ANHANG VO (EU) 2015/1998
Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen
Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.Name der Stelle | Name der Kontaktperson | Position der Kontaktperson | Datum des Besuchs oder der Befragung |
---|---|---|---|
ANLAGE 6-D
LUFTSICHERHEITSANWEISUNGEN FÜR GESCHÄFTLICHE VERSENDER
Diese Anweisungen sind von Ihnen zu verwenden und an Ihr Personal weiterzugeben, das mit der Vorbereitung und Kontrolle von Luftfracht-/Luftpostsendungen betraut ist. Sie erhalten diese Anweisungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und ihrer Durchführungsbestimmungen.Räumlichkeiten
Der Zugang zu Bereichen, in denen identifizierbare Luftfracht-/Luftpostsendungen vorbereitet, verpackt und/oder gelagert werden, ist zu kontrollieren, um den Zugang unbefugter Personen zu den Sendungen zu verhindern. In Bereichen, in denen identifizierbare Luftfracht-/Luftpostsendungen vorbereitet, verpackt und/oder gelagert werden, sind Besucher stets zu begleiten, oder sie erhalten dazu keinen Zutritt.Personal
Die Integrität aller Mitarbeiter, die eingestellt werden und Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost erhalten sollen, wird geprüft. Diese Prüfung umfasst zumindest eine Überprüfung der Identität (möglichst anhand eines Personalausweises, Führerscheins oder Reisepasses mit Lichtbild) sowie eine Überprüfung des Lebenslaufs und/oder der vorgelegten Referenzen. Für alle Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost erhalten, ist zu gewährleisten, dass diese sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Sinne dieser Anweisungen bewusst sind.Zuständiger Beauftragter
Es ist mindestens eine Person zu benennen, die für die Anwendung dieser Anweisungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung zuständig ist (zuständiger Beauftragter).Unversehrtheit der Sendungen
Luftfracht-/Luftpostsendungen dürfen keine verbotenen Gegenstände enthalten, es sei denn, sie wurden ordnungsgemäß angemeldet und entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften behandelt. Luftfracht-/Luftpostsendungen sind vor unbefugten Eingriffen zu schützen. Luftfracht-/Luftpostsendungen sind angemessen zu verpacken und nach Möglichkeit manipulationssicher zu verschließen. Bei der Beförderung von Luftfracht-/Luftpostsendungen müssen die Begleitunterlagen eine vollständige Beschreibung sowie eine korrekte Anschrift enthalten.Beförderung
Ist der geschäftliche Versender für die Beförderung von Luftfracht-/Luftpostsendungen zuständig, sind die Sendungen vor unbefugten Eingriffen zu schützen. Beauftragt der geschäftliche Versender einen Auftragnehmer, so- a)
- sind die Sendungen vor der Beförderung zu versiegeln und
- b)
- muss der Transporteur, der die Beförderung für den geschäftlichen Versender durchführt, der Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E zustimmen.
Unregelmäßigkeiten
Offensichtliche oder vermutete Unregelmäßigkeiten in Bezug auf diese Anweisungen sind dem zuständigen Beauftragten zu melden. Der zuständige Beauftragte ergreift entsprechende Maßnahmen.Sendungen anderen Ursprungs
Ein geschäftlicher Versender kann Sendungen, die ursprünglich nicht von diesem selbst stammen, an einen reglementierten Beauftragten übergeben, sofern- a)
- diese Sendungen von Sendungen getrennt werden, deren Ursprung er selbst ist, und
- b)
- der Ursprung eindeutig auf der Sendung oder in den Begleitdokumenten angegeben ist.
Unangekündigte Inspektionen
Luftsicherheitsinspektoren der zuständigen Behörde können unangekündigte Inspektionen durchführen, um die Einhaltung dieser Anweisungen zu überprüfen. Die Inspektoren tragen stets einen Dienstausweis bei sich, der auf Anfrage vorzuzeigen ist, wenn eine Inspektion auf Ihrem Betriebsgelände durchgeführt wird. Der Ausweis muss Name und Lichtbild des Inspektors enthalten.Verbotene Gegenstände
Montierte Spreng- und Brandsätze können in Frachtsendungen nur befördert werden, wenn die Anforderungen aller Sicherheitsbestimmungen vollständig erfüllt werden.Verpflichtungserklärung
Die „Verpflichtungserklärung — Geschäftlicher Versender” muss nicht unterzeichnet und dem reglementierten Beauftragten vorgelegt werden, wenn Ihr Unternehmen über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) verfügt. Der reglementierte Beauftragte ist jedoch unverzüglich zu unterrichten, wenn Ihr Unternehmen nicht mehr über ein AEO-Zertifikat verfügt. In diesem Falle wird der reglementierte Beauftragte Ihnen mitteilen, wie der Status als geschäftlicher Versender gewährleistet werden kann.VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — GESCHÄFTLICHER VERSENDER
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und ihren Durchführungsbestimmungen erkläre ich hiermit:- —
[Name des Unternehmens] erfüllt diese „Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender” ,
- —
[Name des Unternehmens] gewährleistet, dass diese Anweisungen dem Personal mitgeteilt werden, das Zugang zu Luftfracht/Luftpost hat,
- —
[Name des Unternehmens] sichert Luftfracht/Luftpost bis zu ihrer Übergabe an den reglementierten Beauftragten,
- —
[Name des Unternehmens] akzeptiert, dass Sendungen Sicherheitskontrollen unterzogen und durchsucht werden können, und
- —
[Name des Unternehmens] akzeptiert, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich seine Niederlassung befindet, unangekündigte Inspektionen auf seinem Betriebsgelände durchführt, um festzustellen, ob [Name des Unternehmens] diese Anweisungen beachtet.
ANLAGE 6-D
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — ZUGELASSENER TRANSPORTEUR
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt(4) und ihrer Durchführungsrechtsakte erkläre ich hiermit:- —
Die Informationen im Sicherheitsprogramm des Unternehmens sind nach meinem besten Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und gewissenhaft.
- —
Die in diesem Sicherheitsprogramm festgelegten Praktiken und Verfahren werden an allen durch das Programm abgedeckten Standorten angewandt und aufrechterhalten.
- —
Das genannte Sicherheitsprogramm wird korrigiert und angepasst, um allen künftigen relevanten Änderungen der Unionsrechtsvorschriften zu entsprechen, es sei denn, das Unternehmen [Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], dass es nicht mehr als zugelassener Transporteur tätig sein will.
- —
[Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde] schriftlich
- a)
- über kleinere Änderungen an seinem Sicherheitsprogramm, z. B. Name des Unternehmens oder für die Sicherheit verantwortliche Person oder Einzelheiten der Ansprechpartner, und zwar unverzüglich, mindestens aber binnen 10 Arbeitstagen, und
- b)
- über geplante größere Änderungen, z. B. Verfahrensänderungen, die die Einhaltung der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften beeinträchtigen könnten, Betriebsstandort- oder Anschriftenwechsel, und zwar mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn oder der geplanten Änderung.
- —
Um die Erfüllung der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften zu gewährleisten, wird [Name des Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren.
- —
[Name des Unternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] über alle schwerwiegenden Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände, die in Bezug auf die Sicherheit von Luftfracht- oder Luftpostsendungen relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Sendungen gefährliche Gegenstände zu verstecken, und/oder Beeinträchtigungen der sicheren Beförderung unterrichten.
- —
[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter nach Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(5) geschult werden und sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Rahmen des Sicherheitsprogramms des Unternehmens bewusst sind.
- —
[Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], wenn
- a)
- es seine Tätigkeit einstellt,
- b)
- es nicht mehr an der Beförderung von Luftfracht/Luftpost beteiligt ist,
- c)
- es die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
ANLAGE 6-E
TRANSPORTEURSERKLÄRUNG
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und ihren Durchführungsbestimmungen bestätige ich, dass bei Abholung, Beförderung, Lagerung und Zustellung der Luftfracht/Luftpost, die im Namen von [Name des reglementierten Beauftragten/Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführenden Luftfahrtunternehmens/bekannten Versenders] Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, folgende Sicherheitsverfahren eingehalten werden:- —
Alle Mitarbeiter, die Beförderungen von Luftfracht und Luftpost durchführen, haben eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten. Wird diesen Mitarbeitern auch unbeaufsichtigter Zugang zu Fracht und Post gewährt, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, so haben sie darüber hinaus eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten.
- —
Die Integrität aller Mitarbeiter, die eingestellt werden und Zugang zu dieser Luftfracht/Luftpost erhalten sollen, wird überprüft. Diese Prüfung umfasst zumindest eine Überprüfung der Identität (möglichst anhand eines Personalausweises, Führerscheins oder Reisepasses mit Lichtbild) sowie eine Überprüfung des Lebenslaufs und/oder der vorgelegten Referenzen.
- —
Die Frachträume der Fahrzeuge werden versiegelt oder verschlossen. Fahrzeuge mit Planenabdeckung werden mit TIR-Seilen gesichert. Die Ladeflächen von Pritschenfahrzeugen werden bei Beförderung von Luftfracht überwacht.
- —
Unmittelbar vor dem Beladen wird der Frachtraum durchsucht und die Integrität dieser Durchsuchung bleibt bis zum Abschluss des Beladens bestehen.
- —
Jeder Fahrer führt einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild mit sich, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist.
- —
Die Fahrer legen zwischen Abholung und Zustellung keinen außerplanmäßigen Halt ein. Ist dies unvermeidlich, kontrolliert der Fahrer bei seiner Rückkehr die Sicherheit der Ladung und die Unversehrtheit von Verschlüssen und/oder Siegeln. Stellt der Fahrer Anzeichen von Manipulation fest, unterrichtet er seinen Vorgesetzten und die Luftfracht/Luftpost wird nur mit entsprechender Mitteilung zugestellt.
- —
Die Beförderung wird nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, es sei denn, der Dritte:
- a)
- hat eine Transporteursvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, der für die Beförderung verantwortlich ist, [oben genannter Name] geschlossen oder
- b)
- ist von der zuständigen Behörde zugelassen oder zertifiziert oder
- c)
- hat eine Transporteursvereinbarung mit dem unterzeichneten Transporteur geschlossen, in der festgelegt ist, dass der Dritte keine weiteren Unteraufträge erteilt und die in dieser Erklärung enthaltenen Sicherheitsverfahren einhält. Der unterzeichnete Transporteur trägt die volle Verantwortung für die gesamte Beförderung im Namen des reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders.
- —
Es werden keine sonstigen Dienstleistungen (z. B. Lagerung) als Unterauftrag an andere Parteien vergeben als reglementierte Beauftragte oder Stellen, die von der zuständigen Behörde für die Erbringung dieser Dienstleistungen zertifiziert oder zugelassen und in eine Liste aufgenommen wurden.
ANLAGE 6-F
FRACHT UND POST
6-Fi
In den folgenden Drittstaaten werden in Bezug auf Fracht und Post Sicherheitsstandards angewandt, die als den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt wurden:Königreich Norwegen in Bezug auf den Flughafen Svalbard
Montenegro
Republik Serbien
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
6-Fii
6-Fiii
Noch keine Bestimmungen angenommen.ANLAGE 6-G
BESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF FRACHT UND POST AUS DRITTSTAATEN
Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als allgemeines Dokument mit etwaigen Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen folgende Angaben enthalten:- a)
- Beschreibung der Maßnahmen für Luftfracht und -post
- b)
- Annahmeverfahren
- c)
- Rahmen und Kriterien für reglementierte Beauftragte
- d)
- Rahmen und Kriterien für bekannte Versender
- e)
- Rahmen und Kriterien für geschäftliche Versender
- f)
- Kontrollstandard
- g)
- Ort der Kontrollen
- h)
- Einzelheiten zur Kontrollausrüstung
- i)
- Einzelheiten zum Betreiber oder Dienstleister
- j)
- Liste der Ausnahmen von den Sicherheitskontrollen
- k)
- Behandlung von Fracht und Post mit hohem Risiko.
ANLAGE 6-H1
Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] nehme ich Folgendes zur Kenntnis: In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt. [Name des Luftfahrtunternehmens] kann erst als „Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert” (ACC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum ACC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden. Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name des Luftfahrtunternehmens] als ACC3 führen, die für diesen Flughafen bereits erteilt wurde, was eine Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR durch [Name des Luftfahrtunternehmens] von diesem Flughafen ausschließt. Der Bericht ist fünf Jahre gültig und läuft spätestens am … ab. Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] erkläre ich hiermit:- (1)
- [Name des Luftfahrtunternehmens] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.
- (2)
- Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls
- a)
- das Sicherheitsprogramm von [Name des Luftfahrtunternehmens] geändert wird,
- b)
- die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der unter Nummer 1.7 der Anlage 6-C3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Person übertragen wird,
- c)
- es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können,
- d)
- das Luftfahrtunternehmen seine Tätigkeit einstellt, keine zur Beförderung in die Union bestimmte Luftfracht oder Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
- (3)
- [Name des Luftfahrtunternehmens] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name des Luftfahrtunternehmens] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als ACC3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.
- (4)
- [Name des Luftfahrtunternehmens] unterrichtet die benennende zuständige Behörde, falls [Name des Luftfahrtunternehmens] nicht in der Lage ist, die Durchführung geeigneter Sicherheitskontrollen der Fracht oder Post, die [Name des Luftfahrtunternehmens] zur Beförderung in das Gebiet der EU oder des EWR annimmt, zu verlangen, herbeizuführen oder zu gewährleisten oder falls [Name des Luftfahrtunternehmens] seine Lieferkette nicht wirksam überwachen kann.
ANLAGE 6-H2
Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis: In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt. [Name der Stelle] kann erst als „reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland” (RA3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum RA3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden. Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als RA3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem anderen RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann. Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am … ab. Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:- (1)
- [Name des Stelle] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.
- (2)
- Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls
- a)
- das Sicherheitsprogramm von [Name der Stelle] geändert wird,
- b)
- die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der unter Nummer 1.9 der Anlage 6-C2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Person übertragen wird,
- c)
- es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können,
- d)
- das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt, keine zur Beförderung in die Europäische Union bestimmte Luftfracht oder Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
- (3)
- [Name der Stelle] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name der Stelle] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als RA3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.
- (4)
- [Name der Stelle] unterrichtet die ACC3 und RA3, denen sie gesicherte Luftfracht und/oder Luftpost übergibt, wenn [Name der Stelle] ihre Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann.
ANLAGE 6-H3
Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis: In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt. [Name der Stelle] kann erst als „bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland” (KC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum KC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden. Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als KC3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann. Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am … ab. Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:- (1)
- [Name des Stelle] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.
- (2)
- Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls
- a)
- das Sicherheitsprogramm von [Name der Stelle] geändert wird,
- b)
- die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der unter Nummer 1.9 der Anlage 6-C4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Person übertragen wird,
- c)
- es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können,
- d)
- das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt, keine zur Beförderung in die Europäische Union bestimmte Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
- (3)
- [Name der Stelle] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name der Stelle] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als KC3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.
- (4)
- [Name der Stelle] unterrichtet die ACC3 und RA3, denen sie gesicherte Luftfracht und/oder Luftpost übergibt, wenn [Name der Stelle] ihre Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann.
ANLAGE 6-I
Bestimmungen bezüglich Fracht mit hohem Risiko sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 6-J
Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Kontrollausrüstungen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 6-K
SICHERHEITSPROGRAMM DES ZUGELASSENEN TRANSPORTEURS
Einführung
Dieses Muster für das Sicherheitsprogramm eines zugelassenen Transporteurs soll es Ihnen erleichtern, Ihre bestehenden Sicherheitsvorkehrungen auf der Grundlage der Kriterien für Transporteure gemäß Nummer 6.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu beschreiben und zu bewerten. Damit können Sie sicherzustellen, dass Sie die Anforderungen erfüllen, bevor Sie einer offiziellen Überprüfung unterzogen werden. Der Antragsteller muss der jeweils zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vorlegen. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Transporteur einhalten muss, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsrechtsakte zu genügen. Da das Sicherheitsprogramm eines zugelassenen Transporteurs sicherheitsrelevante Informationen enthält, muss es vor unbefugtem Zugriff geschützt werden und ist nur zur unternehmensinternen Verwendung vorgesehen. Alle mit Aufgaben im Bereich der Luftsicherheit betrauten Personen müssen nachweislich Kenntnis vom Inhalt des Programms haben und über die Fähigkeit zu dessen Anwendung verfügen.Ausfüllhinweise:
- —
Falls bestimmte Verfahren nicht für Ihren Betriebsstandort gelten, muss dies im Sicherheitsprogramm des zugelassenen Transporteurs angegeben werden.
- —
Wenn Sie in Zukunft Änderungen an einem Kapitel dieses Sicherheitsprogramms vornehmen, vermerken Sie bitte das Datum der Änderung des jeweiligen Kapitels im Inhaltsverzeichnis und reichen Sie ihr gesamtes Sicherheitsprogramm als zugelassener Transporteur mit den Änderungen bei der zuständigen Behörde ein, die Ihnen die Zulassung erteilt hat. Darüber hinaus müssen Änderungen am Sicherheitsprogramm des zugelassenen Transporteurs farbig hervorgehoben werden.
Inhaltsverzeichnis
Kapitel Inhalt Datum der letzten Änderung 1 Kontaktangaben 2 Personal 3 Beförderung und Schutz von Luftfracht und Luftpost 4 Begrenzte Lagerung/Umladung von Luftfracht und Luftpost 5 Interne Qualitätssicherung 6 Bedrohung durch Insider und Sicherheitskultur 7 Anlagen: nationale Anforderungen
KAPITEL 1
- 1.1
- Name, gemeldete Anschrift und Kontaktangaben des Transporteurs
Bitte geben Sie den Namen, die vollständige Anschrift und die Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse usw.) des Hauptsitzes des Unternehmens an. Bitte beachten Sie, dass Ihr Unternehmen unter dem im Handelsregister eingetragenen offiziellen Firmennamen zugelassen wird. Kleinunternehmen oder Einzelunternehmer werden unter ihrem Vor- und Nachnamen (wie im Gewerbeschein angegeben) als Transporteur zugelassen. Bitte geben Sie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer (falls zutreffend) an.- 1.2
- Für die Durchführung des Sicherheitsprogramms des zugelassenen Transporteurs verantwortliche Person (Sicherheitsbeauftragter)
Bitte geben Sie den Namen und die Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse usw.) der Person an, die für die Erstellung des Sicherheitsprogramms, dessen Durchführung und Einhaltung verantwortlich ist.- 1.3
- Eigendarstellung des Unternehmens
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zu den spezifischen Geschäftstätigkeiten Ihres Unternehmens, insbesondere darüber,- —
welche Frachtarten Sie befördern (z. B. lebende Tiere, verderbliche Güter, gefährliche Güter usw.),
- —
ob Sie für die Beförderung von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder Luftpost Unteraufträge an Dritte (d. h. an einen anderen zugelassenen Transporteur oder reglementierten Beauftragten) vergeben (oder dies beabsichtigen).
- 1.4
- Betriebsstandorte (auszufüllen, falls nicht identisch mit 1.1)
- 1.4.1
- Bitte geben Sie Folgendes an:
- —
Name und vollständige Anschrift aller Betriebsstandorte in dem Mitgliedstaat (falls zutreffend),
- —
ungefähre Anzahl der Beschäftigten an jedem Betriebsstandort (zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Sicherheitsprogramms),
- —
Art und ungefährer Anteil der an jedem Betriebsstandort durchgeführten Tätigkeiten (gemessen an den gesamten Tätigkeiten, in Prozent).
- 1.4.2
- Bitte geben Sie Folgendes an:
- —
Name und vollständige Anschrift aller Betriebsstandorte in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsmitgliedstaat (falls zutreffend),
- —
ungefähre Anzahl der Beschäftigten an jedem Betriebsstandort (zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Sicherheitsprogramms),
- —
Art und ungefährer Anteil der an jedem Betriebsstandort durchgeführten Tätigkeiten (gemessen an den gesamten Tätigkeiten, in Prozent).
KAPITEL 2
Das Einstellungsverfahren und die Schulung von Personal werden gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, wie nachstehend beschrieben, durchgeführt.- 2.1
- Einstellung
Bitte beschreiben Sie das bestehende Verfahren zur Personaleinstellung und wie die Einhaltung der Nummern 11.1.8, 11.1.9 und 11.1.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gewährleistet wird. Aufzeichnungen zu Einstellungen und Schulungen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, müssen mindestens für die Dauer der Laufzeit des Vertrags aufbewahrt werden. Bitte beschreiben Sie, wie durch Ihre Verfahren die Einhaltung von Nummer 11.1.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gewährleistet wird.- 2.2
- Zuverlässigkeitsüberprüfung
Für Personen, die für die Durchführung des Sicherheitsprogramms des zugelassenen Transporteurs (Sicherheitsbeauftragte) gemäß Nummer 1.2 verantwortlich sind, ist eine erfolgreiche erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich. Eine erfolgreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung ist für Personen erforderlich, die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, sowie für Personen, die Schutzmaßnahmen und sonstige Sicherheitskontrollen in Bezug auf diese Luftfracht und Luftpost durchführen. Ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt werden muss, entscheidet die dem Transporteur die Zulassung erteilende zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften. Bitte beschreiben Sie das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung für die verschiedenen Personalkategorien und wie durch das Verfahren sichergestellt wird, dass die betreffenden Mitarbeiter jederzeit über eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen. Besteht eine Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht oder wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der zuständigen Behörde zurückgezogen, werden die Zugriffs- und Zugangsrechte der Person unverzüglich aufgehoben, und diese Person wird nicht mehr für Tätigkeiten eingesetzt, die den erfolgreichen Abschluss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordern. Bitte beschreiben Sie das in solchen Fällen anwendbare Verfahren?- 2.3
- Personalkategorien und Schulungen
Für das Personal bestehen die folgenden Kategorien die den einschlägigen in den folgenden Punkten des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Schulungsspezifikationen unterliegen:- —
Personen, die für die Durchführung des Sicherheitsprogramms des zugelassenen Transporteurs verantwortlich sind (Sicherheitsbeauftragte): Schulung gemäß Nummer 11.2.5,
- —
Personal mit unbeaufsichtigtem oder unbegleitetem Zugang, das die Abholung, Beförderung, begrenzte Lagerung und Lieferung von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder Luftpost durchführt: Schulung gemäß Nummer 11.2.3.9,
- —
Personal mit beaufsichtigtem oder begleitetem Zugang, das die Abholung, Beförderung, begrenzte Lagerung und Lieferung von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder Luftpost durchführt: Schulung gemäß Nummer 11.2.7,
- —
Personal, das keinen Zugang zu bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder Luftpost hat und an der Beförderung oder begrenzten Lagerung beteiligt ist: Schulung gemäß Nummer 11.2.7.
KAPITEL 3
Bei der Abholung, Beförderung und Lieferung von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder Luftpost muss der Transporteur sicherstellen, dass er bei seinen Tätigkeiten die Anforderungen der Nummern 6.5.2.1, 6.5.2.2 und 6.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt. Bitte beschreiben Sie, wie der Transporteur die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherstellt. Bitte beschreiben Sie, welche Maßnahmen der Transporteur ergreift, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine bereits sicherheitskontrollierte Sendung einem unrechtmäßigen Eingriff ausgesetzt war und/oder nicht gemäß Nummer 6.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschützt wurde.KAPITEL 4
Im Einklang mit Nummer 6.0.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bezeichnet der Ausdruck „begrenzte Lagerung” die Zeit, die ein zugelassener Transporteur unbedingt insgesamt benötigt, um Fracht und Post von einem Transportmittel auf das Transportmittel umzuladen, das für den nachfolgenden Teil der Beförderung der betreffenden Sendung im Oberflächenverkehr verwendet wird. Während der begrenzten Lagerung muss die Sendung gemäß den Nummern 6.5.2, 6.6.1 und 6.6.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vor unbefugtem Eingriff geschützt werden. Bitte geben Sie an, ob der Transporteur Tätigkeiten im Zusammenhang mit der begrenzten Lagerung durchführt. Falls zutreffend:- —
Bitte beschreiben Sie alle Arten und Mittel der Lagerung an jedem Standort, an denen dies gilt (z. B. Lager, Container usw.), die Gründe für ihre Anwendung und die einschlägigen Verfahren.
- —
Bitte erläutern Sie, wie bereits sicherheitskontrollierte Luftfracht und Luftpost während der begrenzten Lagerung vor unbefugtem Eingriff geschützt werden.
- —
Bitte beschreiben Sie, welche Maßnahmen der Transporteur ergreift, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine bereits sicherheitskontrollierte Sendung einem unrechtmäßigen Eingriff ausgesetzt war und/oder nicht gemäß den Nummern 6.5.2, 6.6.1 und 6.6.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschützt wurde.
KAPITEL 5
Der zugelassene Transporteur muss regelmäßig eine interne Qualitätssicherung gemäß den nationalen Anforderungen durchführen. Der zugelassene Transporteur muss die Person angeben, die für die internen Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der Luftsicherheit zuständig ist (falls abweichend von der unter Nummer 1.2 genannten Person). Der zugelassene Transporteur muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder Luftpost eingehalten werden und dass die im Sicherheitsprogramm beschriebenen Verfahren auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck muss der Transporteur einen internen Qualitätsbericht erstellen. Bitte führen Sie die durchgeführten Qualitätskontrollmaßnahmen auf und stellen Sie sicher, dass sie Folgendes umfassen und abdecken:- —
Umfang und Häufigkeit der Qualitätskontrollmaßnahmen,
- —
zu kontrollierende Bereiche und Gegenstände,
- —
Gewichtung der einzelnen Mängel (z. B. geringfügiger, schwerer oder sehr schwerer Mangel),
- —
Zuständigkeiten für die Behebung von Mängeln und die Festlegung von Ausführungsfristen sowie für etwaige Eskalationsverfahren.
KAPITEL 6
Der zugelassene Transporteur muss geeignete interne Vorschriften und damit zusammenhängende Präventivmaßnahmen festlegen, um durch Sensibilisierung und Förderung einer Sicherheitskultur Bedrohungen durch interne Straftäter (Bedrohung durch Insider) zu bekämpfen und einzudämmen. Zu diesem Zweck ergreift der Transporteur Präventivmaßnahmen, um Bedrohungen durch Insider und Radikalisierungstendenzen zu ermitteln und diesen Bedrohungen entgegenzuwirken, und führt Systeme zur Bewertung von Zwischenfällen ein, die für die Luftsicherheit relevant sind. Die ergriffenen Maßnahmen und die Bewertungssysteme werden kontinuierlich analysiert und korrigiert. Dazu sind folgende Angaben erforderlich:- —
Bitte geben Sie den Namen und die Kontaktdaten der Person (falls abweichend von der unter Nummer 1.2 genannten Person) oder der Position an, die für die Koordinierung dieser Maßnahmen zuständig ist.
- —
Bitte geben Sie den Namen und die Kontaktdaten der Person (falls abweichend von der unter Nummer 1.2 genannten Person) oder der Position an, die für die Bewertung eingehender Meldungen sowie für die Einleitung und Koordinierung der sich daraus ergebenden Maßnahmen zuständig ist.
- —
Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen zur Sensibilisierung des Personals und zur Information über das interne Meldesystem.
KAPITEL 7
Bitte fügen Sie alle auf nationaler Ebene erstellten Informationen, Strategiepapiere oder Rechtsvorschriften bei, nach denen sich der zugelassene Transporteur richten muss.ANLAGE 6-L
VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR ZUGELASSENE TRANSPORTEURE
Ausfüllhinweise
Beim Ausfüllen dieser Prüfliste ist zu beachten, dass die Validierung als NICHTBESTANDEN bewertet werden MUSS, wenn die Antwort auf eine fett gedruckte Frage NEIN lautet, es sei denn, die Frage trifft nicht zu. Bitte beachten Sie, dass diese Prüfliste zwei Arten von Fragen umfasst: 1) Fragen, bei denen eine negative Antwort automatisch bedeutet, dass Sie nicht als zugelassener Transporteur akzeptiert werden können, und 2) Fragen, die dazu dienen, ein allgemeines Bild von den Sicherheitsvorkehrungen des Transporteurs zu gewinnen, sodass der Validierungsprüfer zu einer Gesamteinschätzung kommen kann. Auf die Bereiche, bei denen sich automatisch ein „Nichtbestanden” ergibt, wird durch Fettdruck der genannten Anforderungen hingewiesen. Bei einem „Nichtbestanden” hinsichtlich der fettgedruckten Anforderungen werden dem Transporteur die Gründe sowie Empfehlungen für Änderungen, die zum Bestehen notwendig sind, mitgeteilt.TEIL 1
1.1 | Datum der Validierung | |
TT/MM/JJJJ | ||
1.2 | Datum der vorhergehenden Validierung und eindeutige alphanumerische Kennung (UAI), falls zutreffend | |
TT/MM/JJJJ | ||
UAI | ||
1.3 | Name der zu validierenden Organisation | |
Name: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer (falls zutreffend) | ||
1.4 | Geografischer Tätigkeitsbereich: Verfügt der Antragsteller über mehr als einen Betriebsstandort in dem Mitgliedstaat, in dem er die Zulassung beantragt? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, führen Sie alle Betriebsstandorte in diesem Mitgliedstaat auf. | ||
Geben Sie für jeden Betriebsstandort an:
| ||
1.5 | Geografischer Tätigkeitsbereich: Ist der Antragsteller auch in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen tätig, in dem er die Zulassung beantragt? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, führen Sie alle Betriebsstandorte in den anderen Mitgliedstaat auf. | ||
Ungefähre Zahl der Beschäftigten an jedem Betriebsstandort | ||
Geben Sie die Art und den Anteil der Tätigkeiten in jedem der anderen Mitgliedstaaten an (gemessen an den gesamten Tätigkeiten, in Prozent). | ||
1.6 | Anschrift der zu validierenden Betriebsstandorte und Begründung für die Auswahl bei mehreren Betriebsstandorten. Hinweis: Dies kann auch Betriebsstandorte in anderen Mitgliedstaaten umfassen [erforderlichenfalls Zeilen einfügen] | |
Grund für die Auswahl des Betriebsstandorts | ||
Nummer/Einheit/Gebäude | ||
Straße | ||
Stadt | ||
Postleitzahl | ||
Land | ||
1.7 | Hauptanschrift der Organisation im Zulassungsmitgliedstaat (falls abweichend von dem zu validierenden Betriebsstandort) | |
Nummer/Einheit/Gebäude | ||
Straße | ||
Stadt | ||
Postleitzahl | ||
Land | ||
1.8 | Name und Funktion der für die Sicherheit der Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person | |
Name | ||
Funktion | ||
1.9 | Telefonnummer der Kontaktstelle | |
Telefonnr. | ||
1.10 | E-Mail-Adresse der Kontaktstelle | |
E-Mail-Adresse: |
TEIL 2
Ziel: Es sollte sichergestellt werden, dass das dazu verpflichtete Personal einer angemessenen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen und gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult wurde.2.1 | Umfasst der Ernennungsprozess für die Person, die als verantwortlich für die Anwendung und Beaufsichtigung der Durchführung von Sicherheitskontrollen am Betriebsstandort benannt wurde, das Erfordernis einer erweiterten Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.1.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung | ||
2.2 | Gibt es ein Einstellungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem oder unbegleitetem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.2 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 absolviert haben, die zudem den Anforderungen der zuständigen Zulassungsbehörde entspricht? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung | ||
2.3 | Gibt es ein Einstellungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter, die über keinen unbeaufsichtigten oder unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost verfügen, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, aber für die Beförderung oder begrenzte Lagerung dieser Luftfracht oder Luftpost verantwortlich sind, eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten haben? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung | ||
2.4 | Gibt es ein Einstellungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem oder unbegleitetem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten haben? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung | ||
2.5 | Umfasst der Ernennungsprozess für die Person, die als verantwortlich für die Anwendung und Beaufsichtigung der Durchführung von Sicherheitskontrollen am Betriebsstandort benannt wurde, eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung | ||
2.6 | Erhält das (unter den Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 genannte) Personal Fortbildungen gemäß der für diese Schulungen festgelegten Häufigkeit? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung | ||
2.7 | Bewertung — Sind die Maßnahmen ausreichend, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost ordnungsgemäß eingestellt und gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult wurden? | |
JA oder NEIN | ||
Falls NEIN, Begründung |
TEIL 3
Ziel: Schutz identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost vor unbefugten Eingriffen oder Manipulationen.3.1 | Befördert der Transporteur die Luftfracht oder Luftpost im Auftrag eines reglementierten Beauftragten und/oder eines bekannten Versenders? | |
JA oder NEIN | ||
3.2 | Nimmt der Transporteur Dienste eines Unterauftragnehmers für die Beförderung in Anspruch? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung wie der Transporteur überprüft, dass der Auftragnehmer selbst ein zugelassener Transporteur oder reglementierter Beauftragter ist | ||
3.3 | Kann das Frachtabteil des Transportfahrzeugs gesichert werden? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung | ||
3.4 a) | Falls das Frachtabteil des Transportfahrzeugs gesichert werden kann, werden nummerierte Siegel verwendet? | |
JA oder NEIN | ||
b) | Falls nummerierte Siegel verwendet werden, wird der Zugang zu den Siegeln kontrolliert und werden die Nummern bei der Anbringung aufgezeichnet? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung | ||
3.5 | Bewertung: Reichen die Maßnahmen aus, um Luftfracht oder Luftpost vor unbefugten Eingriffen während des Transports zu schützen? | |
JA oder NEIN | ||
Falls NEIN, Begründung |
TEIL 4
Ziel: Schutz identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost vor unbefugten Eingriffen oder Manipulationen während der begrenzten Lagerung4.1 | Führt der Transporteur eine begrenzte Lagerung oder Umladung durch? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung der Art der Lagerung und/oder der Maßnahmen für die Umladung: | ||
4.2 | Wird die Luftfracht oder Luftpost während der begrenzten Lagerung oder Umladung gemäß den Nummern 6.5.2, 6.6.1 und 6.6.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vor unbefugten Eingriffen geschützt? | |
JA oder NEIN | ||
Falls JA, Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Luftfracht oder Luftpost: | ||
4.3 | Bewertung: Reichen die Verfahren zur begrenzten Lagerung oder Umladung aus, um identifizierbare Luftfracht oder Luftpost vor unbefugten Eingriffen und/oder Manipulationen zu schützen? | |
JA oder NEIN | ||
Falls NEIN, Begründung |
TEIL 5
Bestanden/Nicht bestanden | |
Lautet die Gesamtbewertung „nicht bestanden” , sind die Bereiche aufzuführen, in denen der Transporteur den erforderlichen Sicherheitsstandard nicht erreicht hat oder eine spezifische Schwachstelle aufweist. Ebenso anzugeben sind Hinweise zu Anpassungen, die notwendig sind, um den erforderlichen Standard zu erreichen und somit die Bewertung zu bestehen. | |
Unterschrift | |
(Name des Validierungsprüfers) |
- 7.
- POST UND MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN
- 7.0.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Wenn nicht anderweitig bestimmt oder wenn die Sicherheitskontrollen gemäß den Kapiteln 4, 5 und 6 nicht durch eine Behörde, einen Flughafenbetreiber, eine Firma oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, gewährleistet ein Luftfahrtunternehmen die Durchführung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf seine eigene Post und sein Material.- 7.1.
- POST UND MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN ZUR VERLADUNG IN LUFTFAHRZEUGE
7.1.1. Vor ihrer Verladung in den Frachtraum des Luftfahrzeugs sind Post und Material von Luftfahrtunternehmen entweder gemäß Kapitel 5 zu kontrollieren und zu schützen oder gemäß Kapitel 6 Sicherheitskontrollen zu unterziehen und zu schützen.
7.1.2. Vor der Verladung in einen anderen Teil des Luftfahrzeugs als den Frachtraum sind Post und Material von Luftfahrtunternehmen gemäß den Bestimmungen über Handgepäck in Kapitel 4 zu kontrollieren und zu schützen.
7.1.3. Daneben unterliegen Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die in ein Luftfahrzeug verladen werden sollen, den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
- 7.2.
- MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN FÜR DIE FLUGGAST- UND GEPÄCKABFERTIGUNG
7.2.1. Material von Luftfahrtunternehmen, das für die Abfertigung von Fluggästen und Gepäck vorgesehen ist und zur Gefährdung der Luftsicherheit missbraucht werden könnte, ist zu schützen oder zu überwachen, um es vor unbefugtem Zugriff zu bewahren. Die Selbstabfertigung und entsprechende Möglichkeiten des Internets, die von Fluggästen genutzt werden können, gelten als befugte Verwendung dieses Materials.
7.2.2. Nicht mehr zu verwendendes Material, das dazu dienen könnte, unbefugten Zugang zu erleichtern oder Gepäck in Sicherheitsbereiche oder in Luftfahrzeuge zu verbringen, ist zu vernichten oder ungültig zu machen.
7.2.3. Die Abflugkontroll- und Abfertigungssysteme sind so zu verwalten, dass ein unbefugter Zugang verhindert wird. Die Selbstabfertigung, die von Fluggästen genutzt werden kann, gilt als befugter Zugang zu den betreffenden Systemen.
- 8.
- BORDVORRÄTE
- 8.0.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
8.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.
8.0.2. Im Sinne dieses Kapitels gelten als „Bordvorräte” alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs während des Fluges verwendet, verbraucht oder von Fluggästen oder der Besatzung erworben zu werden, ausgenommen:- a)
- Handgepäck und
- b)
- von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände und
- c)
- Post und Material von Luftfahrtunternehmen,
Im Sinne dieses Kapitels ist ein „reglementierter Lieferant von Bordvorräten” ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar zu einem Luftfahrzeug zu liefern. Im Sinne dieses Kapitels ist ein „bekannter Lieferant von Bordvorräten” ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar zu einem Luftfahrzeug, zu liefern.
8.0.3. Lieferungen gelten als Bordvorräte, sobald erkennbar ist, dass sie dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen oder der Besatzung während des Flugs erworben zu werden.
8.0.4. Die Liste der in Bordvorräten verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände sind gemäß Nummer 1.6 zu handhaben.
- 8.1.
- SICHERHEITSKONTROLLEN
- 8.1.1.
- Sicherheitskontrollen — allgemeine Bestimmungen
8.1.1.1. Die Bordvorräte sind von oder im Namen eines Luftfahrtunternehmens, eines reglementierten Lieferanten oder eines Flughafenbetreibers zu kontrollieren, bevor sie in einen Sicherheitsbereich verbracht werden, es sei denn,- a)
- die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Bordvorräte wurden von einem Luftfahrtunternehmen, das damit sein eigenes Luftfahrzeug beliefert, durchgeführt und die Bordvorräte wurden anschließend bis zur Lieferung in das Luftfahrzeug vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
- b)
- die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Bordvorräte wurden von einem reglementierten Lieferanten durchgeführt und die Bordvorräte wurden anschließend bis zur Verbringung in den Sicherheitsbereich oder ggf. bis zur Lieferung an das Luftfahrtunternehmen oder einen anderen reglementierten Lieferanten vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
- c)
- die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Bordvorräte wurden von einem bekannten Lieferanten durchgeführt und die Bordvorräte wurden anschließend bis zur Anlieferung beim Luftfahrtunternehmen oder einem reglementierten Lieferanten vor unbefugten Eingriffen geschützt.
8.1.1.2. Besteht Grund zu der Annahme, dass Bordvorräte, bei denen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, manipuliert wurden oder nach Durchführung der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden, sind die Bordvorräte erneut zu kontrollieren, bevor sie in Sicherheitsbereiche verbracht werden dürfen.
8.1.1.3. Daneben unterliegt Sicherheitskontrollen von Bordvorräten den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
- 8.1.2.
- Kontrolle
8.1.2.1. Bei der Kontrolle von Bordvorräten muss das angewandte Mittel oder Verfahren der Art dieser Vorräte Rechnung tragen und hinreichend gewährleisten, dass in den Bordvorräten keine verbotenen Gegenstände versteckt sind.
8.1.2.2. Daneben unterliegt die Kontrolle von Bordvorräten den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
8.1.2.3. Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:- a)
- Sichtkontrolle,
- b)
- Durchsuchung von Hand,
- c)
- Röntgengeräte,
- d)
- EDS-Geräte,
- e)
- ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,
- f)
- Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,
- g)
- EVD-Geräte, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Anlage 6-J und in Verbindung mit Buchstabe a verwendet werden.
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Lieferung verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.
- 8.1.3.
- Zulassung von reglementierten Lieferanten
8.1.3.1. Reglementierte Lieferanten werden durch die zuständige Behörde zugelassen. Die Zulassung als reglementierter Lieferant gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort. Unternehmen, die für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen Sorge tragen und Bordvorräte unmittelbar zu Luftfahrzeugen liefern, werden als reglementierte Lieferanten zugelassen. Dies gilt nicht für Luftfahrtunternehmen, die diese Sicherheitskontrollen selbst durchführen und Bordvorräte nur zu ihren eigenen Luftfahrzeugen liefern.
8.1.3.2. Für die Zulassung reglementierter Lieferanten gilt folgendes Verfahren:- a)
- Der Status des reglementierten Lieferanten wird von dem Unternehmen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt, in dem sein Betriebsstandort liegt.
Der Antragsteller legt der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Lieferant einzuhalten hat, um den Vorgaben gemäß Nummer 8.1.5 zu entsprechen. In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren vom Lieferanten selbst zu überwachen ist.
Der Antragsteller muss ferner die „Verpflichtungserklärung — Reglementierter Lieferant von Bordvorräten” gemäß Anlage 8-A vorlegen. Diese Erklärung ist von dem Bevollmächtigten oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person zu unterzeichnen.
In der unterzeichneten Erklärung, die von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt wird, muss eindeutig angegeben werden, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sich die Erklärung bezieht, befinden.
- b)
- Die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit prüft das Sicherheitsprogramm und kontrolliert dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 erfüllt.
- c)
- Erachtet die zuständige Behörde die gemäß den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen als hinreichend, sorgt sie dafür, dass die erforderlichen Angaben zum reglementierten Lieferanten spätestens am folgenden Arbeitstag in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingegeben werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat. Hat die zuständige Behörde Zweifel, werden der Stelle, welche die Zulassung als reglementierter Lieferant beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt.
- d)
- Ein reglementierter Lieferant gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt sind.
Der Antragsteller legt der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Lieferant einzuhalten hat, um den Vorgaben gemäß Nummer 8.1.5 zu entsprechen. In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren vom Lieferanten selbst zu überwachen ist.
Der Antragsteller muss ferner die „Verpflichtungserklärung — Reglementierter Lieferant von Bordvorräten” gemäß Anlage 8-A vorlegen. Diese Erklärung ist von dem Bevollmächtigten oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person zu unterzeichnen.
In der unterzeichneten Erklärung, die von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt wird, muss eindeutig angegeben werden, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sich die Erklärung bezieht, befinden.
8.1.3.3. Die Validierung reglementierter Lieferanten wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt. Hierbei wird auch eine Überprüfung am Betriebsstandort durchgeführt, um festzustellen, ob der reglementierte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 noch erfüllt. Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des reglementierten Lieferanten durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung am Betriebsstandort angesehen werden, wenn sie alle Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 abdeckt.
8.1.3.4. Hat die zuständige Behörde Zweifel daran, dass der reglementierte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Lieferant.
8.1.3.5. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein gemäß Nummer 8.1.3 zugelassener reglementierter Lieferant in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
- 8.1.4.
- Benennung bekannter Lieferanten
8.1.4.1. Ein Unternehmen ( „Lieferant” ), das für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen zuständig ist und Bordvorräte liefert, allerdings nicht unmittelbar zu Luftfahrzeugen, wird von dem Betreiber oder der Stelle, den/die es beliefert ( „benennende Stelle” ), als bekannter Lieferant benannt. Dies gilt nicht für reglementierte Lieferanten.
8.1.4.2. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant der benennenden Stelle Folgendes vorlegen:- a)
- die „Verpflichtungserklärung — Bekannter Lieferant von Bordvorräten” gemäß Anlage 8-B. Diese Erklärung, in der eindeutig anzugeben ist, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sie sich bezieht, befinden, ist von dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; und
- b)
- das Sicherheitsprogramm, das die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen abdeckt.
8.1.4.3. Alle bekannten Lieferanten sind auf der Grundlage folgender Validierungen zu benennen:- a)
- Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms gemäß Nummer 8.1.5; und
- b)
- Umsetzung des Sicherheitsprogramms ohne Mängel.
Hat die zuständige Behörde oder die benennende Stelle Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 noch erfüllt, entzieht die benennende Stelle ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.
8.1.4.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierung des Sicherheitsprogramms und seiner Durchführung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit oder einer Person, die im Namen der benennenden Stelle für diesen Zweck ernannt und geschult ist, vorzunehmen ist. Validierungen sind aufzuzeichnen und, sofern in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt, vor der Benennung vorzunehmen und alle zwei Jahre zu wiederholen. Erfolgt die Validierung nicht im Namen der benennenden Stelle, sind ihr diesbezügliche Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
8.1.4.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, mit der die Mängelfreiheit bestätigt wird, muss Folgendes umfassen:- a)
- entweder eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle zwei Jahre oder
- b)
- ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Annahme der von dem betreffenden bekannten Lieferanten gelieferten Bordvorräte, die Folgendes umfassen:
- —
Überprüfung, dass die Person, die Bordvorräte im Namen des bekannten Lieferanten liefert, ordnungsgemäß geschult wurde; und
- —
Überprüfung, dass die Bordvorräte ordnungsgemäß gesichert sind; und
- —
Kontrolle der Bordvorräte in gleicher Weise wie Bordvorräte, die von einem nicht bekannten Lieferanten stammen.
Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an die benennende Stelle erfolgen.
Option b) darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen der benennenden Stelle handelt.
- —
Überprüfung, dass die Person, die Bordvorräte im Namen des bekannten Lieferanten liefert, ordnungsgemäß geschult wurde; und
- —
Überprüfung, dass die Bordvorräte ordnungsgemäß gesichert sind; und
- —
Kontrolle der Bordvorräte in gleicher Weise wie Bordvorräte, die von einem nicht bekannten Lieferanten stammen.
Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an die benennende Stelle erfolgen.
Option b) darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen der benennenden Stelle handelt.
8.1.4.6. Die während und nach der Benennung anzuwendenden Methoden und Verfahren sind im Sicherheitsprogramm der benennenden Stelle festzulegen.
8.1.4.7. Die benennende Stelle hat folgende Unterlagen aufzubewahren:- a)
- eine Liste aller bekannten Lieferanten, die sie benannt hat, mit Angabe des Ablaufdatums ihrer Benennung und
- b)
- die unterzeichnete Erklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und alle Berichte zu dessen Umsetzung für jeden bekannten Lieferanten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten nach Ablauf der Benennung.
Auf Anfrage sind diese Unterlagen der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
- 8.1.5.
- Sicherheitskontrollen, die von Luftfahrtunternehmen, reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten durchzuführen sind
8.1.5.1. Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten von Bordvorräten- a)
- benennen jeweils eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist, und
- b)
- gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Vorräten erhalten. Darüber hinaus gewährleisten sie, dass Personen, die Kontrollen von Bordvorräten durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.3 erhalten und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Bordvorräte durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten, und
- c)
- verhindern unbefugten Zugang zu ihrem Betriebsgelände sowie den Bordvorräten, und
- d)
- gewährleisten nach vernünftigem Ermessen, dass in den Bordvorräten keine verbotenen Gegenstände versteckt sind, und
- e)
- bringen manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Bordvorräte befördert werden, oder schützen diese physisch.
Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.
Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.
8.1.5.2. Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Luftfahrtunternehmens oder reglementierter Lieferant für die Beförderung von Bordvorräten ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle in Nummer 8.1.5.1 genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.
8.1.5.3. Daneben unterliegen die von Luftfahrtunternehmen und reglementierten Lieferanten durchzuführenden Sicherheitskontrollen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
- 8.2.
- SCHUTZ VON BORDVORRÄTEN
Detaillierte Bestimmungen zum Schutz von Bordvorräten sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.- 8.3.
- ZUSÄTZLICHE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR ZUR VERWENDUNG AN BORD BESTIMMTE LIEFERUNGEN VON FLÜSSIGKEITEN, AEROSOLEN UND GELEN UND MANIPULATIONSSICHEREN BEUTELN
8.3.1. Zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen luftseitigen Bereich oder einen Sicherheitsbereich zu liefern.
8.3.2. Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sowie die manipulationssicheren Beutel bis zu ihrem endgültigen Verkauf an Bord des Luftfahrzeugs vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
8.3.3. Detaillierte Bestimmungen zu den zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen für zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sowie manipulationssicheren Beuteln sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
ANLAGE 8-A
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
REGLEMENTIERTER LIEFERANT VON BORDVORRÄTEN
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und ihren Durchführungsbestimmungen erkläre ich hiermit:- —
die Informationen im Sicherheitsprogramm des Unternehmens sind nach meinem besten Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und gewissenhaft,
- —
die in diesem Sicherheitsprogramm festgelegten Praktiken und Verfahren werden an allen durch das Programm abgedeckten Betriebsstandorten angewandt und beibehalten,
- —
das genannte Sicherheitsprogramm wird korrigiert und angepasst, um allen künftigen relevanten Änderungen der Unionsrechtsvorschriften zu entsprechen, es sei denn, [Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], dass es künftig keine Lieferungen von Bordvorräten direkt in Luftfahrzeuge mehr durchzuführen wünscht (und folglich nicht mehr als reglementierter Lieferant tätig sein will),
- —
[Name des Unternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] schriftlich unterrichten
- a)
- über kleinere Änderungen an seinem Sicherheitsprogramm, z. B. Name des Unternehmens, für die Sicherheit verantwortliche Person oder Einzelheiten der Ansprechpartner, und zwar unverzüglich, mindestens aber binnen 10 Arbeitstagen, und
- b)
- über geplante größere Änderungen, z. B. neue Kontrollverfahren, umfangreichere Bauarbeiten, die die Einhaltung der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften beeinträchtigen könnten, Betriebsstandort- oder Anschriftenwechsel, und zwar mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn/der geplanten Änderung;
- —
um die Erfüllung der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften zu gewährleisten, wird [Name des Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren;
- —
[Name des Unternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] über alle schwerwiegenden Sicherheitsverstöße und verdächtige Umstände unterrichten, die in Bezug auf Bordvorräte relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Bordvorräten verbotene Gegenstände zu verstecken;
- —
[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Rahmen des Sicherheitsprogramms des Unternehmens bewusst sind; und
- —
[Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], wenn
- a)
- es seine Tätigkeit einstellt,
- b)
- es Bordvorräte nicht mehr direkt zu Luftfahrzeugen liefert, oder
- c)
- es die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
ANLAGE 8-B
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
BEKANNTER LIEFERANT VON BORDVORRÄTEN
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und ihren Durchführungsbestimmungen erkläre ich hiermit:- —
[Name des Unternehmens] wird
- a)
- eine Person benennen, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist; und
- b)
- gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Vorräten erhalten. Es wird außerdem gewährleistet, dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen als die Kontrolle von Bordvorräten durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten; und
- c)
- unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie den Bordvorräten verhindern; und
- d)
- nach vernünftigem Ermessen gewährleisten, dass in den Bordvorräten keine verbotenen Gegenstände versteckt sind; und
- e)
- manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältnissen anbringen, in denen Bordvorräte befördert werden, oder diese physisch schützen (gilt nicht während Beförderungen auf der Luftseite).
- —
um die Erfüllung der Vorschriften zu gewährleisten, wird [Name des Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren,
- —
[Name des Unternehmens] wird [Luftfahrtunternehmen oder reglementierter Lieferant, das/den es mit Bordvorräten beliefert] über alle schwerwiegenden Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände unterrichten, die in Bezug auf Bordvorräte relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in die Bordvorräte verbotene Gegenstände zu verbergen,
- —
[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind, und
- —
[Name des Unternehmens] unterrichtet [Luftfahrtunternehmen oder reglementierter Lieferant, das/den es mit Bordvorräten beliefert], wenn es
- a)
- es seine Tätigkeit einstellt, oder
- b)
- die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
- 9.
- FLUGHAFENLIEFERUNGEN
- 9.0.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
9.0.1. Wenn nicht anderweitig bestimmt oder wenn die Durchführung der Kontrolle nicht von einer Behörde oder sonstigen Stelle sichergestellt wird, gewährleistet der Flughafenbetreiber die Durchführung der in diesem Kapitel beschriebenen Maßnahmen.
9.0.2. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:- a) „Flughafenlieferungen” :
- alle Gegenstände, die zum Verkauf, zur Verwendung oder zur Bereitstellung für bestimmte Zwecke oder Tätigkeiten in den Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind, im Unterschied zu „Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden” ;
- b) „bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen” :
- Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die ausreichen, um die Lieferung von Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu gestatten.
9.0.3. Lieferungen gelten als Flughafenlieferungen, sobald erkennbar ist, dass sie zum Verkauf, zur Verwendung oder zur Bereitstellung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind.
9.0.4. Die Liste der in Flughafenlieferungen verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände sind gemäß Nummer 1.6 zu handhaben.
- 9.1.
- SICHERHEITSKONTROLLEN
- 9.1.1.
- Sicherheitskontrollen — allgemeine Bestimmungen
9.1.1.1. Die Flughafenlieferungen sind von oder im Namen eines Flughafenbetreibers oder eines reglementierten Lieferanten zu kontrollieren, bevor sie in einen Sicherheitsbereich verbracht werden, es sei denn,- a)
- die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Lieferungen wurden von einem Flughafenbetreiber, der damit seinen eigenen Flughafen beliefert, durchgeführt und die Lieferungen wurden anschließend bis zur Anlieferung im Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
- b)
- die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Lieferungen wurden von einem bekannten Lieferanten oder einem reglementierten Lieferanten durchgeführt und die Lieferungen wurden anschließend bis zur Anlieferung im Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt.
9.1.1.2. Flughafenlieferungen, die aus dem Sicherheitsbereich stammen, können von diesen Sicherheitskontrollen ausgenommen werden.
9.1.1.3. Besteht Grund zu der Annahme, dass Flughafenlieferungen, bei denen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, manipuliert wurden oder nach Durchführung der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden, sind die Flughafenlieferungen erneut zu kontrollieren, bevor sie in Sicherheitsbereiche verbracht werden dürfen.
- 9.1.2.
- Kontrolle
9.1.2.1. Bei der Kontrolle von Flughafenlieferungen muss das angewandte Mittel oder Verfahren der Art der Lieferung Rechnung tragen und hinreichend gewährleisten, dass die Lieferungen keine verbotenen Gegenstände enthalten.
9.1.2.2. Daneben unterliegt die Kontrolle von Flughafenlieferungen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
9.1.2.3. Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:- a)
- Sichtkontrolle,
- b)
- Durchsuchung von Hand,
- c)
- Röntgengeräte,
- d)
- EDS-Geräte,
- e)
- ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,
- f)
- Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,
- g)
- EVD-Geräte, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Anlage 6-J und in Verbindung mit Buchstabe a verwendet werden.
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Lieferung verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.
- 9.1.3.
- Benennung bekannter Lieferanten
9.1.3.1. Der Flughafenbetreiber benennt als bekannte Lieferanten Stellen ( „Lieferanten” ), die Flughafenlieferungen durchführen und für die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen zuständig sind.
9.1.3.2. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant dem Flughafenbetreiber Folgendes vorlegen:- a)
- die „Verpflichtungserklärung — bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen” in Anlage 9-A. Diese Erklärung, in der eindeutig anzugeben ist, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sie sich bezieht, befinden, ist von dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; und
- b)
- das Sicherheitsprogramm, das die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen abdeckt.
9.1.3.3. Alle bekannten Lieferanten sind auf der Grundlage folgender Validierungen zu benennen:- a)
- Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms gemäß Nummer 9.1.4; und
- b)
- Umsetzung des Sicherheitsprogramms ohne Mängel.
Als rechtlichen Nachweis der Benennung kann die zuständige Behörde von den Flughafenbetreibern verlangen, dass sie die erforderlichen Angaben zum bekannten Lieferanten spätestens am folgenden Arbeitstag in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingeben. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt der Flughafenbetreiber für jeden benannten Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen von Flughafenlieferungen darf nur gewährt werden, nachdem der Status des Lieferanten festgestellt wurde. Hierzu wird der Status gegebenenfalls in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüft oder ein alternativer Mechanismus angewandt, mit dem dasselbe Ziel erreicht wird. Hat die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 9.1.4 noch erfüllt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.
9.1.3.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierung des Sicherheitsprogramms und seiner Durchführung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit oder einer Person, die im Namen des Flughafenbetreibers für diesen Zweck ernannt und geschult ist, vorzunehmen ist. Validierungen sind aufzuzeichnen und, sofern in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt, vor der Benennung vorzunehmen und alle zwei Jahre zu wiederholen. Erfolgt die Validierung nicht im Namen des Flughafenbetreibers, sind ihm diesbezügliche Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
9.1.3.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, mit der die Mängelfreiheit bestätigt wird, muss Folgendes umfassen:- a)
- entweder eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle zwei Jahre oder
- b)
- ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Verbringung von Lieferungen des betreffenden bekannten Lieferanten in den Sicherheitsbereich, die Folgendes umfassen:
- —
Überprüfung, dass die Person, die Flughafenlieferungen im Namen des bekannten Lieferanten liefert, ordnungsgemäß geschult wurde; und
- —
Überprüfung, dass die Flughafenlieferungen ordnungsgemäß gesichert sind; und
- —
Kontrolle der Flughafenlieferungen in gleicher Weise wie Flughafenlieferungen, die von einem nicht bekannten Lieferanten stammen.
Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an den Flughafenbetreiber erfolgen.
Option b) darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen des Flughafenbetreibers handelt.
- —
Überprüfung, dass die Person, die Flughafenlieferungen im Namen des bekannten Lieferanten liefert, ordnungsgemäß geschult wurde; und
- —
Überprüfung, dass die Flughafenlieferungen ordnungsgemäß gesichert sind; und
- —
Kontrolle der Flughafenlieferungen in gleicher Weise wie Flughafenlieferungen, die von einem nicht bekannten Lieferanten stammen.
Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an den Flughafenbetreiber erfolgen.
Option b) darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen des Flughafenbetreibers handelt.
9.1.3.6. Die während und nach der Benennung anzuwendenden Methoden und Verfahren sind im Sicherheitsprogramm des Flughafenbetreibers festzulegen.
9.1.3.7. Der Flughafenbetreiber hat folgende Unterlagen aufzubewahren:- a)
- eine Liste aller bekannten Lieferanten, die er benannt hat, mit Angabe des Ablaufdatums ihrer Benennung und
- b)
- die unterzeichnete Erklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und alle Berichte zu dessen Umsetzung für jeden bekannten Lieferanten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten nach Ablauf der Benennung.
Auf Anfrage sind diese Unterlagen der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
- 9.1.4.
- Sicherheitskontrollen, die von bekannten Lieferanten oder Flughafenbetreibern durchzuführen sind
9.1.4.1. Der bekannte Lieferant von Flughafenlieferungen oder der Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich verbringende Flughafenbetreiber- a)
- benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist, und
- b)
- gewährleistet, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten, Darüber hinaus gewährleisten sie, dass Personen, die Kontrollen von Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.3 erhalten und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten; und
- c)
- verhindert unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie den Flughafenlieferungen, und
- d)
- gewährleistet nach vernünftigem Ermessen, dass in den Flughafenlieferungen keine verbotenen Gegenstände versteckt sind, und
- e)
- bringt manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Flughafenlieferungen befördert werden, oder schützt diese physisch.
Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.
9.1.4.2. Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers für die Beförderung von Flughafenlieferungen ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle unter dieser Nummer genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.
- 9.2.
- SCHUTZ VON FLUGHAFENLIEFERUNGEN
Detaillierte Bestimmungen zum Schutz von Flughafenlieferungen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.- 9.3.
- ZUSÄTZLICHE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR LIEFERUNGEN VON FLÜSSIGKEITEN, AEROSOLEN UND GELEN UND MANIPULATIONSSICHEREN BEUTELN
9.3.1. Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen luftseitigen Bereich jenseits der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einen Sicherheitsbereich zu liefern.
9.3.2. Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich und bis zu ihrem endgültigen Verkauf durch die Verkaufsstelle sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sowie die manipulationssicheren Beutel vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
9.3.3. Detaillierte Bestimmungen zu den zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen für Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sowie manipulationssicheren Beuteln sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
ANLAGE 9-A
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
BEKANNTER LIEFERANT VON FLUGHAFENLIEFERUNGEN
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und ihren Durchführungsbestimmungen erkläre ich hiermit:- —
[Name des Unternehmens] wird
- a)
- eine Person benennen, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist; und
- b)
- gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten. Es wird außerdem gewährleistet, dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen als die Kontrolle von Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten; und
- c)
- unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie den Flughafenlieferungen verhindern; und
- d)
- nach vernünftigem Ermessen gewährleisten, dass in den Flughafenlieferungen keine verbotenen Gegenstände versteckt sind; und
- e)
- manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältnissen anbringen, in denen Flughafenlieferungen befördert werden, oder diese physisch schützen (gilt nicht während Beförderungen auf der Luftseite).
- —
um die Erfüllung der Vorschriften zu gewährleisten, wird [Name des Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren,
- —
[Name des Unternehmens] unterrichtet [den Flughafenbetreiber] über alle ernsthaften Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände, die in Bezug auf die Flughafenlieferungen relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Flughafenlieferungen gefährliche Gegenstände zu verbergen;
- —
[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind, und
- —
[Name des Unternehmens] unterrichtet [den Flughafenbetreiber], wenn
- a)
- es seine Tätigkeit einstellt, oder
- b)
- die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
- 10.
- SICHERHEITSMASSNAHMEN WÄHREND DES FLUGS
Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.- 11.
- EINSTELLUNG UND SCHULUNG VON PERSONAL
- 11.0.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
11.0.1. Die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder sonstige Firma, die Personen einsetzt, die Maßnahmen durchführen oder für deren Durchführung verantwortlich sind, welche aufgrund des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in ihrer Zuständigkeit liegen, stellt sicher, dass diese Personen die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.
11.0.2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet „Zertifizierung” eine förmliche Bewertung und Bestätigung durch eine zuständige Behörde oder in ihrem Namen, durch die nachgewiesen wird, dass die betreffende Person die einschlägige Ausbildung abgeschlossen hat und über die nötige Qualifikation verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise durchzuführen.
11.0.3. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet „Staat des Wohnsitzes” jedes Land, in dem die Person 6 Monate oder länger ununterbrochen wohnhaft war, und „Lücke” in Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten bedeutet jede Unterbrechung von mehr als 28 Tagen.
11.0.4. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet „Kompetenz” , in der Lage zu sein, geeignete Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
11.0.5. Die von Personen vor ihrer Einstellung erworbenen Kompetenzen können bei der Bewertung des Schulungsbedarfs im Rahmen dieses Kapitels berücksichtigt werden.
11.0.6. Wurden nach dieser Verordnung erforderliche einschlägige Kompetenzen, die nicht spezifisch für den Bereich der Luftsicherheit von Belang sind, in Schulungen erworben, die nicht von einem Lehrberechtigten in Einklang mit Nummer 11.5 dieser Verordnung erteilt wurden, und/oder in Kursen erworben, die nicht von der zuständigen Behörde vorgegeben oder genehmigt sind, kann dies bei der Bewertung des Schulungsbedarfs im Rahmen dieses Kapitels berücksichtigt werden.
11.0.7. Hat eine Person an Schulungen teilgenommen und Kompetenzen erworben, die in Nummer 11.2 aufgeführt sind, muss die Schulung für eine andere Funktion nicht wiederholt werden, ausgenommen für die Zwecke der Fortbildung.
11.0.8. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Radikalisierung” das Phänomen extremistischer Sozialisierung von Menschen, die Standpunkte, Anschauungen und Ideen vertreten, die zu Terrorismus führen könnten.
11.0.9. Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der Zuverlässigkeit einer Person, die dem in den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 beschriebenen Verfahren unterzogen wird, mindestens- a)
- die strafbaren Handlungen gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates(9)
und
- b)
- die terroristischen Straftatbestände gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates(10).
Die Straftatbestände nach Buchstabe b gelten als disqualifizierende Straftaten.
und
- 11.1.
- EINSTELLUNG
11.1.1. Die folgenden Personen müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben:- a)
- Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder hierfür Verantwortung zu tragen;
- b)
- Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene allgemeine Verantwortung dafür tragen, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht (Sicherheitsbeauftragte);
- c)
- Ausbilder gemäß Kapitel 11.5;
- d)
- EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gemäß Kapitel 11.6.
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2023. Vor diesem Datum müssen diese Personen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 1.2.3.1 oder gemäß der Festlegung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der geltenden nationalen Vorschriften erfolgreich durchlaufen haben.
11.1.2. Die folgenden Personen müssen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben:- a)
- Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen;
- b)
- Personen, die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden;
- c)
- Personen, die gemäß dem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt Administrator-Rechte oder unbeaufsichtigten und unbeschränkten Zugang zu den unter Nummer 1.7.1 genannten, für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten haben oder die in der Risikobewertung gemäß Nummer 1.7.3 anderweitig ermittelt wurden.
Wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist.
11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:- a)
- die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere;
- b)
- die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre;
- c)
- die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre;
- d)
- Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können.
11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:- a)
- die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere;
- b)
- die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre;
- c)
- die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.
11.1.5. Die normale Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Buchstaben a bis c einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an einer erstmaligen Sicherheitsschulung teilnimmt, die den Zugang zu Informationen umfasst, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Sicherheit nicht öffentlich zugänglich sind. Buchstabe d einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gegebenenfalls durchzuführen, bevor einer Person erlaubt wird, Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen. Wenn eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, muss diese vollständig abgeschlossen sein, bevor die Person die in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 genannte Schulung absolviert.
11.1.6. Erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als nicht bestanden, wenn nicht alle unter den Nummern 11.1.3 bzw. 11.1.4 genannten Elemente erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn diese Elemente nicht jederzeit hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der betreffenden Person bieten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Schaffung geeigneter und wirksamer Mechanismen, um den Informationsaustausch auf nationaler Ebene und mit anderen Staaten zum Zwecke der Erstellung und Bewertung von Informationen, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung relevant sind, zu gewährleisten.
11.1.7. Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen den folgenden Vorgaben:- a)
- einem Mechanismus zur laufenden Überprüfung der unter den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 genannten Elemente, bei dem die zuständige Behörde, der Betreiber oder die ausstellende Stelle über jedes Ereignis, das die Zuverlässigkeit der betreffenden Person beeinträchtigen könnte, unverzüglich unterrichtet wird. Die Modalitäten der Unterrichtung, des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Betreibern und Stellen sowie der Informationsinhalt werden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und überwacht; oder
- b)
- einer Wiederholung in regelmäßigen Abständen, die bei erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen zwölf Monate und bei normalen Zuverlässigkeitsüberprüfungen drei Jahre nicht überschreiten dürfen.
11.1.8. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.
11.1.9. Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie gegebenenfalls vor Ende der Probezeit zu bewerten.
11.1.10. Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.
11.1.11. Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider muss das Sicherheitsprogramm der in den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Betreiber und Stellen unbeschadet der einschlägigen Schulungsinhalte und Kompetenzen des Personals gemäß Nummer 11.2 geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur umfassen.
11.1.12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2021 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2024 gültig.
- 11.2.
- SCHULUNG
- 11.2.1.
- Allgemeine Schulungsauflagen
11.2.1.1. Das Personal muss die einschlägige Schulung erfolgreich abgeschlossen haben, bevor es Sicherheitskontrollen unbeaufsichtigt durchführen darf.
11.2.1.2. Die Schulung von Personen, die die in Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 und Nummer 11.2.4 genannten Aufgaben durchführen, umfasst theoretische, praktische und einsatzspezifische Elemente.
11.2.1.3. Die Schulungsinhalte müssen von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden, bevor:- a)
- ein Ausbilder Schulungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durchführt, oder
- b)
- computergestützte Schulungen stattfinden, um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erfüllen.
Computergestützte Schulungen können mit oder ohne Unterstützung durch einen Ausbilder durchgeführt werden.
Computergestützte Schulungen können mit oder ohne Unterstützung durch einen Ausbilder durchgeführt werden.
11.2.1.4. Die Schulungsnachweise aller geschulten Personen werden zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt.
- 11.2.2.
- Basisschulung
Die Basisschulung von Personen, die die in Nummer 11.2.3.1, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 sowie 11.2.4, 11.2.5 und 11.5 aufgeführten Aufgaben durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b)
- Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit,
- c)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
- d)
- Kenntnis der Verfahren für Zugangskontrollen,
- e)
- Kenntnis der verwendeten Ausweissysteme,
- f)
- Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,
- g)
- Kenntnis der Meldeverfahren,
- h)
- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
- i)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle,
- j)
- Kenntnis der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit,
- k)
- Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren, und
- l)
- Kenntnis von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen.
- 11.2.3.
- Tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
11.2.3.1. Die tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck zuständig sind, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,
- b)
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
- c)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- d)
- Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren,
- e)
- Kenntnis der Sofortmaßnahmen.
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:- f)
- zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere bezüglich des Umgangs mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen,
- g)
- Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
- h)
- Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
- i)
- Kenntnis der Ausnahmen von Kontrollen und besonderer Sicherheitsverfahren,
- j)
- Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
- k)
- Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder,
- l)
- Kenntnis der Schutzanforderungen für aufgegebenes Gepäck.
11.2.3.2. Die Schulung von Personen, die Fracht und Post kontrollieren, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- c)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren,
- d)
- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
- e)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- f)
- Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren,
- g)
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
- h)
- Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
- i)
- Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post.
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:- j)
- Kenntnis der Anforderungen für die Kontrolle von Fracht und Post, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren,
- k)
- Kenntnis der jeweiligen Kontrollmethoden für die verschiedenen Arten von Fracht und Post,
- l)
- Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
- m)
- Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
- n)
- Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
- o)
- Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder,
- p)
- Kenntnis der Beförderungsanforderungen.
11.2.3.3. Die Schulung von Personen, die Kontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- c)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren,
- d)
- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
- e)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- f)
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
- g)
- Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
- h)
- Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren.
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:- i)
- Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
- j)
- Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
- k)
- Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
- l)
- Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder,
- m)
- Kenntnis der Beförderungsanforderungen.
11.2.3.4. Die spezifische Schulung von Personen, die Fahrzeugkontrollen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis der rechtlichen Anforderungen für die Fahrzeugkontrolle, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren,
- b)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- c)
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
- d)
- Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
- e)
- Kenntnis der Techniken für Fahrzeugkontrollen,
- f)
- Fähigkeit zur Durchführung von Fahrzeugkontrollen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten.
11.2.3.5. Die spezifische Schulung von Personen, die Zugangskontrollen an einem Flughafen sowie Überwachungen und Streifengänge durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis der rechtlichen Anforderungen für Zugangskontrollen, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren,
- b)
- Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Zugangskontrollsysteme,
- c)
- Kenntnis der Genehmigungen, einschließlich Flughafenausweise und Fahrzeugausweise, die zum Zugang zu den Bereichen der Luftseite berechtigen, sowie Fähigkeit, diese Zulassungen zu erkennen,
- d)
- Kenntnis der Verfahren für Streifengänge, das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,
- e)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- f)
- Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
- g)
- zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen.
11.2.3.6. Die Schulung von Personen, die Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis der Rechtsvorschriften für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- b)
- Kenntnis der Konfiguration des/der Luftfahrzeugtyp(en), an dem/denen die Person die Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen durchzuführen hat,
- c)
- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
- d)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- e)
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
- f)
- Fähigkeit zur Durchführung von Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten.
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:- g)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- h)
- Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit,
- i)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
- j)
- Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,
- k)
- Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
- l)
- Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Flughafenausweise.
11.2.3.7. Die Schulung von Personen, die mit der Sicherung von Luftfahrzeugen betraut sind, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis der Verfahren für die Sicherung der Luftfahrzeuge und die Verhinderung des unbefugten Zugangs zu ihnen sowie von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- b)
- Kenntnis der Verfahren zum Versiegeln von Luftfahrzeugen, wenn auf die zu schulende Person anwendbar,
- c)
- Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise,
- d)
- Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten, und
- e)
- Kenntnis der Sofortmaßnahmen.
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:- f)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- g)
- Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit,
- h)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
- i)
- Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,
- j)
- Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren.
11.2.3.8. Die Schulung von Personen, die mit der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck betraut sind, muss zur Erlangung aller folgenden Kompetenzen führen:- a)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- c)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
- d)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- e)
- Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
- f)
- Kenntnis der Anforderungen und Techniken für die Zuordnung von Fluggästen und Gepäck,
- g)
- Kenntnis der Schutzanforderungen für Material von Luftfahrtunternehmen, das für die Abfertigung von Fluggästen und Gepäck verwendet wird.
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:- h)
- Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und des Kontrollverfahrens,
- i)
- Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
- j)
- Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Flughafenausweise,
- k)
- Kenntnis der Meldeverfahren,
- l)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.
11.2.3.9. Die Schulung von Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und von Personen, die Sicherheitskontrollen für Luftfracht und Luftpost, aber keine Kontrollen (Screening) durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- c)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren,
- d)
- Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,
- e)
- Kenntnis der Meldeverfahren,
- f)
- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
- g)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- h)
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
- i)
- Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post,
- j)
- Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar.
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:- k)
- Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und des Kontrollverfahrens,
- l)
- Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
- m)
- Kenntnis der verwendeten Ausweise,
- n)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.
11.2.3.10. Die Schulung von Personen, die bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- c)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
- d)
- Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,
- e)
- Kenntnis der Meldeverfahren,
- f)
- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
- g)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- h)
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
- i)
- Kenntnis der jeweils geltenden Schutzanforderungen für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenlieferungen,
- j)
- Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar.
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:- k)
- Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und des Kontrollverfahrens,
- l)
- Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
- m)
- Kenntnis der verwendeten Ausweise,
- n)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.
11.2.3.11. Die Schulung von Flug- und Kabinenbesatzungen, die Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- c)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Flug- und Kabinenbesatzungen,
- d)
- Kenntnis der Verfahren für die Sicherung der Luftfahrzeuge und die Verhinderung des unbefugten Zugangs zu ihnen,
- e)
- Kenntnis der Verfahren zum Versiegeln von Luftfahrzeugen, wenn auf die zu schulende Person anwendbar,
- f)
- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
- g)
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
- h)
- Fähigkeit zur Durchführung von Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
- i)
- Kenntnis der Konfiguration des Luftfahrzeugmusters/der Luftfahrzeugmuster, an dem/denen die Aufgaben durchgeführt werden,
- j)
- Fähigkeit zum Schutz des Cockpits während des Fluges,
- k)
- Kenntnis der relevanten Verfahren für die Beförderung potenziell gefährlicher Fluggäste an Bord eines Luftfahrzeugs, wenn auf die zu schulende Person anwendbar,
- l)
- Kenntnis des Umgangs mit Personen, die zum Mitführen von Feuerwaffen an Bord berechtigt sind, wenn auf die zu schulende Person anwendbar,
- m)
- Kenntnis der Meldeverfahren,
- n)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle und Notfälle an Bord eines Luftfahrzeugs.
- 11.2.4.
- Spezifische Schulung von Personen, die mit der unmittelbaren Aufsicht über Personen betraut sind, die Sicherheitskontrollen durchführen (Aufsichtspersonal)
Die spezifische Schulung von Aufsichtspersonal muss zusätzlich zu Kompetenzen der beaufsichtigten Personen alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Verfahren für ihre Einhaltung,
- b)
- Kenntnis der Aufsichtsaufgaben,
- c)
- Kenntnis der internen Qualitätskontrolle,
- d)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- e)
- Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
- f)
- Fähigkeit zur Betreuung und Schulung am Arbeitsplatz und zur Motivation anderer.
- g)
- Kenntnisse in Techniken der Konfliktbewältigung,
- h)
- Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren.
- 11.2.5.
- Spezifische Schulung von Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene allgemeine Verantwortung dafür tragen, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht (Sicherheitsbeauftragte)
Die spezifische Schulung von Sicherheitsbeauftragten muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Verfahren für ihre Einhaltung,
- b)
- Kenntnisse der internen, nationalen, unionsweiten und internationalen Qualitätskontrolle,
- c)
- Fähigkeit zur Motivation anderer,
- d)
- Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren.
- 11.2.6.
- Schulung von anderen Personen als Fluggästen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen
11.2.6.1. Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen, und nicht unter die Nummern 11.2.3 bis 11.2.5 und 11.5 fallen, erhalten eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins, bevor sie eine Genehmigung erhalten, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen verschafft. Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen Personen von dieser Schulungsanforderung ausnehmen, wenn ihr Zugang auf die für Fluggäste zugänglichen Bereiche des Abfertigungsgebäudes begrenzt ist.
11.2.6.2. Die Schulung des Sicherheitsbewusstseins muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- c)
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
- d)
- Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,
- e)
- Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
- f)
- Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Flughafenausweise,
- g)
- Kenntnis der Meldeverfahren,
- h)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.
11.2.6.3. Jede Person, die an einer Schulung des Sicherheitsbewusstseins teilnimmt, muss ihre Kenntnis aller in Nummer 11.2.6.2 aufgeführten Themen nachweisen, bevor sie eine Genehmigung erhält, die ihr unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen verschafft.
- 11.2.7.
- Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins
Die Schulung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:- a)
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b)
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,
- c)
- Kenntnis der Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
- d)
- Kenntnis der Meldeverfahren,
- e)
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.
- 11.2.8.
- Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen
11.2.8.1. Personen, die die unter Nummer 1.7.2 genannten Maßnahmen durchführen, müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen. Sie werden über relevante Cyberrisiken nach dem Grundsatz 'Kenntnis nur wenn nötig' informiert.
11.2.8.2. Personen, die Zugang zu Daten oder Systemen haben, müssen geeignete und spezifische aufgabenbezogene Schulungen absolvieren, die ihren Funktionen und Verantwortlichkeiten entsprechen, wobei sie auch über relevante Risiken informiert werden, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Funktion erforderlich ist. Die zuständige Behörde oder die unter Nummer 1.7.4 genannte Behörde oder Agentur bestimmt oder genehmigt den Inhalt der Schulung.
- 11.3.
- ZERTIFIZIERUNG ODER ZULASSUNG
11.3.1. Für Personen, die die in Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 aufgeführten Aufgaben durchführen, gilt:- a)
- sie benötigen eine Erstzertifizierung oder -zulassung und
- b)
- bei Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist eine erneute Zertifizierung zumindest alle 3 Jahre erforderlich, und
- c)
- bei allen sonstigen Personen ist mindestens alle 5 Jahre eine erneute Zertifizierung oder Zulassung erforderlich.
Personen, die die in Nummer 11.2.3.3 aufgeführten Aufgaben durchführen, können von diesen Anforderungen ausgenommen werden, wenn sie nur befugt sind, visuelle Kontrollen und/oder Durchsuchungen von Hand vorzunehmen.
11.3.2. Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, müssen im Rahmen der Erstzertifizierung oder -zulassung einen standardisierten Bildauswertungstest bestehen.
11.3.3. Das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, umfasst sowohl den standardisierten Bildauswertungstest als auch eine Bewertung der betrieblichen Leistung.
11.3.4. Wird das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung nicht vollständig innerhalb einer angemessenen Frist (die in der Regel drei Monate nicht überschreitet) abgeschlossen, werden die diesbezüglichen Sicherheitszulassungen entzogen.
11.3.5. Die Zertifizierungs- oder Zulassungsnachweise aller Personen, die eine Zertifizierung oder Zulassung absolviert haben, werden zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt.
- 11.4.
- FORTBILDUNG
11.4.1. Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, müssen sich Fortbildungen unterziehen, die Bilderkennungsschulungen und Tests umfassen. Mögliche Formen sind:- a)
- Unterricht in Schulungsräumen und/oder computergestützte Schulung oder
- b)
- TIP-Fortbildung am Arbeitsplatz, sofern eine TIP-Bibliothek mit mindestens 6000 Bildern, wie unten angegeben, mit den eingesetzten Röntgen- oder EDS-Geräten verwendet wird und die betreffende Person mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit mit diesen Geräten arbeitet.
Die Testergebnisse werden der betreffenden Person vorgelegt und archiviert, sie können bei der erneuten Zertifizierung oder Genehmigung berücksichtigt werden. Die Fortbildung der betreffenden Personen in Schulungsräumen oder als computergestützte Fortbildung muss Bilderkennungsschulungen und Tests im Umfang von mindestens 6 Stunden pro Halbjahr umfassen, wobei eines der Folgenden zum Einsatz kommt:- —
entweder eine Bildbibliothek mit mindestens 1000 Bildern von mindestens 250 verschiedenen gefährlichen Gegenständen, einschließlich Bildern von Komponenten gefährlicher Gegenstände, wobei jeder Gegenstand aus verschiedenen Winkeln dargestellt wird und die Bilder in nicht vorhersehbarer Weise für die Schulung und die Tests aus der Bibliothek ausgewählt werden; oder
- —
die am häufigsten unerkannt gebliebenen TIP-Bilder aus der verwendeten TIP-Bibliothek in Verbindung mit Bildern vor kurzem erfasster gefährlicher Gegenstände, die für die Art der vorgenommenen Kontrollen relevant sind und alle Arten relevanter gefährlicher Gegenstände abdecken, wenn sie nur einmal für die Schulung einer bestimmten Kontrollperson über einen Zeitraum von drei Jahren verwendet werden.
Bei der TIP-Fortbildung am Arbeitsplatz muss die TIP-Bibliothek mindestens 6000 Bilder von mindestens 1500 verschiedenen gefährlichen Gegenständen, einschließlich Bildern von Komponenten gefährlicher Gegenstände, umfassen, wobei jeder Gegenstand aus verschiedenen Winkeln zu präsentieren ist.
entweder eine Bildbibliothek mit mindestens 1000 Bildern von mindestens 250 verschiedenen gefährlichen Gegenständen, einschließlich Bildern von Komponenten gefährlicher Gegenstände, wobei jeder Gegenstand aus verschiedenen Winkeln dargestellt wird und die Bilder in nicht vorhersehbarer Weise für die Schulung und die Tests aus der Bibliothek ausgewählt werden; oder
die am häufigsten unerkannt gebliebenen TIP-Bilder aus der verwendeten TIP-Bibliothek in Verbindung mit Bildern vor kurzem erfasster gefährlicher Gegenstände, die für die Art der vorgenommenen Kontrollen relevant sind und alle Arten relevanter gefährlicher Gegenstände abdecken, wenn sie nur einmal für die Schulung einer bestimmten Kontrollperson über einen Zeitraum von drei Jahren verwendet werden.
11.4.2. Die Leistung der einzelnen Kontrollpersonen wird nach Ablauf von jeweils 6 Monaten einer Bewertung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Bewertung- a)
- werden der Person vorgelegt und archiviert,
- b)
- werden zur Ermittlung von Schwachstellen verwendet und fließen in künftige Schulungen und Prüfungen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Schwachstellen ein, und
- c)
- können bei der erneuten Zertifizierung oder Zulassung berücksichtigt werden.
11.4.3. Personen, die die in Nummer 11.2 aufgeführten Aufgaben durchführen, jedoch andere als die in Nummer 11.4.1 und 11.4.2 genannten, müssen sich Fortbildungen in geeigneten Intervallen unterziehen, die eine Aufrechterhaltung der Kompetenzen und eine Aneignung neuer Kompetenzen entsprechend den Sicherheitsentwicklungen gewährleisten. Fortbildungen sind durchzuführen- a)
- bezüglich Kompetenzen, die bei der ersten Grundausbildung, der spezifischen Schulung und der Schulung des Sicherheitsbewusstseins erworben wurden, und erfolgen mindestens einmal alle fünf Jahre, oder — wenn die Kompetenzen über 6 Monate nicht angewandt wurden — vor der Wiederaufnahme der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, und
- b)
- bezüglich neuer oder erweiterter Kompetenzen, die erforderlich sind, um Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen oder für ihre Durchführung verantwortlich sind, zeitnah für neue Bedrohungen zu sensibilisieren und sie mit neuen Rechtsvorschriften rechtzeitig zum Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit vertraut zu machen.
Die unter a genannten Anforderungen gelten nicht für Kompetenzen, die bei spezifischen Schulungen erworben wurden und für die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
11.4.4. Die Fortbildungsnachweise sind für alle Personen, die sich solchen Schulungen unterzogen haben, zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.
- 11.5.
- QUALIFIKATION VON AUSBILDERN
11.5.1. Ausbilder müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:- a)
- erfolgreicher Abschluss einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3;
- b)
- Kompetenz in Schulungstechniken;
- c)
- Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit;
- d)
- Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit.
Zu zertifizieren sind zumindest die Ausbilder mit der Genehmigung zur Erteilung von Schulungen gemäß den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 sowie Nummer 11.2.4 (außer Schulungen von Aufsichtspersonen, die ausschließlich in den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 genannte Personen beaufsichtigen) und Nummer 11.2.5. Ausbilder sind mindestens alle fünf Jahre erneut zu zertifizieren.
11.5.2. Ausbilder müssen regelmäßig Schulungen oder Informationen zu Entwicklungen in den relevanten Bereichen erhalten.
11.5.3. Die zuständige Behörde führt Listen der Ausbilder, die in dem Mitgliedstaat tätig sind, oder muss Zugang zu solchen Listen haben.
11.5.4. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schulung durch einen Ausbilder nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen führt, oder hat der Ausbilder die Zuverlässigkeitsprüfung nicht bestanden, entzieht sie entweder die Genehmigung für die Schulung oder stellt je nach Sachlage sicher, dass der betreffende Ausbilder suspendiert oder aus der Liste der Ausbilder gestrichen wird. Wird eine solche Maßnahme getroffen, hat die zuständige Behörde auch anzugeben, wie der betreffende Ausbilder die Aufhebung der Suspendierung, die Wiederaufnahme in die Liste der Ausbilder oder die Wiedererteilung der Genehmigung für die Schulung beantragen kann.
11.5.5. Kompetenzen, die ein Ausbilder in einem Mitgliedstaat erworben hat, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
- 11.6.
- EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT
11.6.1. Die EU-Validierung der Luftsicherheit ist ein standardisiertes, dokumentiertes, unparteiisches und objektives Verfahren zur Erlangung und Bewertung von Nachweisen, mit denen ermittelt wird, bis zu welchem Grad die validierte Stelle die Anforderungen erfüllt, die durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen vorgegeben sind.
- 11.6.2.
- EU-Validierung der Luftsicherheit
Die EU-Validierung der Luftsicherheit- a)
- kann erforderlich sein, um einen rechtlichen Status nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen zu erlangen oder aufrechtzuerhalten;
- b)
- kann im Einklang mit diesem Kapitel von einer zuständigen Behörde oder einem als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zugelassenen Validierungsprüfer oder einem als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden;
- c)
- beurteilt Sicherheitsmaßnahmen, die unter der Verantwortung der validierten Stelle angewendet werden, oder Teile davon, für die die Stelle die Validierung anstrebt. Sie umfasst mindestens
- (1)
- eine Bewertung der sicherheitsrelevanten Dokumentation, einschließlich des Sicherheitsprogramms der validierten Stelle oder dessen Äquivalent, und
- (2)
- eine Überprüfung der Umsetzung der Luftsicherheitsmaßnahmen bezüglich des relevanten Betriebs der validierten Stelle, was eine Überprüfung vor Ort einschließt, sofern nichts anderes angegeben ist.
- d)
- wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.
- 11.6.3.
- Zulassungsanforderungen für EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit
11.6.3.1. Die Mitgliedstaaten lassen EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit auf der Grundlage der Konformitätsbewertungskapazität zu, die Folgendes umfasst:- a)
- Unabhängigkeit von der geprüften Branche, sofern nichts anderes angegeben ist; und
- b)
- entsprechende Kompetenz des Personals im zu validierenden Bereich der Sicherheit sowie Methoden zur Aufrechterhaltung dieser Kompetenz auf dem in Nummer 11.6.3.5 genannten Niveau; und
- c)
- Funktionalität und Eignung von Validierungsverfahren.
11.6.3.2. Gegebenenfalls werden bei der Zulassung Akkreditierungszertifikate bezüglich der relevanten harmonisierten Normen berücksichtigt, namentlich EN-ISO/IEC 17020, statt dass eine Neubewertung der Kapazität zur Konformitätsbewertung vorgenommen wird.
11.6.3.3. EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit kann eine natürliche oder juristische Person sein.
11.6.3.4. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) eingerichtete nationale Akkreditierungsstelle kann befugt werden, die Kapazität zur Konformitätsbewertung juristischer Personen hinsichtlich der Durchführung der EU-Validierung der Luftsicherheit zu akkreditieren, Verwaltungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang zu erlassen und Tätigkeiten zur EU-Validierung der Luftsicherheit zu überwachen.
11.6.3.5. Jede natürliche Person, die die EU-Validierung der Luftsicherheit durchführt, muss über eine angemessene Kompetenz und einen geeigneten Hintergrund verfügen und alle folgenden Anforderungen erfüllen:- a)
- sie muss einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 unterzogen worden sein;
- b)
- sie muss die EU-Validierung der Luftsicherheit unparteiisch und objektiv durchführen, sich der Bedeutung der Unabhängigkeit im Klaren sein und Methoden zur Vermeidung von Interessenkonflikten in Bezug auf die validierte Stelle anwenden;
- c)
- sie muss über ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Bereich der Qualitätskontrolle sowie die jeweiligen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften zur Sammlung, Aufzeichnung und Bewertung der Feststellungen auf der Grundlage einer Prüfliste verfügen, insbesondere bezüglich folgender Bereiche:
- (1)
- Grundsätze, Verfahren und Techniken für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften,
- (2)
- Faktoren, die sich auf die menschliche Leistungsfähigkeit und Aufsicht auswirken,
- (3)
- Rolle und Befugnisse des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit, auch hinsichtlich der Behandlung von Interessenkonflikten;
- d)
- sie muss entsprechende Kompetenz aufgrund der Schulung und/oder einer Mindestberufserfahrung bezüglich folgender Bereiche nachweisen:
- (1)
- allgemeine Grundsätze der Luftsicherheit der Union und der ICAO-Richtlinien zur Luftsicherheit;
- (2)
- spezifische Standards im Zusammenhang mit der validierten Tätigkeit und wie sie auf den Betrieb anzuwenden sind;
- (3)
- für den Validierungsprozess relevante Sicherheitstechnologien und -verfahren;
- e)
- sie muss Fortbildungen absolvieren, deren Häufigkeit gewährleistet, dass vorhandene Kompetenzen aufrechterhalten und neue Kompetenzen erworben werden, um Entwicklungen auf dem Gebiet der Luftsicherheit Rechnung zu tragen.
- (1)
- Grundsätze, Verfahren und Techniken für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften,
- (2)
- Faktoren, die sich auf die menschliche Leistungsfähigkeit und Aufsicht auswirken,
- (3)
- Rolle und Befugnisse des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit, auch hinsichtlich der Behandlung von Interessenkonflikten;
- (1)
- allgemeine Grundsätze der Luftsicherheit der Union und der ICAO-Richtlinien zur Luftsicherheit;
- (2)
- spezifische Standards im Zusammenhang mit der validierten Tätigkeit und wie sie auf den Betrieb anzuwenden sind;
- (3)
- für den Validierungsprozess relevante Sicherheitstechnologien und -verfahren;
11.6.3.6. Die zuständige Behörde übernimmt entweder selbst die Schulung von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit oder genehmigt und führt eine Liste geeigneter Sicherheitsschulungskurse. Die zuständige Behörde stellt den von ihr zugelassenen Validierungsprüfern die relevanten Teile der nicht öffentlichen Rechtsvorschriften und nationalen Programme zur Verfügung, die sich auf die zu validierenden Abläufe und Bereiche beziehen.
11.6.3.7. Die Mitgliedstaaten können die Zulassung eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit auf Validierungstätigkeiten beschränken, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Namen der zuständigen nationalen Behörde durchgeführt werden. In solchen Fällen finden die Anforderungen von Nummer 11.6.4.2 keine Anwendung.
11.6.3.8. Die als Validierungsprüfer fungierende zuständige Behörde darf Validierungen nur in Bezug auf Luftfahrtunternehmen, Betreiber und Stellen vornehmen, die ihrer Verantwortung oder der Verantwortung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats unterstehen, sofern sie von dieser Behörde ausdrücklich dazu aufgefordert oder benannt wurde.
11.6.3.9. Ab dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Artikel 50 EUV gelten die folgenden Bestimmungen für die EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, die von diesem Mitgliedstaat für die Validierung der Luftfahrtunternehmen, Betreiber und sonstigen Rechtspersonen zugelassen wurden, die eine Benennung als ACC3, RA3 bzw. KC3 beantragt hatten:- a)
- sie werden in der Union nicht mehr anerkannt;
- b)
- die vor dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union durchgeführten EU-Validierungen der Luftsicherheit, auch die vor diesem Zeitpunkt erstellten EU-Validierungsberichte, bleiben zum Zweck der Benennung der von ihnen validierten Luftfahrtunternehmen, Betreiber und sonstigen Rechtspersonen gültig.
11.6.3.10. Die in vorstehender Nummer genannten natürlichen und juristischen Personen können bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Zulassung als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit beantragen. Der die Zulassung erteilende Mitgliedstaat- a)
- erhält von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs die erforderlichen Unterlagen, auf deren Grundlage die natürliche oder juristische Person als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zugelassen wurde;
- b)
- überprüft, ob der Antragsteller die in diesem Kapitel festgelegten Unionsanforderungen erfüllt. Stellt die zuständige Behörde zu ihrer Zufriedenheit fest, dass dies der Fall ist, kann sie der natürlichen oder juristischen Person die Zulassung als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit für einen Zeitraum erteilen, der nicht länger sein darf, als der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs bewilligte Zeitraum;
- c)
- setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die dafür sorgen wird, dass der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit in die Unionsdatenbank für die Sicherheit der Lieferkette aufgenommen wird.
11.6.3.11. Die Zulassung eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit ist für höchstens fünf Jahre gültig.
- 11.6.4.
- Anerkennung und Entzug der Anerkennung von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit
- 11.6.4.1.
- Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit
- a)
- gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette” verzeichnet sind,
- b)
- muss durch die zuständige Behörde oder in ihrem Namen einen Nachweis seines Status ausgestellt bekommen,
- c)
- darf keine EU-Validierungen der Luftsicherheit durchführen, wenn er nach einem gleichwertigen System eines Drittlands oder einer internationalen Organisation den Status eines Validierungsprüfers der Luftsicherheit innehat, sofern das Drittland oder die internationale Organisation den EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit nicht auf Gegenseitigkeit beruhende Möglichkeiten im Rahmen dieses Systems gewährt.
11.6.4.2. Zugelassene EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt.
11.6.4.3. Hat ein Mitgliedstaat Zweifel daran, dass ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die unter den Nummern 11.6.3.1 oder 11.6.3.5 genannten Anforderungen erfüllt, entzieht er die Zulassung und streicht den Validierungsprüfer aus der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette oder unterrichtet die zuständige Behörde, die ihn zugelassen hat, unter Angabe der Gründe für seine Bedenken.
11.6.4.4. Branchenverbände und unter ihrer Verantwortung stehende Stellen, die Qualitätssicherungsprogramme durchführen, können als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zugelassen werden, sofern gleichwertige Maßnahmen dieser Programme eine unparteiische und objektive Validierung gewährleisten. Die Anerkennung erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten.
11.6.4.5. Die Kommission kann Validierungstätigkeiten von Behörden oder Validierungsprüfern für die Luftsicherheit anerkennen, die der Rechtshoheit eines Drittlands oder einer internationalen Organisation unterliegen und von diesem Drittland oder dieser Organisation anerkannt sind, wenn das Drittland oder die Organisation deren Gleichwertigkeit mit der EU-Validierung der Luftsicherheit bestätigen kann. Anlage 6-Fiii enthält ein entsprechendes Verzeichnis.
- 11.6.5.
- Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit ( „Validierungsbericht” )
11.6.5.1. Im Validierungsbericht ist die EU-Validierung der Luftsicherheit zu dokumentieren; er muss mindestens Folgendes enthalten:- a)
- eine ausgefüllte, vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit unterzeichnete Prüfliste, ggf. einschließlich Bemerkungen der validierten Stelle mit den nötigen Einzelheiten, und
- b)
- eine von der geprüften Stelle unterzeichnete Verpflichtungserklärung und
- c)
- eine von der Person, die die EU-Validierung der Luftsicherheit vornimmt, unterzeichnete Erklärung der Unabhängigkeit in Bezug auf die validierte Stelle.
11.6.5.2. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit stellt das Niveau der Erreichung der in der Prüfliste enthaltenen Ziele fest und dokumentiert die Feststellungen in dem entsprechenden Teil der Prüfliste.
11.6.5.3. In einer Verpflichtungserklärung hat sich die validierte Stelle zu verpflichten, die Tätigkeiten unter Anwendung der erfolgreich validierten betrieblichen Standards fortzusetzen.
11.6.5.4. Die validierte Stelle kann ihre Zustimmung oder Ablehnung des im Validierungsbericht festgestellten Niveaus der Zielerreichung erklären. Eine solche Erklärung wird Bestandteil des Validierungsberichts.
11.6.5.5. Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphen des Validierungsprüfers und der validierten Stelle auf jeder Seite weisen die Integrität des Validierungsberichts dar. Die manuelle Paraphierung auf jeder Seite kann durch eine elektronische Signatur des gesamten Dokuments ersetzt werden.
11.6.5.6. Standardmäßig ist der Bericht in englischer Sprache abzufassen und innerhalb von höchstens einem Monat nach der Überprüfung am Betriebsstandort der zuständigen Behörde sowie der validierten Stelle zu übermitteln. Die zuständige Behörde bewertet den Validierungsbericht innerhalb von höchstens sechs Wochen nach dessen Eingang. Betrifft der Bericht Luftfahrtunternehmen, Betreiber oder Stellen, die für die Zwecke einer bestehenden Benennung validiert werden, die nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen genannten Zeiträume ausläuft, kann die zuständige Behörde für den Abschluss der Bewertung einen längeren Zeitraum festlegen. In diesem Fall und sofern keine weiteren Informationen und Belege für den erfolgreichen Abschluss der Bewertung benötigt werden, stellt die zuständige Behörde sicher, dass das Verfahren vor Ablauf der Gültigkeit des Status abgeschlossen wird. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts erhält der Validierungsprüfer eine schriftliche Rückmeldung über die Qualität des Berichts, gegebenenfalls mit Empfehlungen und Bemerkungen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. Gegebenenfalls wird der zuständigen Behörde, die den Validierungsprüfer zugelassen hat, eine Kopie dieser Rückmeldung übermittelt. Für die Zwecke der Benennung anderer Luftfahrtunternehmen, Betreiber oder Stellen gemäß dieser Verordnung kann eine zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde, die einen Validierungsbericht in ihrer Landessprache erstellt oder die den die Validierung durchführenden Validierungsprüfer hierzu aufgefordert hat, eine Kopie des vollständigen Validierungsberichts in englischer Sprache anfordern, den sie innerhalb von fünfzehn Tagen erhalten muss.
- 11.7.
- GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER SCHULUNG
11.7.1. Kompetenzen, die eine Person in einem Mitgliedstaat erworben hat, um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erfüllen, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
ANLAGE 11-A
- a)
- Ich bestätige, dass ich das Niveau der Einhaltung der Vorschriften durch die validierte Stelle in unparteiischer und objektiver Weise ermittelt habe.
- b)
- Ich bestätige, dass ich derzeit und in den beiden vorangegangenen Jahren kein Beschäftigter der validierten Stelle bin bzw. war.
- c)
- Ich bestätige, dass ich kein wirtschaftliches oder sonstiges unmittelbares oder mittelbares Interesse am Ergebnis der Validierungstätigkeit, an der validierten Stelle oder an mit ihr verbundenen Unternehmen/Stellen habe.
- d)
- Ich bestätige, dass ich derzeit und in den vorangegangenen 12 Monaten keine Geschäftsbeziehungen mit der validierten Stelle in Bereichen, die mit der Luftsicherheit in Zusammenhang stehen, wie Schulung und Beratung, über die Validierung hinaus habe bzw. hatte.
- e)
- Ich bestätige, dass der Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit auf einer gründlichen, auf ermittelten Tatsachen gegründeten Bewertung der einschlägigen Sicherheitsdokumentation beruht, die Folgendes umfasst:
- —
das Sicherheitsprogramm der validierten Stelle oder ein gleichwertiges Dokument und
- —
die Vor-Ort-Überprüfung seiner Umsetzung.
- f)
- Ich bestätige, dass der Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit auf einer Bewertung aller sicherheitsrelevanten Bereiche beruht, zu denen der Validierungsprüfer auf der Grundlage der einschlägigen EU-Prüfliste Stellung zu nehmen hat.
- g)
- Ich bestätige, dass ich bei der Validierung mehrerer Stellen in einer gemeinsamen Aktion eine Methodik angewandt habe, die die Erstellung getrennter Berichte über die EU-Validierung der Luftsicherheit für jede validierte Stelle ermöglicht und die Objektivität und Unparteilichkeit der Tatsachenermittlung und Bewertung gewährleistet.
- h)
- Ich bestätige, dass ich keinerlei finanzielle oder sonstige Vorteile angenommen habe, ausgenommen ein angemessenes Entgelt für die Validierung und eine Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.
- 12.
- SICHERHEITSAUSRÜSTUNG
- 12.0.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GENEHMIGUNGEN FÜR SICHERHEITSAUSRÜSTUNGEN
- 12.0.1.
- Allgemeine Bestimmungen
- 12.0.1.1.
- Die Behörde, der Betreiber oder die Stelle, die Ausrüstungen für die Durchführung der Maßnahmen einsetzt, für die sie/er aufgrund des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständig ist, stellt sicher, dass die Ausrüstungen den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen.
Die in diesem Kapitel enthaltenen und gemäß Beschluss (EU, Euratom) 2015/444(12) als Verschlusssache eingestuften Informationen, erhalten die Hersteller von der zuständigen Behörde nur in dem Umfang, in dem die betreffenden Informationen benötigt werden.
- 12.0.1.2.
- Alle Teile der Sicherheitsausrüstungen müssen routinemäßig überprüft werden.
- 12.0.1.3.
- Die Hersteller von Ausrüstungen müssen ein Betriebskonzept zur Verfügung stellen, auf dessen Grundlage die Ausrüstungen bewertet und eingesetzt werden.
- 12.0.1.4.
- Werden mehrere Sicherheitsausrüstungen kombiniert, so müssen sie sowohl einzeln als auch zu einem System kombiniert den festgelegten Spezifikationen entsprechen und die in diesem Kapitel genannten Standards erfüllen.
- 12.0.1.5.
- Die Ausrüstungen müssen gemäß den Vorgaben der Ausrüstungshersteller aufgestellt, eingebaut und gewartet werden.
- 12.0.2.
- Genehmigung von Sicherheitsausrüstungen
- 12.0.2.1.
- Vorbehaltlich der Nummer 12.0.5 darf die folgende Sicherheitsausrüstung und die folgende Software nur dann nach dem 1. Oktober 2020 eingebaut werden, wenn sie mit den in der Nummer 12.0.2.5 genannten Kennzeichnungen „EU-Stempel” oder „EU-Stempel (vorläufig)” versehen sind:
- a)
- Metalldetektorschleusen (WTMD-Geräte),
- b)
- Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
- c)
- Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),
- d)
- Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte),
- e)
- Metalldetektoren (MDE-Geräte),
- f)
- Sicherheitsscanner,
- g)
- Schuh-Scanner,
- h)
- Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräte),
- i)
- Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID).
- 12.0.2.2.
- Die Kommission genehmigt die in Nummer 12.0.2.1 aufgeführten Sicherheitsausrüstungen und vergibt die „EU-Stempel” -Kennzeichnung.
- 12.0.2.3.
- Die „EU-Stempel” -Kennzeichnung für Sicherheitsausrüstungen, die durch Prüfstellen getestet wurden, die die Maßnahmen zur Qualitätskontrolle gemäß dem gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz durchführen, wird unter der Verantwortung der zuständigen Behörde vergeben.
- 12.0.2.4.
- Die Kommission kann eine „EU-Stempel” -Kennzeichnung für Sicherheitsausrüstungen nur vergeben, nachdem sie die Prüfberichte für die betreffende Ausrüstung oder die Berichte der Stufe 2 des gemeinsamen Bewertungsprozesses der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz erhalten hat.
Die Kommission kann zusätzliche Informationen zu den Prüfberichten anfordern.
- 12.0.2.5.
- Die Kommission kann eine „EU-Stempel” -Kennzeichnung für Sicherheitsausrüstungen nach Bestätigung durch den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz vergeben. Diese Ausrüstungen kommen automatisch für die „EU-Stempel” -Kennzeichnung infrage und erhalten bis zur endgültigen Genehmigung die Kennzeichnung „EU-Stempel (vorläufig)” .
Einbau und Einsatz von Sicherheitsausrüstungen mit der Kennzeichnung „EU-Stempel (vorläufig)” sind zulässig.
- 12.0.3.
- „EU-Stempel” -Kennzeichnung und Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen
- 12.0.3.1.
- Die in Nummer 12.0.2.1 aufgeführten Sicherheitsausrüstungen, für die die Kennzeichnung „EU-Stempel” erteilt wurde, werden in die „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen” eingegeben.
- 12.0.3.2.
- Die Kennzeichnung „EU-Stempel” muss von den Herstellern an von der Kommission genehmigten Sicherheitsausrüstungen so angebracht werden, dass sie auf einer Seite oder auf dem Bildschirm sichtbar ist.
- 12.0.3.3.
- Ausrüstungen mit „EU-Stempel” -Kennzeichnung müssen mit Hardware- und Softwareversionen eingebaut werden, die ihrer Beschreibung in der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen” entsprechen.
- 12.0.3.4.
- Unbeschadet der Nummern 12.0.4 und 12.0.5 haben Sicherheitsausrüstungen mit „EU-Stempel” -Kennzeichnung den Vorteil der gegenseitigen Anerkennung, weshalb sie in allen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Verfügbarkeit, Einsatz und Nutzung anerkannt werden müssen.
- 12.0.3.5.
- Die Kommission wird die „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen” weiterhin pflegen.
- 12.0.3.6.
- Ein Eintrag in der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen” muss folgende Informationen enthalten:
- a)
- eine eindeutige alphanumerische Kennung,
- b)
- den Namen des Herstellers,
- c)
- die Bezeichnung,
- d)
- die detaillierte Konfiguration mit mindestens
- i)
- der Hardware-Version,
- ii)
- dem Detektions-Algorithmus,
- iii)
- der Systemsoftware-Version, wenn nötig,
- iv)
- der Version der zusätzlichen Hardware-Komponente, wenn nötig, und
- v)
- der Version des Betriebskonzepts, wenn nötig,
- e)
- den erreichten Standard,
- f)
- den Status der Ausrüstung unter Angabe einer der folgenden Eigenschaften:
- i)
- „EU-Stempel” ,
- ii)
- „EU-Stempel (vorläufig)” ,
- iii)
- „EU-Stempel (ausgesetzt)” ,
- iv)
- „EU-Stempel (entzogen)” ,
- v)
- „EU-Stempel (obsolet)” ,
- g)
- das Datum der Erteilung des Ausrüstungsstatus.
- 12.0.4.
- Aussetzung und Entzug der „EU-Stempel” -Kennzeichnung
- 12.0.4.1.
- Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder von Amts wegen kann die Kommission den Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel” und „EU-Stempel (vorläufig)” einer Sicherheitsausrüstung ohne Vorankündigung aussetzen, wenn sie Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die Ausrüstung nicht den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard erfüllt. Hierbei aktualisiert die Kommission die „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen” entsprechend.
- 12.0.4.2.
- Sicherheitsausrüstungen, deren Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel” oder „EU-Stempel (vorläufig)” ausgesetzt ist, können unter der Voraussetzung eingesetzt werden, dass gegebenenfalls zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Bei der Aussetzung des Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel” oder „EU-Stempel (vorläufig)” kann die Kommission angeben, ob neue Teile der Ausrüstung, deren Kennzeichnungsstatus ausgesetzt wurde, mit denselben zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen eingesetzt und betrieben werden dürfen.
- 12.0.4.3.
- Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder von Amts wegen kann die Kommission den Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel” und „EU-Stempel (vorläufig)” einer Sicherheitsausrüstung entziehen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Sicherheitsausrüstung nicht mehr den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard erfüllt.
- 12.0.4.4.
- Sicherheitsausrüstungen, deren Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel” oder „EU-Stempel (vorläufig)” entzogen oder obsolet wurde, können ab dem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzt werden, an dem der entsprechende Status in der Datenbank der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen” erfasst wurde.
- 12.0.4.5.
- Die Kommission kann den Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel” und „EU-Stempel (vorläufig)” wieder einsetzen, sobald ihr Informationen darüber vorliegen, dass die die Sicherheitsausrüstung den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard wieder erfüllt.
- 12.0.5.
- Strengere Maßnahmen für Sicherheitsausrüstungen und nationale Genehmigungen
- 12.0.5.1.
- Mitgliedstaaten können durch strengere Maßnahmen für Sicherheitsausrüstungen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung abweichen. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen, ihre Genehmigungen für Sicherheitsausrüstungen und die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass die von ihnen zugelassenen Sicherheitsausrüstungen die in diesem Kapitel festgelegten Standards erfüllen.
- 12.0.5.2.
- Mitgliedstaaten können vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung abweichen, wenn sie ihre eigenen nationalen Genehmigungsmechanismen für Sicherheitsausrüstungen anwenden. Sie teilen der Kommission diese Mechanismen, ihre Genehmigungen für Sicherheitsausrüstungen und die zusätzlichen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsausrüstungen die in diesem Kapitel festgelegten Standards erfüllen.
- 12.0.5.3.
- Sicherheitsausrüstungen, die auf nationaler Ebene auf der Grundlage der Nummer 12.0.5.1 oder 12.0.5.2 genehmigt wurden, erhalten nicht automatisch die „EU-Stempel” -Kennzeichnung.
- 12.0.5.4.
- Die Kommission kann Sicherheitsausrüstungen gemäß Nummer 12.0.5.3 den „EU-Stempel” -Kennzeichnungsstatus verleihen, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihr gegenüber nachgewiesen hat, dass diese Sicherheitsausrüstungen den in diesem Kapitel festgelegten Standards entsprechen.
- 12.1.
- METALLDETEKTORSCHLEUSEN (WTMD)
- 12.1.1.
- Allgemeine Grundsätze
12.1.1.1. Metalldetektorschleusen (WTMD) müssen in der Lage sein, zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder zusammen mit anderen Objekten per Alarm aufzuspüren.
12.1.1.2. Die Aufspürung durch die WTMD muss ungeachtet der Lage und Ausrichtung des Metallgegenstandes erfolgen.
12.1.1.3. Die WTMD ist fest auf einer soliden Unterlage zu installieren.
12.1.1.4. Die WTMD muss eine visuelle Anzeige haben, die erkennbar macht, dass die Ausrüstung in Betrieb ist.
12.1.1.5. Die Vorrichtungen zur Justierung der Detektionseinstellungen der WTMD müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.
12.1.1.6. Die WTMD muss bei Entdeckung der in Nummer 12.1.1.1 genannten Metallgegenstände sowohl einen optischen als auch einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von zwei Metern wahrnehmbar sein.
12.1.1.7. Der optische Alarm muss einen Hinweis auf die Intensität des von der WTMD empfangenen Signals geben.
12.1.1.8. Die WTMD ist so aufzustellen, dass ihr Betrieb nicht durch Störquellen beeinträchtigt wird.
- 12.1.2.
- Standards für WTMD
12.1.2.1. Für WTMD gelten vier Standards. Detaillierte Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 festgelegt.
12.1.2.2. Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten WTMD müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.
12.1.2.3. Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten WTMD müssen dem Standard 2 entsprechen.
12.1.2.4. Alle ab dem 1. Juli 2023 installierten WTMD müssen dem Standard 1.1 oder dem Standard 2.1 entsprechen.
- 12.1.3.
- Zusätzliche Anforderungen für WTMD
Alle WTMD, für die ein Installierungsvertrag seit dem 5. Januar 2007 geschlossen wurde, müssen folgende Eigenschaften aufweisen:- a)
- Abgabe eines akustischen und/oder optischen Signals bei einem Prozentsatz von Personen, die durch die WTMD gehen und keinen Alarm im Sinne von Nummer 12.1.1.1 ausgelöst haben. Es muss möglich sein, den Prozentsatz einzustellen; und
- b)
- Erfassung der Anzahl der kontrollierten Personen, ausgenommen Personen, die die WTMD in Gegenrichtung durchqueren, und
- c)
- Erfassung der Anzahl der ausgelösten Alarme, und
- d)
- Berechnung der Anzahl der ausgelösten Alarme im Verhältnis zur Zahl der kontrollierten Personen in Prozent.
- 12.1.4.
- Zusätzliche Anforderungen für WTMD in Verbindung mit Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräten)
12.1.4.1. Alle WTMD, die in Verbindung mit Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräten) eingesetzt werden, müssen zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder in Kombination erkennen und mit einer visuellen Anzeige melden können, wobei die Anzeige der Höhe entsprechen muss, in der sich die Gegenstände an der Person befinden, die die WTMD durchschreitet. Dies muss ungeachtet der Art und Zahl der Gegenstände und ihrer Ausrichtung erfolgen.
12.1.4.2. Alle WTMD, die in Verbindung mit SMD-Geräten eingesetzt werden, müssen Metallgegenstände an einer Person in mindestens zwei Zonen erkennen und mit Alarm melden können. Die erste Zone entspricht dem Unterschenkel einer Person und muss vom Boden bis zu einer Höhe von höchstens 35 cm über dem Boden reichen. Alle anderen Zonen müssen oberhalb der ersten Zone liegen.
- 12.2.
- METALLDETEKTOR-HANDGERÄTE (HHMD)
12.2.1. Die Metalldetektor-Handgeräte (HHMD) müssen sowohl Eisen- als auch Nichteisenmetalle erkennen können. Die Erkennung und die Ermittlung der Position des Metalls sind durch einen Alarm anzuzeigen.
12.2.2. Die Vorrichtungen zur Justierung der Empfindlichkeitseinstellungen der HHMD müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.
12.2.3. HHMD müssen einen akustischen Alarm abgeben, wenn sie Metallgegenstände erkennen. Der Alarm muss bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.
12.2.4. Die Funktionsweise der HHMD darf nicht durch Störquellen beeinträchtigt werden.
12.2.5. Die HHMD müssen eine visuelle Anzeige haben, die erkennen lässt, dass die Ausrüstung in Betrieb ist.
- 12.3.
- RÖNTGENGERÄTE
Röntgengeräte müssen den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.- 12.3.1.
- Bei allen ab spätestens dem 1. Januar 2023 installierten Ausrüstungen, die in der Union für die Kontrolle von Fracht und Post sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die Sicherheitskontrollen nach Kapitel 6 unterliegen, eingesetzt werden sollen, muss es sich um Multi-View-Geräte handeln.
Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen die Verwendung von vor dem 1. Januar 2023 installierten Single-View-Röntgengeräten bis zu folgenden Zeitpunkten gestatten:
- a)
- vor dem 1. Januar 2016 installierte Single-View-Röntgengeräte bis spätestens 31. Dezember 2025,
- b)
- nach dem 1. Januar 2016 installierte Single-View-Röntgengeräte für eine Höchstdauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Einbaus oder bis spätestens 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Bestimmungen von Unterabsatz 2 anwendet.
- 12.4.
- SPRENGSTOFFDETEKTOREN (EDS-GERÄTE)
- 12.4.1.
- Allgemeine Grundsätze
12.4.1.1. Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte) müssen in der Lage sein, Sprengstoff oder Chemikalien ab einer bestimmten Menge und in darüber hinausgehenden Einzelmengen in Gepäckstücken oder sonstigen Versandstücken aufzuspüren und mittels Alarm anzuzeigen.
12.4.1.2. Die Erkennung muss unabhängig von Form, Position oder Ausrichtung des Sprengstoffs oder der Chemikalien erfolgen.
12.4.1.3. EDS müssen in jedem der folgenden Fälle einen Alarm erzeugen:- —
Erkennung von Sprengstoff oder Chemikalien sowie
- —
Erkennung eines Gegenstands, der die Detektion von Sprengstoff oder Chemikalien verhindert, sowie
- —
zu große Dichte eines Gepäck- oder Versandstücks für die Analyse.
Erkennung von Sprengstoff oder Chemikalien sowie
Erkennung eines Gegenstands, der die Detektion von Sprengstoff oder Chemikalien verhindert, sowie
zu große Dichte eines Gepäck- oder Versandstücks für die Analyse.
- 12.4.2.
- Standards für EDS-Geräte
- 12.4.2.1.
- Alle EDS-Geräte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Alle vor dem 1. September 2014 installierten Geräte müssen mindestens dem Standard 2 entsprechen.
- b)
- Alle vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2022 installierten Geräte müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.
- c)
- Alle vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2026 installierten Geräte müssen mindestens dem Standard 3.1 entsprechen.
- d)
- Alle ab dem 1. September 2026 installierten Geräte müssen mindestens dem Standard 3.2 entsprechen.
- 12.4.2.2.
- Die Gültigkeit von Standard 2 erlischt am 1. September 2021.
- 12.4.2.3.
- Für die Zwecke der Genehmigung der Verlängerung des Einsatzes von EDS-Geräten nach Standard 2 gelten die vier nachstehenden Flughafenkategorien:
- a)
- Kategorie I — Flughafen mit mehr als 25 Mio. Fluggästen im Jahr 2019,
- b)
- Kategorie II — Flughafen mit Liniendiensten zu mindestens einem der in Anlage 5-A dieser Verordnung aufgeführten Drittländer mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;
- c)
- Kategorie III — Flughafen, der im Jahr 2019 das höchste Verkehrsaufkommen in den einzelnen Mitgliedstaaten hatte und der nicht bereits unter die Kategorie I oder II fällt,
- d)
- Kategorie IV — sonstiger Flughafen.
- 12.4.2.4.
- Die zuständige Behörde kann den Einsatz von Standard-2-EDS-Geräten ab dem 1. September 2021 gemäß der folgenden Tabelle gestatten:
Standard 2-EDS-Geräte, die vor dem 1. Januar 2011 installiert wurden, Standard 2-EDS-Geräte, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. September 2014 installiert wurden, Flughäfen der Kategorie I 1. März 2022 1. März 2023 Flughäfen der Kategorie II oder III 1. September 2022 1. September 2023 Flughäfen der Kategorie IV 1. März 2023 1. März 2024 Zusätzlich kann die zuständige Behörde die Verwendung von Standard-2-EDS-Geräten für die Kontrolle von Fracht und Post sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die Sicherheitskontrollen nach Kapitel 6 unterliegen, bis spätestens 1. September 2022 gestatten.
- 12.4.2.5.
- Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Fortsetzung des Einsatzes von Standard-2-EDS-Geräten ab dem 1. September 2021 gestattet.
- 12.4.2.6.
- Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, müssen mindestens dem Standard C1 entsprechen.
- 12.4.2.7.
- Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer oder andere größere elektrisch betriebene Gegenstände enthält, müssen mindestens dem Standard C2 entsprechen.
- 12.4.2.8.
- Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer, andere größere elektrisch betriebene Gegenstände oder Flüssigkeiten, Aerosole oder Gele enthält, müssen mindestens dem Standard C3 entsprechen.
- 12.4.2.9.
- Alle EDS-Geräte, die dem Standard C3 entsprechen, gelten als gleichwertig mit LEDS-Geräten, die dem Standard 2 für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen oder Gelen entsprechen.(betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 12.4.2.10.
- Geräte, die dem Standard C3 entsprechen, für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind und vor dem 1. August 2024 den Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel” oder „EU-Stempel (vorläufig)” erhalten haben, dürfen nur zur Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen verwendet werden, deren einzelne Behälter ein Volumen von 100 ml nicht überschreiten.
- 12.4.3.
- Anforderungen an die Bildqualität von EDS-Geräten
Die Bildqualität von EDS-Geräten muss den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegten detaillierten Anforderungen entsprechen.- 12.5.
- BILDPROJEKTION GEFÄHRLICHER GEGENSTÄNDE (THREAT IMAGE PROJECTION — TIP)
- 12.5.1.
- Allgemeine Grundsätze
12.5.1.1. Mit der Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (Threat Image Projection — TIP) muss es möglich sein, kombinierte Bilder gefährlicher Gegenstände (CTI-Bilder) oder fiktive Bilder gefährlicher Gegenstände (FTI-Bilder) zu projizieren. CTI-Bilder sind Röntgenbilder von Gepäckstücken oder sonstigen Versandstücken, die gefährliche Gegenstände enthalten. FTI-Bilder sind Röntgenbilder gefährlicher Gegenstände, die in Röntgenbilder durchleuchteter Gepäckstücke oder sonstiger Versandstücke hineinprojiziert werden. Die gefährlichen Gegenstände müssen in den Röntgenbildern von Gepäckstücken und anderen Versandstücken gleichmäßig verteilt und nicht in unveränderlicher Position erscheinen. Es muss möglich sein, den Prozentsatz der zu projizierenden CTI- und FTI-Bilder einzustellen. Bei Verwendung von CTI-Bildern- a)
- muss durch das Betriebskonzept gewährleistet sein, dass die Kontrollperson die Gepäckstücke oder sonstigen Versandstücke, die in das Röntgengerät oder EDS-Gerät eingeführt werden, nicht sehen kann und nicht feststellen kann, ob ihr ein CTI-Bild angezeigt wird oder angezeigt werden könnte; und
- b)
- muss durch das TIP-System und die Bibliotheksgröße nach vernünftigem Ermessen gewährleistet sein, dass einer Kontrollperson dasselbe CTI-Bild innerhalb von 12 Monaten nicht noch einmal angezeigt wird.
Wird die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände mit CTI-Bildern bei EDS-Geräten verwendet, die ausschließlich für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck eingesetzt werden, gilt die Anforderung nach Buchstabe b erst ab dem 1. September 2020.
12.5.1.2. Die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände darf Leistung und normale Funktionsweise von Röntgengeräten oder EDS-Geräten nicht beeinträchtigen. Die Kontrollperson darf keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Projektion eines CTI- oder FTI-Bildes bevorsteht oder erfolgt ist, bevor eine Meldung gemäß Nummer 12.5.2.2 erscheint.
12.5.1.3. Die Funktionen für die Verwaltung der Bildprojektion gefährlicher Gegenstände müssen geschützt werden und dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.
12.5.1.4. Es ist ein TIP-Beauftragter einzusetzen, der für das Konfigurationsmanagement des TIP-Systems zuständig ist.
12.5.1.5. Die zuständige Behörde hat die korrekte Anwendung der TIP-Systeme regelmäßig zu überwachen und sicherzustellen, dass die Systeme ordnungsgemäß konfiguriert sind, einschließlich der realistischen und relevanten Projektion von CTI- und FTI-Bildern, sofern diese verwendet werden, und die Systeme den Anforderungen entsprechen und über aktualisierte Bibliotheken verfügen.
- 12.5.2.
- Struktur des Systems zur Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (TIP)
12.5.2.1. Das System zur Bildprojektion gefährlicher Gegenstände beinhaltet zumindest Folgendes:- a)
- eine Bibliothek von CTI- oder FTI-Bildern und
- b)
- Funktionen für die Anzeige und das Löschen von Meldungen und
- c)
- eine Funktion für die Aufzeichnung und Darstellung der Reaktionen der einzelnen Kontrollpersonen.
12.5.2.2. TIP zeigt eine Meldung für die Kontrollperson an,- a)
- wenn die Kontrollperson reagiert hat und ein CTI- oder FTI-Bild projiziert wurde,
- b)
- wenn die Kontrollperson nicht reagiert hat und ein CTI- oder FTI-Bild projiziert wurde,
- c)
- wenn die Kontrollperson reagiert hat und kein CTI- oder FTI-Bild projiziert wurde,
- d)
- wenn der Versuch der Projektion eines CTI- oder FTI-Bildes scheiterte und für die Kontrollperson erkennbar war.
Die Meldung muss so angezeigt werden, dass sie das Bild des betreffenden Gepäck- bzw. Versandstücks nicht verdeckt. Die Anzeige der Meldung muss bestehen bleiben, bis die Kontrollperson sie löscht. In den Fällen der Buchstaben a und b muss die Meldung zusammen mit dem CTI- oder FTI-Bild erscheinen.
12.5.2.3. Der Zugang zu Geräten, bei denen die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände installiert ist und eingesetzt wird, muss an die Eingabe einer eindeutigen Kennung durch die Kontrollperson gebunden sein.
12.5.2.4. Die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände muss so ausgelegt sein, dass sie die Reaktionen der einzelnen Kontrollpersonen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten und in einem für Berichte verwendbaren Format speichern kann.
12.5.2.5. Die Struktur von Systemen zur Bildprojektion gefährlicher Gegenstände unterliegt den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
- 12.6.
- SPRENGSTOFFSPURENDETEKTOREN (ETD-GERÄTE)
12.6.1. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) müssen in der Lage sein, Spuren von Partikeln von kontaminierten Oberflächen oder aus dem Inhalt von Gepäck- oder Versandstücken aufzunehmen und zu analysieren und mittels Alarm das Vorhandensein von Sprengstoff oder Chemikalien anzuzeigen. Für die Zwecke der Kontrolle müssen ETD-Geräte alle folgenden Anforderungen erfüllen:- a)
- Verbrauchsmaterial darf nicht über die Empfehlungen des Verbrauchsmaterialherstellers hinaus verwendet werden oder falls die Leistung des Verbrauchsmaterials dem Anschein nach durch Verwendung nachgelassen hat.
- b)
- ETD-Geräte dürfen nur in einer Umgebung verwendet werden, für die die Geräte zugelassen wurden.
Für ETD-Geräte müssen Standards für die Probenahme von Partikeln festgelegt werden. Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.6.2. Der Standard für ETD-Geräte für die Detektion von Sprengstoffen mittels Probenahme von Partikeln gilt für ETD-Geräte, die seit dem 1. September 2014 eingesetzt werden. Der Standard für ETD-Geräte für die Detektion von Chemikalien mittels Probenahme von Partikeln gilt für ETD-Geräte, die seit dem 1. September 2014 eingesetzt werden, ab dem 1. Oktober 2025.
12.6.3. Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten ohne Zertifizierung, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden, nach den Anforderungen der Anlage 12-L zur Probenahme von Partikeln längstens bis 1. Juli 2021 genehmigen.
- 12.7.
- AUSRÜSTUNGEN FÜR DIE KONTROLLE VON FLÜSSIGKEITEN, AEROSOLEN UND GELEN (LAG)
- 12.7.1.
- Allgemeine Grundsätze
12.7.1.1. LEDS-Geräte müssen in der Lage sein, festgelegte und darüber hinaus gehende Mengen an gefährlichen Substanzen in LAG zu erkennen und durch einen Alarm auf diese hinzuweisen.
12.7.1.2. Die Ausrüstung ist so zu verwenden, dass die Position und Ausrichtung des Behälters eine optimale Nutzung der Detektionskapazitäten gewährleisten.
12.7.1.3. Die Ausrüstung muss in jedem der folgenden Fälle einen Alarm erzeugen:- a)
- bei Entdeckung gefährlicher Substanzen,
- b)
- bei Entdeckung eines Gegenstands, der die Detektion gefährlicher Substanzen verhindert,
- c)
- falls nicht ermittelt werden kann, ob die LAG ungefährlich sind oder nicht,
- d)
- bei einer für die Analyse zu großen Dichte des Inhalts des kontrollierten Gepäckstücks.
12.7.1.4. Die Ausrüstung muss in jedem der folgenden Fälle einen Alarm erzeugen:- a)
- bei Entdeckung gefährlicher Substanzen,
- b)
- bei Entdeckung eines Gegenstands, der die Detektion gefährlicher Substanzen verhindert,
- c)
- falls nicht ermittelt werden kann, ob die LAG ungefährlich sind oder nicht,
- d)
- bei einer für die Analyse zu großen Dichte des Inhalts des kontrollierten Gepäckstücks.
- 12.7.2.
- Standards für Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte)
12.7.2.1. Für LEDS-Geräte gelten drei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.7.2.2. Alle LEDS-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.
12.7.2.3. Der Standard 2 gilt für alle LEDS-Geräte, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung installiert werden. Alle LEDS-Geräte müssen ab dem 31. Januar 2016 dem Standard 2 entsprechen.
- 12.7.3.
- Zulassung von Geräten zur Kontrolle von LAG
Geräte, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder in ihrem Namen als den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegtem Standards entsprechend zugelassen wurden, werden auch von anderen Mitgliedstaaten als diesen Standards entsprechend anerkannt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und auf Anfrage weitere relevante Einzelheiten zu den für die Zulassung von Geräten benannten Stellen. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über diese Stellen.- 12.8.
- KONTROLLVERFAHREN MIT EINSATZ NEUER TECHNOLOGIEN
12.8.1. Ein Mitgliedstaat kann unter folgenden Bedingungen ein Kontrollverfahren zulassen, bei dem neue Technologien eingesetzt werden, die nicht in dieser Verordnung erfasst sind:- a)
- es wird eingesetzt, um ein neues Kontrollverfahren zu bewerten, und
- b)
- es hat keine negativen Auswirkungen auf das erreichte Gesamtniveau der Sicherheit, und
- c)
- die Betroffenen, einschließlich der Fluggäste, werden angemessen darüber unterrichtet, dass ein Versuch stattfindet.
12.8.2. Vor der geplanten Einführung unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten schriftlich über das neue Kontrollverfahren, das er zuzulassen gedenkt, und fügt eine Bewertung bei, aus der hervorgeht, wie garantiert werden soll, dass bei Anwendung des neuen Verfahrens die Anforderung von Nummer 12.8.1 Buchstabe b erfüllt wird. Diese Mitteilung muss auch ausführliche Angaben zu dem/den Betriebsstandort(en), wo das Verfahren angewandt werden soll, sowie zur vorgesehenen Dauer der Bewertung enthalten.
12.8.3. Erhält der Mitgliedstaat von der Kommission eine positive Antwort oder aber keine Antwort binnen drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, kann er die Einführung des Kontrollverfahrens, bei dem neue Technologien eingesetzt werden, gestatten. Hat die Kommission Zweifel daran, dass das neue Kontrollverfahren die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Union ausreichend gewährleistet, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Nummer 12.8.2 genannten Mitteilung unter Angabe ihrer Vorbehalte mit. In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat das Kontrollverfahren erst dann einführen, wenn die Bedenken der Kommission ausgeräumt sind.
12.8.4. Die Höchstdauer für die Bewertung eines Kontrollverfahrens, bei dem neue Technologien eingesetzt werden, beträgt achtzehn Monate. Dieser Zeitraum kann von der Kommission um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierfür eine angemessene Begründung liefert.
12.8.5. Während der Bewertungszeit legt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Kommission in Abständen von höchstens sechs Monaten Fortschrittsberichte über die Bewertung vor. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über den Inhalt dieser Berichte. Bleiben die Fortschrittsberichte aus, kann die Kommission die Aussetzung der Erprobung verlangen.
12.8.6. Kommt die Kommission aufgrund eines Berichts zu dem Schluss, dass das erprobte Kontrollverfahren keine ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Union bietet, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass die Erprobung bis zum Vorliegen einer solchen Gewähr ausgesetzt ist.
12.8.7. Der Bewertungszeitraum darf keinesfalls länger sein als dreißig Monate.
- 12.9.
- SPRENGSTOFFSPÜRHUNDE
- 12.9.1.
- Allgemeine Grundsätze
12.9.1.1. Ein Sprengstoffspürhund muss in der Lage sein, die festgelegten und höhere Einzelmengen Sprengstoff zu entdecken und anzuzeigen.
12.9.1.2. Die Entdeckung muss unabhängig von Form, Anordnung oder Ausrichtung des Sprengstoffs erfolgen.
12.9.1.3. Der Sprengstoffspürhund muss Alarm in Form einer Passivreaktion geben, wenn er Sprengstoffe nach Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission entdeckt.
12.9.1.4. Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer können für Kontrollen eingesetzt werden, wenn sie sowohl jeder für sich als auch beide zusammen als Team zugelassen wurden.
12.9.1.5. Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer müssen einer Erst- und Wiederholungsschulung unterliegen, mit der sichergestellt wird, dass die erforderlichen Kompetenzen erlernt und aufrechterhalten und gegebenenfalls neue Kompetenzen erlernt werden.
12.9.1.6. Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams, das aus einem Sprengstoffspürhund und einem oder mehreren Hundeführern besteht, ist der erfolgreiche Abschluss eines Schulungskurses.
12.9.1.7. Ein Sprengstoffspürhunde-Team wird von oder im Namen der zuständigen Behörde gemäß den Anlagen 12-E und 12-F des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zugelassen. Die zuständige Behörde kann den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats geschult und/oder zugelassen wurden, gestatten, sofern sie mit der Zulassungsbehörde gemäß Anlage 12-P zu diesem Anhang die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten förmlich vereinbart und so gewährleistet hat, dass alle Anforderungen des Kapitels 12.9. dieses Anhangs erfüllt werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung liegt die volle Verantwortung für die Erfüllung aller Anforderungen in Kapitel 12.9 dieses Anhangs bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Sprengstoffspürhunde-Team eingesetzt wird.
12.9.1.8. Nach Zulassung durch die zuständige Behörde kann ein Sprengstoffspürhunde-Team für Sicherheitskontrollen mit frei laufendem Spürhund oder mit Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort eingesetzt werden.
- 12.9.2.
- Standards für Sprengstoffspürhunde
12.9.2.1. Die Leistungsanforderungen an einen Sprengstoffspürhund sind in Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.9.2.2. Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, von anderen Personen als Fluggästen mitgeführten Gegenständen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie für die Kontrolle von Sicherheitsbereichen eines Flughafens eingesetzt wird, muss für die Detektion den Standard 1 erfüllen.
12.9.2.3. Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Fracht und Post eingesetzt wird, muss für die Detektion den Standard 2 erfüllen.
12.9.2.4. Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das die Zulassung für die Sprengstofferkennung durch Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort erhalten hat, darf nur für die Kontrolle von Fracht eingesetzt werden, nicht jedoch in anderen Bereichen, die der Standard 2 mit einschließt.
12.9.2.5. Ein Sprengstoffspürhund, der zur Sprengstofferkennung eingesetzt wird, ist mit geeigneten Mitteln zu versehen, die eine eindeutige Identifizierung des Spürhundes ermöglichen.
12.9.2.6. Bei der Durchführung von Sprengstofferkennungstätigkeiten muss der Sprengstoffspürhund stets durch den Hundeführer begleitet werden, der über eine Zulassung zur Arbeit mit dem Sprengstoffspürhund verfügt.
12.9.2.7. Ein Sprengstoffspürhund, der frei laufend für die Sprengstofferkennung zugelassen ist, darf nur einen Hundeführer haben. Ein Hundeführer kann für die Führung von höchstens zwei Sprengstoffspürhunden zugelassen sein.
12.9.2.8. Ein Sprengstoffspürhund, der für die Sprengstoffspurenerkennung an abgesetztem Ort zugelassen ist, darf von höchstens zwei Hundeführern geführt werden.
- 12.9.3.
- Schulungsanforderungen
Allgemeine Schulungsauflagen
Erstschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
Wiederholungsschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
Aufzeichnungen zu Schulungen von Sprengstoffspürhunde-Teams
Betriebliche Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
- 12.9.4.
- Zulassungsverfahren
12.9.4.1. Das Zulassungsverfahren muss gewährleisten, dass alle folgenden Kompetenzen gemessen werden:- a)
- Fähigkeit des Sprengstoffspürhundes, die Detektionsleistung gemäß Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission zu erbringen;
- b)
- Fähigkeit des Sprengstoffspürhundes, das Vorhandensein von Sprengstoff durch eine Passivreaktion anzuzeigen;
- c)
- Fähigkeit des Sprengstoffspürhundes und seines Hundeführers/seiner Hundeführer, effektiv als Team zu arbeiten,
- d)
- Fähigkeit des Hundeführers, den Sprengstoffspürhund ordnungsgemäß zu führen und die Reaktionen des Spürhundes auf das Vorhandensein von Sprengstoff korrekt zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren.
12.9.4.2. Beim Zulassungsverfahren sind alle Arbeitsbereiche zu simulieren, in denen das Sprengstoffspürhunde-Team eingesetzt werden soll.
12.9.4.3. Das Sprengstoffspürhunde-Team muss die Schulung in jedem Bereich, für das die Zulassung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.
12.9.4.4. Das Zulassungsverfahren ist gemäß den Anlagen 12-E und 12-F des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission durchzuführen.
12.9.4.5. Die Geltungsdauer der Zulassung darf 12 Monate nicht überschreiten.
- 12.9.5.
- Qualitätskontrolle
12.9.5.1. Das Sprengstoffspürhunde-Team muss Qualitätskontrollmaßnahmen gemäß Anlage 12-G des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission unterliegen.
- 12.9.6.
- Kontrollmethodik
Weitere detaillierte Anforderungen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.- 12.10.
- METALLDETEKTOREN (MDE)
Detaillierte Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Metalldetektoren (MDE) sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.- 12.11.
- SICHERHEITSSCANNER
- 12.11.1.
- Allgemeine Grundsätze
Ein Sicherheitsscanner ist ein System zur Kontrolle von Personen, das metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper oder in der Kleidung erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Bei einem Sicherheitsscanner mit einem menschlichen Überprüfer kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das ein Bild des Körpers einer Person generiert, das von einem menschlichen Überprüfer ausgewertet wird, um sicherzustellen, dass sich am Körper der kontrollierten Person keine metallischen oder nichtmetallischen Gegenstände befinden, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt der menschliche Überprüfer einen solchen Gegenstand, wird die Lage dieses Gegenstandes der Kontrollperson für eine weitere Kontrolle mitgeteilt. In diesem Fall ist der menschliche Überprüfer als integraler Bestandteil des Detektionssystems anzusehen. Bei einem Sicherheitsscanner mit automatisierter Bedrohungserkennung kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das automatisch metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper der kontrollierten Person erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt das System einen solchen Gegenstand, wird seine Lage der Kontrollperson an einer Strichfigur angezeigt. Ein Sicherheitsscanner zur Kontrolle von Fluggästen muss allen folgenden Standards entsprechen:- a)
- Sicherheitsscanner erkennen und melden durch Alarm mindestens festgelegte metallische und nichtmetallische Gegenstande einschließlich Sprengstoffen sowohl einzeln als auch in Kombination,
- b)
- die Detektion erfolgt unabhängig von der Lage und Ausrichtung des Gegenstandes,
- c)
- das System ist mit einer visuellen Anzeige ausgestattet, die anzeigt, dass die Ausrüstung in Betrieb ist,
- d)
- Sicherheitsscanner sind so aufzustellen, dass ihr Betrieb nicht durch Interferenzen beeinträchtigt wird,
- e)
- das korrekte Funktionieren der Sicherheitsscanner ist täglich zu überprüfen,
- f)
- Sicherheitsscanner sind gemäß der Betriebskonzeption des Herstellers einzusetzen.
- 12.11.2.
- Standards für Sicherheitsscanner
Die Leistungsanforderungen für Sicherheitsscanner sind in Anlage 12-K festgelegt, die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL” eingestuft und im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 behandelt wird. Alle Sicherheitsscanner haben den in Anlage 12-K festgelegten Standard ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu erfüllen.12.11.2.1. Alle Sicherheitsscanner müssen dem Standard 1 entsprechen. Die Gültigkeit von Standard 1 erlischt am 1. Januar 2022.
12.11.2.2. Standard 2 gilt für Sicherheitsscanner, die ab dem 1. Januar 2019 installiert werden.
12.11.2.3. Standard 2.1 gilt für Sicherheitsscanner, die ab dem 1. Januar 2021 installiert werden.
- 12.12.
- SCHUH-SCANNER
- 12.12.1.
- Allgemeine Grundsätze
12.12.1.1. Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte) müssen zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder zusammen mit anderen Objekten erkennen und mit Alarm melden können.
12.12.1.2. Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte) müssen zumindest spezifische Sprengstoffe erkennen und mit Alarm melden können.
12.12.1.3. Die Erkennung durch das SMD- und das SED-Gerät muss ungeachtet der Position und Ausrichtung des Metallgegenstandes oder Sprengstoffs erfolgen.
12.12.1.4. SMD- und SED-Geräte sind fest auf einer soliden Unterlage zu installieren.
12.12.1.5. SMD- und SED-Geräte müssen eine visuelle Anzeige haben, die erkennen lässt, dass das Gerät in Betrieb ist.
12.12.1.6. Die Vorrichtungen zur Justierung der Detektionseinstellungen von SMD- und SED-Geräten müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.
12.12.1.7. Das SMD-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.1 genannten Metallgegenstände zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.
12.12.1.8. Das SED-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.2 genannten Sprengstoffe zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.
- 12.12.2.
- Standards für SMD-Geräte
12.12.2.1. Für SMD-Geräte gelten zwei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.12.2.2. Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten SMD-Geräte müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.
12.12.2.3. Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten SMD-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.
12.12.2.4. Zur Klärung eines an einer Metalldetektorschleuse (WTMD) ausgelösten Alarms müssen alle SMD-Geräte in einem Bereich arbeiten, der von der den Schuh tragenden Oberfläche bis zu einer Höhe von mindestens 35 cm reicht.
- 12.12.3.
- Standards für SED-Geräte
12.12.3.1. Die einzelnen Anforderungen dieses Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.13. SOFTWARE FÜR DIE AUTOMATISCHE ERKENNUNG VERBOTENER GEGENSTÄNDE (APID)12.13.1. Allgemeine Grundsätze12.13.1.1. Die Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID) muss in der Lage sein, verbotene Gegenstände, die im Gepäck oder in anderen Sendungen enthalten sind, zu erkennen und mittels Alarm anzuzeigen.
12.13.2. Standards für APID-Software12.13.2.1. Für APID-Software gelten drei Standards. Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.13.1.1. Die Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID) muss in der Lage sein, verbotene Gegenstände, die im Gepäck oder in anderen Sendungen enthalten sind, zu erkennen und mittels Alarm anzuzeigen.
12.13.2.1. Für APID-Software gelten drei Standards. Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.14. DETEKTOREN FÜR EXPLOSIONSFÄHIGE DÄMPFE (EVD-GERÄTE)12.14.1 Allgemeine Grundsätze12.14.1.1. Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräte) müssen in der Lage sein, Luftproben zu entnehmen und die entnommene Probe auf Dampf, Aerosole und/oder luftgetragene Partikel zu analysieren, die das Vorhandensein von Sprengstoffen und explosiven Materialien anzeigen. Werden in der Probe Spuren von Sprengstoffen oder explosiven Materialien festgestellt, muss das EVD-Gerät einen Alarm anzeigen.
12.14.1.2. Für die Zwecke der Kontrolle mit EVD-Geräten gelten folgende Anforderungen:- a)
- EVD-Geräte dürfen nur in einer Umgebung und zu dem Zweck verwendet werden, für den sie zugelassen wurden, d. h. für die Kontrolle von
- —
Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen (EVD-PX),
- —
Handgepäck (EVD-CB),
- —
aufgegebenem Gepäck (EVD-HB),
- —
Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (EVD-CS),
- b)
- Verbrauchsmaterial darf nicht über die Empfehlungen des Herstellers hinaus verwendet werden oder falls die Leistung des Verbrauchsmaterials dem Anschein nach durch Verwendung nachgelassen hat.
12.14.2. Standards für EVD-Geräte12.14.2.1. Alle EVD-Geräte, die für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Luftfracht und Post, Post und Materialien von Luftfahrtunternehmen, die in den Frachtraum eines Luftfahrzeugs verladen werden, sowie von Bordvorräten und Flughafenlieferungen verwendet werden, müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.
12.14.2.2. Alle EVD-Geräte, die zur Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen sowie von Handgepäck verwendet werden, müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.
12.14.2.3. Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.14.1.1. Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräte) müssen in der Lage sein, Luftproben zu entnehmen und die entnommene Probe auf Dampf, Aerosole und/oder luftgetragene Partikel zu analysieren, die das Vorhandensein von Sprengstoffen und explosiven Materialien anzeigen. Werden in der Probe Spuren von Sprengstoffen oder explosiven Materialien festgestellt, muss das EVD-Gerät einen Alarm anzeigen.
12.14.1.2. Für die Zwecke der Kontrolle mit EVD-Geräten gelten folgende Anforderungen:- a)
- EVD-Geräte dürfen nur in einer Umgebung und zu dem Zweck verwendet werden, für den sie zugelassen wurden, d. h. für die Kontrolle von
- —
Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen (EVD-PX),
- —
Handgepäck (EVD-CB),
- —
aufgegebenem Gepäck (EVD-HB),
- —
Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (EVD-CS),
- b)
- Verbrauchsmaterial darf nicht über die Empfehlungen des Herstellers hinaus verwendet werden oder falls die Leistung des Verbrauchsmaterials dem Anschein nach durch Verwendung nachgelassen hat.
- —
Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen (EVD-PX),
- —
Handgepäck (EVD-CB),
- —
aufgegebenem Gepäck (EVD-HB),
- —
Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (EVD-CS),
12.14.2.1. Alle EVD-Geräte, die für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Luftfracht und Post, Post und Materialien von Luftfahrtunternehmen, die in den Frachtraum eines Luftfahrzeugs verladen werden, sowie von Bordvorräten und Flughafenlieferungen verwendet werden, müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.
12.14.2.2. Alle EVD-Geräte, die zur Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen sowie von Handgepäck verwendet werden, müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.
12.14.2.3. Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
ANLAGE 12-A
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an WTMD und SMD-Geräte sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-B
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an EDS-Geräte sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-C
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Ausrüstungen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-D
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspürhunde sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-E
Detaillierte Bestimmungen zu den Genehmigungsverfahren für Sprengstoffspürhunde sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-F
Detaillierte Bestimmungen zu den Testbereichen und Testbedingungen für die Genehmigung von Sprengstoffspürhunden sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-G
Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen an die Qualitätskontrolle von Sprengstoffspürhunden sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-H
Detaillierte Bestimmungen zum Bereich „Frei laufende Sprengstoffspürhunde — Standards für die Einsatzmethode” sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-I
Detaillierte Bestimmungen zum Bereich „Sprengstoffspürhunde für die Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort (Remote Explosive Scent Tracing) — Standards für die Einsatzmethode” sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-J
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Metalldetektoren (MDE) sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-K
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sicherheitsscanner sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-L
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-M
Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen an APID sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-N
Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen für SED sind im Durchführungsbeschluss C(2015)8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-O
Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen für EVD sind im Durchführungsbeschluss C(2015)8005 der Kommission festgelegt.ANLAGE 12-P
Diese Vereinbarung wird zwischen den folgenden Parteien geschlossen: Die zuständige Behörde, die Unterstützung für den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams erhält: … Die zuständige Behörde, die Unterstützung für den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams leistet: … Die Aufgaben werden wie folgt festgelegt(15), damit sichergestellt ist, dass der Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams den EU-Anforderungen entspricht: Für die Festlegung oder Genehmigung des Inhalts der Schulungskurse zuständige Behörde: … Für die Zulassung von Sprengstoffspürhunde-Teams zuständige Behörde: … Für die externe Qualitätskontrolle zuständige Behörde: … Für die folgende Geltungsdauer: Datum: Unterschriften:Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
- (2)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
- (9)
Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).
- (10)
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
- (11)
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
- (12)
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
- (13)
Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
- (14)
Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1).
- (15)
Erforderlichenfalls kann diese Vereinbarung um zusätzliche Einzelheiten ergänzt und bei Bedarf geändert werden, um die Aufgaben der zuständigen Behörden zu präzisieren und ihren Anwendungsbereich festzulegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.