Artikel 4 VO (EU) 2015/2000
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
(4) Nähere Einzelheiten zu den Mitteilungen werden in den jeweiligen Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgelegt.
- 2.
- Absatz 5 wird gestrichen.
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