ANHANG I VO (EU) 2015/2065
ORTSFESTE KÄLTEANLAGEN, KLIMAANLAGEN UND WÄRMEPUMPEN SOWIE KÜHLAGGREGATE IN KÜHLKRAFTFAHRZEUGEN UND -ANHÄNGERN
MITTEILUNG
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
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Teil A — Natürliche Personen
Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Stilllegung oder Dichtheitskontrolle ortsfester Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie von Kühlaggregaten in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bzw. mit der Rückgewinnung dieser Gase aus derartigen Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 4 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission(1) erfüllt.Titel des Zertifikats | Kategorie (I, II, III und/oder IV) | Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben) |
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Teil B — Unternehmen
Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung von ortfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 6 und 10 der Verordnung (EU) 2015/2067 erfüllt.Titel des Zertifikats | Zertifizierungsstelle für Unternehmen (Name und Kontaktangaben) |
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(…) |
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern sowie auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28).
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