Artikel 4 VO (EU) 2015/1973

Anschlussberichte

(1) Liegen einige der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Anschlussberichten an die Kommission.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

a)
ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;
b)
ob die Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Unions- oder gegen nationales Recht verhängt wurden, und Einzelheiten der Sanktionen;
c)
ob Betrug nachgewiesen wurde.

(3) Auf schriftliche Aufforderung der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.

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