Artikel 2 VO (EU) 2015/2014

Frist für den Informationsaustausch

(1) Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine Frist für jeden — systematischen oder punktuellen — Informationsaustausch.

(2) Abweichungen von der vereinbarten Frist werden den betroffenen Aufsichtsbehörden im Voraus mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt.

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