Präambel VO (EU) 2015/2063

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend(2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973(3) (im Folgenden „bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen” ) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens(4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
(2)
Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 22021000 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, des KN-Codes 22029010 eine Zollbefreiung (Zollsatz null) vor.
(3)
Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend(5) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels” ), das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigt wurde, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und unbefristet ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollten zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 22021000 und ex22029010 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über das Zollkontingent hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.
(4)
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels muss den betreffenden Erzeugnissen uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden, falls das Zollkontingent bis zum 31. Oktober des Vorjahres nicht ausgeschöpft wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Daten war das durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission(6) eröffnete Kontingent für das Jahr 2015 für die betreffenden Wasser und Getränke zum 31. Oktober 2015 nicht ausgeschöpft. Daher sollte den betreffenden Erzeugnissen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden.
(5)
Die vorübergehende Aussetzung der gemäß Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen geltenden Zollbefreiung wird daher für das Jahr 2016 nicht angewandt.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)

ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)

ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

(4)

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(5)

ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2015 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union (ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 104).

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