Artikel 1 VO (EU) 2015/2065

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 folgendes Formular:

1.
bei ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie für Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern das Formular in Anhang I der vorliegenden Verordnung;
2.
bei ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern das Formular in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
3.
bei elektrischen Schaltanlagen das Formular in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
4.
bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, das Formular in Anhang IV der vorliegenden Verordnung;
5.
bei Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen das Formular in Anhang V der vorliegenden Verordnung.

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