Anlage 1 VO (EU) 2015/207

ERKLÄRUNG DER FÜR DIE BEGLEITUNG VON NATURA-2000-GEBIETEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

Die zuständige Behörde gibt nach Prüfung des Projektantrags für das Projekt mit dem voraussichtlichem Standort die Erklärung ab, dass das Projekt aus den folgenden Gründen keine erheblichen Auswirkungen auf ein NATURA-2000-Gebiet haben dürfte: Daher wurde eine Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) nicht für notwendig erachtet. Eine Karte im Maßstab 1:100000 (oder dem nächstmöglichen Maßstab) wird beigefügt und weist den Standort des Projekts sowie gegebenenfalls der betroffenen Natura-2000-Gebiete aus. Datum (TT/MM/JJJJ): Unterschrift: Name: Position: Organisation: (Für die Begleitung von Natura-2000-Gebieten zuständige Behörde) Amtliches Siegel:

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

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