Präambel VO (EU) 2015/1991
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 70 und Artikel 145 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III Vorschriften im Zusammenhang mit der Geltungsdauer, der Verwaltung und der Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, das die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(2) ersetzt. Sie enthält auch Vorschriften, mit denen die Kommission ermächtigt wird, Durchführungsrechtsakte bezüglich der Verwaltung und der Kontrolle des genannten Systems zu erlassen. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene vorübergehende Pflanzungsrechtregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2015.
- (2)
- Titel IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission(3) enthält Vorschriften über die vorübergehende Regelung der Pflanzungsrechte und präzisiert die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung der Regelung. Angesichts der Tatsache, dass das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ab dem 1. Januar 2016 anwendbar ist, und unter Berücksichtigung der Mitteilungspflichten in Bezug auf das neue System gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission(4) ist zu präzisieren, welche in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorgesehenen Mitteilungspflichten 2016 weiterhin gelten. Damit sichergestellt ist, dass die Kommission alle Informationen über die Anwendung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 erhält und im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit von Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Aufstellung über die Pflanzungsrechte zum 31. Dezember 2015 unterrichtet ist, ist es auch erforderlich, die Bezugsdaten zu ändern und Fristen für bestimmte Mitteilungspflichten festzulegen.
- (3)
- In Artikel 61 und Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind Einzelheiten zu den jährlichen Mitteilungspflichten in Bezug auf Neuanpflanzungsrechte und Reserven von Pflanzungsrechten festgelegt. Diese Bestimmungen sind dahingehend zu ändern, dass eine Frist, innerhalb deren die Mitteilungen letztmals zu erfolgen haben, sowie der für diese abschließenden Mitteilungen zu berücksichtigende Bezugszeitraum festgesetzt werden.
- (4)
- Gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf widerrechtliche Anpflanzungen weiterhin bis zur Rodung der betreffenden Gebiete. Daher sollte Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 über widerrechtliche Anpflanzungen nach dem 1. Januar 2016 weiterhin für die widerrechtlichen Anpflanzungen gelten, die vor dem 31. Dezember 2015 festgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerodet sind, und zwar bis zur Rodung der betreffenden Gebiete. Jedoch ist Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu ändern, um nicht länger zutreffende Mitteilungspflichten abzuschaffen und klarzustellen, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten nicht länger verpflichtet sind, jährlich Mitteilungen über widerrechtliche Anpflanzungen zu übermitteln.
- (5)
- Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthält Vorschriften über die Aufstellung und die Messung der bepflanzten Flächen. In Artikel 74 sind die Einzelheiten zu den jährlichen Mitteilungspflichten in Bezug auf die Aufstellung über die Weinbaugebiete und über die Pflanzungsrechte festgelegt. Diese Bestimmungen sind dahingehend zu ändern, dass eine Frist, innerhalb deren die Mitteilungen über die Aufstellung über die Pflanzungsrechte und die Aufstellung über die wichtigsten Weintraubensorten letztmals zu erfolgen haben, sowie der für diese abschließenden Mitteilungen zu berücksichtigende Bezugszeitraum festgesetzt werden. Um zu wissen, wie viele Pflanzungsrechte insgesamt in Anwendung von Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen umgewandelt werden können, sollte als Stichtag der letzte Tag gelten, bis zu dem die Pflanzungsrechtregelung läuft, d. h. der 31. Dezember 2015. Darüber hinaus sollten diese abschließenden Mitteilungen nicht die Angaben zur Aufstellung über die Weinbaugebiete enthalten, da die diesbezügliche Mitteilung ab dem 1. Januar 2016 durch die Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 ersetzt wird.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12).
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