden, mit den im Fischereilogbuch eingetragenen Mengen;
b)
Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling, die im Fischereilogbuch eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung angegebenen Mengen;
c)
Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder im Verkaufsbeleg angegebenen Mengen;
d)
Vergleich des Fanggebiets, das im Fischereilogbuch des Schiffs eingetragen ist, mit den VMS-Daten für das betreffende Schiff.

(26)
Artikel 89 erhält folgende Fassung:

Artikel 89 Überwachung der Wiegevorgänge

(1) Das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling eines Fischereifahrzeugs wird nach Arten überwacht. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. Bei der Anlandung von gefrorenen Heringen, Makrelen, Stöckern und Blauen Wittlingen werden alle Kisten gezählt, und die Methode zur Berechnung des Durchschnittsnettogewichts der Kisten gemäß Anhang XVIII wird überwacht.

(2) Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 88 wird folgender Datenabgleich vorgenommen:

a)
Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die in den Wiegedokumenten der öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder im Verkaufsbeleg eingetragenen Mengen je Art;
b)
Überprüfung der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die im Rahmen eines Kontrollplans oder eines gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 79 Absatz 1 in Transportdokumenten eingetragen sind;
c)
Überprüfung der Kennnummern der Fischtransporter, die in den Wiegebüchern gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b eingetragen sind.

(3) Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens unter Beachtung der Sondervorschriften in diesem Abschnitt kein Fisch mehr an Bord befindet.

(4) Alle Kontrollmaßnahmen nach diesem Artikel und Artikel 107 werden dokumentiert. Diese Dokumentation ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(27)
In Titel IV erhält die Überschrift von Kapitel III folgende Fassung:

KAPITEL III

Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen

(28)
Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im Verkaufsbeleg und in der Übernahmeerklärung ist gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe e der Kontrollverordnung die Anzahl Exemplare angegeben, wenn die betreffende Fangquote auf der Grundlage von Exemplaren berechnet wird.

(29)
Artikel 91 erhält folgende Fassung:

Artikel 91 Formate der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format für das Ausfüllen und die Übermittlung der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen zwischen eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionshäusern oder anderen gemäß den Artikeln 63 und 67 der Kontrollverordnung von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden zugelassenen Stellen oder Personen.

(2) Die Datenelemente, die eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen oder Personen gemäß den Unionsvorschriften in ihren Verkaufsbelegen oder Übernahmeerklärungen aufzeichnen müssen, sind auch beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten obligatorisch.

(3) Daten gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Kontrollverordnung, die für Tätigkeiten der vorangegangenen 36 Monate von dem Mitgliedstaat übermittelt wurden, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf oder die Übernahme stattfand, werden von diesem Mitgliedstaat auf Anfrage des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, zur Verfügung gestellt. Die Antwort auf die Anfrage wird automatisch generiert und unverzüglich übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten

a)
stellen sicher, dass die gemäß diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
b)
ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Zwecke genutzt werden, und
c)
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Beeinträchtigung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

(5) In jedem Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller in diesem Kapitel abgedeckten Daten zuständig.

(6) Die Mitgliedstaaten tauschen die Kontaktangaben zu den in Absatz 5 genannten Behörden aus und setzen die Kommission und die von ihr benannte Stelle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung darüber in Kenntnis.

(7) Jede Änderung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Angaben ist der Kommission, der von ihr benannten Stelle und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor sie wirksam wird.

(30)
Artikel 96 wird aufgehoben.
(31)
Artikel 107 erhält folgende Fassung:

Artikel 107 Inspektion von bestimmten pelagischen Anlandungen

Bei Anlandungen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling gemäß Artikel 78 stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sicher, dass mindestens 7,5 % der angelandeten Mengen jeder Art und mindestens 5 % der Anlandungen umfassend inspiziert werden.

(32)
Artikel 112 erhält folgende Fassung:

Artikel 112 Kontrolle von dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnissen

Die Inspektoren stellen sicher, dass die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse die Bedingungen gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014(****) erfüllen.

(33)
Artikel 126 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Lizenz ist, begangen wurden, wird der Inhaber der Fanglizenz gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen schweren Verstoß mit Punkten belegt, und zwar bis zu maximal 12 Punkten für alle diese Verstöße.

(34)
In Artikel 131 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Wird die Fanglizenz gemäß Artikel 129 Absatz 1 oder 2 endgültig entzogen, wird im nationalen Flottenregister gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vermerkt, dass das Fischereifahrzeug, für das die ausgesetzte oder endgültig entzogene Fanglizenz galt, keine Fanglizenz mehr besitzt. Das Fischereifahrzeug wird auch in dem in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Fischereiflottenregister der Union entsprechend gekennzeichnet.

(2) Der endgültige Entzug einer Fanglizenz in Einklang mit Artikel 129 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Obergrenzen der Fangkapazität des Mitgliedstaats, der die Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgestellt hat.

(35)
In Titel VIII wird Kapitel I gestrichen.
(36)
In Artikel 139 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2) Das Ausmaß der Quotenüberschreitung wird in Bezug auf die Fangmöglichkeiten festgestellt, die dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende jedes bestimmten Zeitraums zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(*****), der Aufteilung verfügbarer Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung und der Abzüge von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Kontrollverordnung.

(3) Der Tausch von Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist nach dem letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf dieses Zeitraums nicht gestattet.

(37)
In Titel IX wird folgendes Kapitel Ia eingefügt:

KAPITEL Ia

Regeln für den Datenaustausch

Artikel 146a

Dieses Kapitel enthält ausführliche Vorschriften für den Datenaustausch gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung sowie für die Meldung von Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(******).

Artikel 146b Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Übertragungsmittel” das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaten und der von ihr benannten Stelle für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung stellt;
b)
„Bericht” die elektronisch aufgezeichneten Informationen;
c)
„Meldung” den Bericht im entsprechenden Format für die Übermittlung;
d)
„Anfrage” eine elektronische Meldung, mit der verschiedene Berichte angefordert werden.
Artikel 146c Allgemeine Grundsätze

(1) Alle Meldungen werden gemäß dem P1000-Standard des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) ausgetauscht. Es dürfen nur Datenfelder, Core Components, Objekte und korrekt formatierte Meldungen im Format XML (Extensible Markup Language) gemäß der XML-Schema-Definition (XSD) auf der Grundlage der UN/CEFACT-Standardisierungsbibliotheken verwendet werden.

(2) Die Berichtsformate stützen sich auf die UN/CEFACT-Standards gemäß Anhang XII und werden auf der Seite „Master Data Register” (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

(3) Für alle Meldungen werden die XSD und die Codes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verwendet.

(4) Datum und Uhrzeit werden in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben.

(5) Alle Berichte müssen eine eindeutige Identifizierungsnummer aufweisen.

(6) Zur Verknüpfung der Fischereilogbuchdaten mit den Daten in der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung, den Verkaufsbelegen, der Übernahmeerklärung und den Transportdokumenten wird eine eindeutige vom Menschen lesbare Identifizierungsnummer für Fangreisen verwendet.

(7) Berichte im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen der Union enthalten die Kennnummer des Schiffes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission(*******).

(8) Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten die auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellten Durchführungsdokumente.

Artikel 146d Übermittlung von Meldungen

(1) Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.

(2) Vor Übermittlung einer Meldung wird aufseiten des Senders eine automatische Überprüfung vorgenommen, ob die Meldung gemäß den Mindestanforderungen an Validierung und Verifizierung, die im „Master Data Register” auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar sind, korrekt ist.

(3) Der Empfänger meldet dem Sender den Eingang der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung gemäß UN/CEFACT P1000-1: „General Principles” (Allgemeine Grundsätze). Auf Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems und Antworten auf eine Anfrage erfolgt keine Antwortmeldung.

(4) Kann der Sender aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr austauschen, so informiert er alle Empfänger über das Problem. Der Sender ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Alle Meldungen, die an einen Empfänger übermittelt werden müssen, werden gespeichert, bis das Problem behoben ist.

(5) Kann der Empfänger aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr empfangen, so informiert er alle Sender über das Problem. Der Empfänger ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben.

(6) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten eines Senders übermittelt dieser die nicht gesendeten Meldungen so schnell wie möglich. Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.

(7) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten des Empfängers werden fehlende Meldungen auf Anfrage zugänglich gemacht. Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.

(8) Alle Sender und Empfänger von Meldungen sowie die Kommission legen Failover-Verfahren fest, um die Betriebskontinuität zu gewährleisten.

Artikel 146e Berichtigungen

Berichtigungen von Berichten werden im selben Format wie der ursprüngliche Bericht aufgezeichnet; dabei ist gemäß UN/CEFACT P1000-1: „General Principles” (Allgemeine Grundsätze) anzugeben, dass es sich bei dem Bericht um eine Berichtigung handelt.

Artikel 146f Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems

(1) Das Format für den Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition „Vessel Position Domain” (Domain Schiffsposition) gemäß UN/CEFACT, P1000-7.

(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems versenden können.

(3) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen zudem auf Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems zu Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.

Artikel 146g Austausch der Daten über Fangtätigkeiten

(1) Das Format für den Austausch von Fischereilogbuch-, Anmelde-, Umlade- und Anlandedaten gemäß den Artikeln 15, 17, 22 und 24 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition „Fishing Activity Domain” (Domain Fangtätigkeiten) gemäß UN/CEFACT, P1000-3.

(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen zu den Fangtätigkeiten senden und auf Anfragen nach Daten über Fangtätigkeiten im Zusammenhang mit Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.

Artikel 146h Austausch von Daten über Verkäufe

(1) Das Format für den Austausch von Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß den Artikeln 63 und 67 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition „Sales Domain” (Domain Verkäufe) gemäß UN/CEFACT P1000-5.

(2) Das Format für den Austausch von Daten zu Transportdokumenten gemäß Artikel 68 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist ebenfalls gemäß UN/CEFACT P1000-5 zu wählen.

(3) Die Systeme von Mitgliedstaaten müssen Meldungen zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen senden und auf Anfragen nach Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmen im Zusammenhang mit Vorgängen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate stattfanden.

Artikel 146i Übermittlung aggregierter Fangdaten

(1) Die Flaggenmitgliedstaaten verwenden die XML-Schema-Definition gemäß UN/CEFACT P1000-12 als Format, um die aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 an die Kommission zu übermitteln.

(2) Die Fangmeldedaten werden jeweils für den Monat, in dem die Arten gefangen wurden, zusammengefasst.

(3) Die Mengen in den Fangmeldungen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. Ist vor der Anlandung eine Fangmeldung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vorzulegen, so ist eine Meldung der geschätzten Fänge mit dem Vermerk „an Bord behalten” zu übermitteln. Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandeorts wird vor dem 15. des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.

(4) Verlangen die Rechtsvorschriften der Union, dass Bestände oder Arten in mehreren Fangmeldungen mit verschiedenen Aggregationsebenen gemeldet werden, so werden diese nur in dem detailliertesten geforderten Bericht gemeldet.

Artikel 146j Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten

(1) Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten, die für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zu verwenden sind, einschließlich der Änderungen infolge der Artikel 146f, 146g und 146h, werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bestimmt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen werden auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission eindeutig gekennzeichnet und mit dem Datum versehen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam. Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

(38)
Artikel 164 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle kann im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Abkommen, Organisationen oder Übereinkommen sachdienliche Informationen über die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder über schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, dem zustimmt und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beachtet wird(********).

(39)
Anhang V wird gestrichen.
(40)
Anhang VI erhält die Fassung von Anhang I dieser Verordnung.
(41)
Anhang VII erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.
(42)
Die Anhänge VIII und IX werden gestrichen.
(43)
Anhang X erhält die Fassung von Anhang III dieser Verordnung.
(44)
Anhang XII erhält die Fassung von Anhang IV dieser Verordnung.
(45)
Anhang XXIII erhält die Fassung von Anhang V dieser Verordnung.
(46)
Anhang XXVI erhält die Fassung von Anhang VI dieser Verordnung.
(47)
Anhang XXVII erhält die Fassung von Anhang VII dieser Verordnung.
(48)
Anhang XXX erhält die Fassung von Anhang VIII dieser Verordnung.
(49)
Anhang XXXI wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(**)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(****)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(*****)

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(******)

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(*******)

Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(********)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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