Artikel 3 VO (EU) 2015/1973
Erstmeldung
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Unregelmäßigkeiten, die
- a)
- Beträge von mehr als 10000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen,
- b)
- Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.
(2) In der Erstmeldung teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:
- a)
- die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des nationalen Programms und das Aktenzeichen des Vorhabens;
- b)
- welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich;
- c)
- die Region oder das Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene zu verwenden sind,
- d)
- gegen welche Vorschrift oder Vorschriften verstoßen wurde;
- e)
- an welchem Datum die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;
- f)
- die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken;
- g)
- gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben;
- h)
- die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;
- i)
- gegebenenfalls, welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;
- j)
- in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;
- k)
- das Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;
- l)
- die Gesamtausgaben des Vorhabens, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag, nationalem Beitrag und privatem Beitrag;
- m)
- den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Beitrag der Union und nationalem Beitrag;
- n)
- bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;
- o)
- die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe;
- p)
- ob Zahlungen ausgesetzt wurden und ob ausgezahlte Beträge wiedereinziehbar sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten:
- a)
- Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
- b)
- Fälle, die der Begünstigte der zuständigen Behörde oder der Prüfbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
- c)
- Fälle, die von der zuständigen Behörde oder der Prüfbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.
In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission gemeldet.
(4) Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.
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