Artikel 3 VO (EU) 2015/2014
Mittel für den Informationsaustausch
Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine sichere elektronische Form des Informationsaustauschs sowie das Datenformat, in dem diese Informationen ausgetauscht werden sollen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.