ANHANG I VO (EU) 2015/2047

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Esfenvalerat

CAS-Nr.: 66230-04-4

CIPAC-Nr.: 481

(αS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(2S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat

830 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Januar 2016 31. Dezember 2022

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorganismen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation in der Nahrungskette;

das Risiko für Honigbienen und Nichtzielarthropoden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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