Artikel 6 VO (EU) 2015/2066

Mitteilung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2017 in der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission(1) vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Zertifizierungsstellen für natürliche Personen gemäß Artikel 4 sowie — für natürliche Personen, die die Anforderungen von Artikel 3 erfüllen — die Titel der Zertifikate mit.

(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).

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