Artikel 3 VO (EU) 2015/1972
Erstmeldung
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Unregelmäßigkeiten, die
- a)
- Beträge von mehr als 10000 EUR an Beiträgen aus dem Fonds betreffen,
- b)
- Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.
(2) In der Erstmeldung teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:
- a)
- die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des operationellen Programms und das betroffene Vorhaben;
- b)
- welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich;
- c)
- gegen welche Vorschrift oder Vorschriften verstoßen wurde;
- d)
- an welchem Datum die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;
- e)
- die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken;
- f)
- gegebenenfalls ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben;
- g)
- die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;
- h)
- gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;
- i)
- in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;
- j)
- das Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;
- k)
- die Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;
- l)
- den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;
- m)
- bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;
- n)
- die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe;
- o)
- ob Zahlungen ausgesetzt wurden und ob ausgezahlte Beträge wiedereinziehbar sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaten die Kommission nicht über die in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unregelmäßigkeiten.
In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission gemeldet.
(4) Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.
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