Artikel 1 VO (EU) 2015/1991
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 58 erhält folgende Fassung:
Artikel 58
Mitteilungen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Flächen, für die eine Sanktion verhängt wurde, sowie den tatsächlich erhobenen Betrag anhand der Tabelle 1 in Anhang XIII mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ebenfalls ihre Rechtsvorschriften zu diesen Sanktionen mit.
Eine solche Pflicht besteht nicht länger für die Mitgliedstaaten, in denen keine widerrechtlichen Anpflanzungen mehr gerodet werden müssen.
(2) Soweit in den betreffenden Tabellen des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, beziehen sich die Mitteilungen gemäß Artikel 85c Absatz 3 sowie Artikel 188a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.
Die jährlichen Mitteilungen erfolgen anhand der Muster in den Tabellen 3 und 7 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.
(3) Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 aufnehmen.
- (2)
-
Artikel 61 erhält folgende Fassung:
Artikel 61
Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten für Neuanpflanzungsrechte Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2016 folgende Angaben für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015:
- a)
- die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1, 2 oder 3 erteilt wurden, und
- b)
- die Gesamtfläche, für die kumulativ Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 85h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilt wurden; macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Artikel 60 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er stattdessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche auf Grundlage der Ergebnisse der Überwachung.
Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 8 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.
Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen.
- (3)
-
Artikel 65 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März 2016 anhand der Tabelle 9 in Anhang XIII für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 Folgendes mit:
- a)
- die Pflanzungsrechte, die den Reserven zugeführt wurden;
- b)
- die Pflanzungsrechte, die entgeltlich oder unentgeltlich aus den Reserven zugeteilt wurden.
- (4)
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Artikel 74 erhält folgende Fassung:
Artikel 74
Aufstellung Die bis zum 1. März 2016 übermittelten Angaben in der Aufstellung gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen sich auf den 31. Dezember 2015.
Die Aufstellung erfolgt anhand der Angaben in den Tabellen 15 und 16 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen.
- 5.
- In Anhang XIII wird Tabelle 14 gestrichen.
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