ANHANG II VO (EU) 2015/2065
ORTSFESTE BRANDSCHUTZEINRICHTUNGEN
MITTEILUNG
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
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Teil A — Natürliche Personen
Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Stilllegung oder Dichtheitskontrolle ortsfester Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bzw. mit der Rückgewinnung dieser Gase aus ortsfesten Brandschutzeinrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 5 und 13 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission(1) erfüllt.Titel des Zertifikats | Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben) |
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Teil B — Unternehmen
Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung von ortfesten Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 8 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 erfüllt.Titel des Zertifikats | Zertifizierungsstelle für Unternehmen (Name und Kontaktangaben) |
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Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12).
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