Artikel 3 VO (EU) 2015/2000
Artikel 15a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 erhält folgende Fassung:
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende jedes Monats die Durchschnitte der auf nationaler Ebene gesammelten Preise sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die Standardabweichungen mit. Die Durchschnitte und Standardabweichungen werden anhand der von den Unternehmen gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Mengen gewichtet. Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.