Artikel 7 VO (EU) 2015/2066

Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt für Zertifikate, die gemäß Artikel 3 ausgestellt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.

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