Artikel 4 VO (EU) 2015/2000

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

(4) Nähere Einzelheiten zu den Mitteilungen werden in den jeweiligen Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgelegt.

2.
Absatz 5 wird gestrichen.

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