Artikel 2 VO (EU) 2015/1972
Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Betrugsverdacht” bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;
- b)
- „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung” bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.
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