Artikel 3 VO (EU) 2015/2078

Beantragung und Zuteilung von Einfuhrrechten

(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 vorangeht.

(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 35 EUR/100 kg zu leisten.

(3) Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie eine bestimmte Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, 02109939, 160231, 160232 oder 16023921 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden „Referenzmenge” ). Dieser Nachweis muss sich auf den Zwölfmonatszeitraum beziehen, der einen Monat vor der ersten Beantragung endet. Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine gesonderte Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

(4) Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich eines der Einfuhrkontingentsteilzeiträume gemäß Artikel 2 ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von der zuständigen Behörde abgelehnt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt” , mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(6) Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(7) Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(8) Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den der Antrag gestellt wurde, bis zum 31. Dezember des betreffenden Einfuhrkontingentszeitraums. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.

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