ANHANG II VO (EU) 2015/2047
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird der Eintrag Nr. 10 zu Esfenvalerat gestrichen.
- 2.
-
In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 2 Esfenvalerat
CAS-Nr.: 66230-04-4
CIPAC-Nr.: 481
(αS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(2S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat 830 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
1. Januar 2016 31. Dezember 2022 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
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das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorganismen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation in der Nahrungskette;
- —
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das Risiko für Honigbienen und Nichtzielarthropoden;
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den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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