Artikel 2 VO (EU) 2015/2066

Zertifizierung natürlicher Personen

(1) Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausüben, müssen im Besitz eines in Artikel 3 vorgesehenen Zertifikats sein.

(2) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausüben, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um ein Zertifikat für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und
b)
sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die im Besitz eines Zertifikates für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die korrekte Ausführung der Tätigkeit trägt.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt zwölf Monate.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungs- und Reparaturtätigkeiten, die an der Herstellungsstätte für elektrische Schaltanlagen ausgeführt werden.

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