Artikel 3 VO (EU) 2015/2066

Ausstellung von Zertifikaten für natürliche Personen

(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, die von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5 abgenommen wurde und die in Anhang I vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.

(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:

a)
den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;
b)
die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;
c)
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3) Inhaber von gemäß Verordnung (EG) Nr. 305/2008 ausgestellten Zertifikaten gelten als qualifiziert, alle Tätigkeiten gemäß Artikel 1 auszuüben, und eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 kann dem Inhaber einer solchen Qualifikation ohne erneute Prüfung ein Zertifikat ausstellen.

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