Anlage 2 VO (EU) 2015/207
ERKLÄRUNG DER FÜR WASSERWIRTSCHAFT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1)
Die zuständige Behörde gibt nach Prüfung des Projektantrags für das Projekt mit dem voraussichtlichem Standort die Erklärung ab, dass das Projekt aus folgenden Gründen den Zustand eines Wasserkörpers nicht verschlechtert oder nicht verhindert, dass ein guter Wasserzustand/gutes Potenzial erreicht wird: Datum (TT/MM/JJJJ): Unterschrift: Name: Position: Organisation: (Zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Wasserrahmenrichtlinie) Amtliches Siegel:Fußnote(n):
- (1)
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
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