Präambel VO (EU) 2015/1962

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 10, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 9, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 106 Absatz 4, Artikel 111 Absatz 3, Artikel 116 Absatz 6 und Artikel 117 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(4) aufgehoben. Daher sollten die diesbezüglichen Verweise in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(5) entsprechend geändert werden.
(2)
Die Kommission hat ein neues Instrument für den Datenaustausch entwickelt, das für jeden elektronischen Austausch von Daten gemäß den Artikeln 33, 111 und 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (im Folgenden die „Kontrollverordnung” ) und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verwendet werden sollte.
(3)
Die Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) gemäß der von der IMO am 4. Dezember 2013 verabschiedeten Entschließung A.1078(28) und die Bestimmungen des Kapitels XI-1 Regel 3 des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) von 1974 sollten für Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern gelten. Mit dieser Identifizierungsnummer kann ein Schiff eindeutig identifiziert werden, die Aktivität des Schiffs im Zeitverlauf verfolgt und überprüft werden — auch bei Änderung des Namens, des Eigentümers oder der Flagge — und die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen über die gesamte Lieferkette gewährleistet werden, insbesondere wenn Fischereifahrzeuge eventuell an IUU-Fischerei beteiligt sind.
(4)
Die Kommission hat ein neues Format für die Übermittlung von Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS) entwickelt, das für jeden elektronischen Austausch von Daten gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung verwendet werden sollte. Daher sollten die Artikel 24 und 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 geändert und Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 gestrichen werden.
(5)
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Kontrollverordnung muss das Fischereilogbuch das Datum der Ausfahrt des Schiffes aus dem Hafen enthalten. Um sicherzustellen, dass alle Meldungen, die dieselbe Fangreise betreffen, erkannt und zugeordnet werden können, sollten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die zur Aufzeichnung und Übermittlung von Logbuchdaten auf elektronischem Weg verpflichtet sind, den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats als erste Meldung vor Beginn jeglicher Fangtätigkeit und jeder späteren Übermittlung eine Ausfahrtsmeldung übermitteln. Artikel 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollte daher geändert werden.
(6)
Die Vorschriften für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 müssen geändert werden, um neuen gesetzlichen Bestimmungen, der Entwicklung neuer Technologien und Formate sowie internationalen Standards Rechnung zu tragen. Die allgemeinen Grundsätze für die elektronische Übermittlung, die Verfahren für Berichtigungen und die Standards, die für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Schiffsüberwachungssystem, den Fang- und Verkaufstätigkeiten und den Fangmeldungen zu verwenden sind, sowie die Verfahren für die Umsetzung von Änderungen der Formate müssen festgelegt werden. Daher sollten die Artikel 43, 45 und 91 sowie Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 angepasst und neue Vorschriften festgelegt werden.
(7)
Der in Echtzeit erfolgende direkte elektronische Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems und von Daten des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung bedarf weiterer Harmonisierung. Der Flaggenmitgliedstaat sollte gewährleisten, dass die Daten des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems, die seine Fischereifahrzeuge senden, wenn sie in den Gewässern eines Küstenmitgliedstaats Fischfang betreiben, automatisch und in Echtzeit an den betreffenden Küstenmitgliedstaat übermittelt werden. Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollte daher geändert werden.
(8)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurde die Kontrollverordnung insofern geändert, als Vorschriften zu den obligatorischen Verbraucherinformationen bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und zur Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegen, eingeführt wurden. Die Artikel 66, 67 und 112 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollten an diese neuen Vorschriften angepasst und Artikel 68 sollte gestrichen werden.
(9)
Abzüge für Wasser oder Eis sollten bei pelagischen Arten, die für die Anlandung zu industriellen Zwecken bestimmt sind, nicht angewendet und die Besonderheiten dieser Tätigkeit hinsichtlich der Lagerung und der Handhabung der Fische sollten berücksichtigt werden. Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union, den Färöern und Norwegen über die Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern des Nordostatlantiks im Zeitraum 2014 bis 2018 enthält eine ähnliche Bestimmung für pelagische Arten, die für die Anlandung zu industriellen Zwecken bestimmt sind, sowie neue Maßnahmen bezüglich des Wiegens und der Kontrolle von Anlandungen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling. Die Artikel 74, 78, 79, 80, 82, 83, 85, 88, 89 und 107 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollten daher an diese neuen Vorschriften angepasst werden.
(10)
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) enthält Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union und zur Regelung von Unterbrechungen, Aussetzungen und Berichtigungen bei finanziellen Maßnahmen der Union; zudem wird durch die genannte Verordnung Artikel 103 der Kontrollverordnung gestrichen. Daher sollten Titel VIII Kapitel I Artikel 96 und Anhang XXXI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 gestrichen werden.
(11)
Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 ist die Kommission ermächtigt, Formate für die Übermittlung von Daten zu Fangmengen und den Fischereiaufwand festzulegen. Die diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission(8), die eine wirksame Übermittlung der aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gewährleisten sollen, sind inzwischen rechtlich und technisch überholt. Daher sollten internationale Standards für die elektronische Meldung aggregierter Fangdaten verwendet werden, und die Verordnung (EG) Nr. 500/2001 sollte aufgehoben werden.
(12)
Die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) enthält neue Vorschriften zur gesonderten Erfassung von Fängen untermaßiger Fische gemäß den Berichtspflichten und zur Anzahl der Punkte für einen neuen schweren Verstoß im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung untermaßiger Fänge. Die Anhänge VI, VII, X, XXIII, XXVI, XXVII und XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollten an diese neuen Vorschriften angepasst werden.
(13)
Mit den Empfehlungen GFCM/35/2011/1, GFCM/35/2011/2, GFCM/35/2011/3, GFCM/35/2011/4, GFCM/35/2011/5 und GFCM/36/2012/2 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) spezifische Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen: Einführung eines GFCM-Fischereilogbuchs und Meldung von Fängen der Roten Koralle, ungewollter Beifänge sowie der Freisetzung von Seevögeln, Mönchsrobben, Meeresschildkröten und Walen im Logbuch. Die Anhänge VI, VII und X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollten an diese neuen Vorschriften angepasst werden.
(14)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)
Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 92 Absatz 1 der Kontrollverordnung, geändert durch Artikel 7 Absätze 14 und 15 der Verordnung (EU) 2015/812, gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Zuweisung von Punkten für schwere Verstöße gegen diese Bestimmungen sollte zum selben Zeitpunkt in Kraft treten.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8).

(9)

Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1).

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