Anlage 3 VO (EU) 2015/207

TABELLE FÜR DIE EINHALTUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE BEHANDLUNG VON KOMMUNALEM ABWASSER (1) DURCH DIE GEMEINDEN, FÜR DIE DAS ANTRAGSFORMULAR GILT

Name der Gemeinde Aufnehmende Gewässer Fristen und Übergangszeiträume im Beitrittsvertrag Geplantes Datum des Projektabschlusses Zustand vor der Durchführung (basierend auf dem Antragsformular) Zustand nach der Durchführung (basierend auf dem Antragsformular)
Belastung der Gemeinde Sammelsatz Anschlusssatz IGS — individuelle geeignete Systeme Kapazität der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) der Gemeinde Bestehender Behandlungsgrad Behandlungsleistung Belastung der Gemeinde Sammelsatz Anschlusssatz IGS — individuelle geeignete Systeme Kapazität der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) der Gemeinde Bestehender Behandlungsgrad Behandlungsleistung
EG/ NG/ WEG/ ABG (MM/JJJJ) (MM/JJJJ) (in EW) (in % der Belastung) (in % der Belastung) (in % der Belastung) (in EW) (in EW) (in % der Belastung) (in % der Belastung) (in % der Belastung) (in EW)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Erläuterungen (Ziffer hier entspricht Ziffer der Spalte):

1.
Name der Gemeinde(n), für die der Antrag auf Unionskofinanzierung gilt. Hinweis: Die Indikatoren und Berechnungen in Bezug auf Abwasser sollten sich auf die Gemeinden beziehen und nicht auf Bezirke, da eine Gemeinde aus mehreren Verwaltungsbezirken bestehen bzw. ein Bezirk in mehrere Gemeinden unterteilt sein kann. Wird eine Gemeinde nur teilweise von einem Projekt abgedeckt, d. h. ein Teil der Belastung ist noch anzugehen, Informationen zu künftigen Plänen anfordern, mit denen die verbleibende Belastung der Gemeinde abgedeckt werden soll (notwendig für die Gemeinde als Ganzes, um der Richtlinie nachzukommen).
2.
Angaben zu den aufnehmenden Gewässern und ihren Einzugsgebieten: „normal” oder „empfindlich” (Artikel 5 der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser), „Trinkwassergewinnung” , „Badegewässer” , „Muschelgewässer” . Bitte Kriterium angeben — siehe Anhang II der Richtlinie — und die folgenden Begriffe verwenden: EG = empfindliches Gebiet, NG = normales Gebiet, WEG = weniger empfindliches Gebiet, BW = ausgewiesene Badegewässer, A = andere zu erfüllende Richtlinien (empfindliches Gebiet).
3.
Nur falls zutreffend — Fristen für die Einhaltung im Rahmen des Beitrittsvertrags für jede vom Projekt für Abwassersammlung und -behandlung abgedeckte Gemeinde (gegebenenfalls Verweis sowohl auf Zwischen- als auch auf Endziele). Bitte Datum und entsprechende Artikel der Richtlinie angeben.
4.
Geplantes Datum, bis zu dem das Projekt, für das der Antrag auf Unionskofinanzierung gilt, durchgeführt und abgeschlossen wird.

Spalten 5 bis 11 beziehen sich auf die Beschreibung der Gemeinde zu der Zeit, wenn der Antrag auf Unionskofinanzierung eingereicht wird.

5.
Belastung der Gemeinde ausgedrückt in EW (Einwohnerwert).
6.
Sammelsatz — Abdeckung der Kanalisation (ohne IGS), d. h. von der Kanalisation im Verhältnis zur Gesamtbelastung der in Rede stehenden Gemeine aufgefangenen Belastung in %.
7.
Anschlusssatz — von der an die die Gemeinde bedienende Abwasserbehandlungsanlage angeschlossene Kanalisation aufgefangene Belastung in %.
8.
IGS — Verhältnis aufgefangene Belastung/behandelte Belastung durch individuelle geeignete Systeme nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie in % der Belastung (System, das dasselbe Umweltschutzniveau gewährleistet und eingerichtet wird für den Fall, dass die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre). Werden IGS vorgesehen, Art(en) der IGS und erreichten Behandlungsgrad kurz beschreiben. Hinweis: Ziel der Richtlinie für Gemeinden mit mehr als 2000 EW: Sammelrate plus IGS sollten 100 % der Belastung der Gemeinde abdecken.
9.
Kapazität der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) in EW.
10.
Behandlungsgrad — Behandlung für die Einleitungen aus der/den Gemeinde/n in der/den Abwasserbehandlungsanlage(n), d. h. Erstbehandlung, Zweitbehandlung, weitergehende Behandlung (Entfernung von Stickstoff und Phosphor, Desinfektion usw.).
11.
Behandlungsleistung — Einhaltung der Anforderungen an die Behandlung nach Anhang I Tabellen 1 und 2 (falls zutreffend).

Spalten 12 bis 18 beziehen sich auf die Beschreibung der ins Auge gefassten Gemeinde nach der Durchführung des Projekts, für das der Kofinanzierungsantrag gilt. Spalten 13 und 14: Zusätzlich zu den Gesamtsätzen bitte die der Sanierung der bestehenden Kanalisation entsprechenden und die der neugebauten Kanalisation entsprechenden Sätze angeben. Ist nach der Durchführung des Projekts der Anschlusssatz niedriger als der Sammelsatz, sollten Gründe für diese Differenz angegeben und Investitionspläne für die Zukunft vorgelegt werden, mit denen der Unterschied abgebaut wird (auch wenn die Nutzer nicht an den Sammler angeschlossen werden wollen).

15.
Gegebenenfalls bitte etwaige Verbesserungen (Sanierung, Erneuerung, Aufwertung) am im Projekt enthaltenen IGS angeben.
16.
Bitte auch angeben, ob die Anlage(n) vollständig neu, saniert oder aufgewertet ist/sind. Die Kapazität der Anlagen sollte für die Behandlung der gesamten von der Gemeinde erzeugten Belastung ausreichen. Ist die Gesamtkapazität der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) niedriger als die Gesamtbelastung der Gemeinde, sollten die Gründe hierfür erläutert werden (z. B. prognostizierter Anstieg). Darüber hinaus sollte dargelegt werden, wie das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlage sichergestellt werden wird, um gegen eine Überlastung der Anlage vorzugehen. Bei (stark) überdimensionierter/n Anlage(n) sollten die Gründe hierfür erläutert werden (z. B. voraussichtliche Steigerung der zugeleiteten Belastung, Ausbau der Kanalisation, weitere Anbindungen anderer Gemeinden).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

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