Artikel 18 VO (EU) 2015/208
Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile gelten, sind gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
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