Artikel 4 VO (EU) 2015/2078

Beantragung und Zuteilung von Einfuhrlizenzen

(1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2) Für die gesamte zugeteilte Menge an Einfuhrrechten ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission ist einzuhalten.

(3) Einfuhrlizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

(4) Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(5) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(6) In dem Einfuhrlizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Einfuhrlizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(7) Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8 sind die Angabe „Ukraine” als Ursprungsland und die Angabe „Ja” angekreuzt;
b)
in Feld 20 findet sich eine der in Anhang II genannten Angaben.

(8) Auf jeder Einfuhrlizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

(9) Die Einfuhrlizenz ist vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 an gerechnet 30 Tage lang gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember des betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraums.

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