Artikel 4 VO (EU) 2015/1976

Verwendung des Euro

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.

(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1972 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Euro um. Für nicht in den Büchern der Bescheinigungsbehörde erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.

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