Präambel VO (EU) 2015/2065
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Form der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sollte vereinheitlicht werden, indem die wesentlichen Informationen festgelegt werden, die zur Beglaubigung eines Zertifikat oder einer Bescheinigung erforderlich sind, das bzw. die die festgelegten Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung erfüllt.
- (2)
- Die Kommission hat die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung mit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission(2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission(3) aktualisiert.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 308/2008(4) ist daher aufzuheben.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern sowie auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 28).
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