Artikel 2 VO (EU) 2015/208

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Abschleppeinrichtung” :
eine an der Zugmaschine angebrachte Vorrichtung zur mechanischen Verbindung zwischen der Zugmaschine und einem Zugfahrzeug zum Abschleppen der Zugmaschine, wenn diese nicht mit Eigenantrieb fahren kann;
(2) „Leermasse in fahrbereitem Zustand” eines Fahrzeugs:
die Masse des unbeladenen Fahrzeugs, das für den normalen Betrieb bereit ist und mit der Standardausrüstung gemäß Herstellerangaben sowie mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug ausgestattet ist, mit Fahrer (mit 75 kg veranschlagt), jedoch ohne Sonderzubehör;
(3) „Betätigungseinrichtung der Lenkanlage” :
der Teil der Lenkanlage, der zur Lenkung der Zugmaschine vom Führer unmittelbar betätigt wird;
(4) „Betätigungskraft” :
die vom Fahrer zum Lenken der Zugmaschine auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft;
(5) „Normale Reifenausstattung” :
der Reifentyp (die Reifentypen), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp bereitgestellt wird (werden) und in dem Beschreibungsbogen entsprechend dem Muster gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission(1) angegeben ist (sind);
(6) „Normale Gleiskettenausstattung” :
der Gleiskettentyp (die Gleiskettentypen), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp bereitgestellt wird (werden) und in dem Beschreibungsbogen entsprechend dem Muster gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 angegeben ist (sind);
(7) „Rückspiegel” :
Einrichtungen, die innerhalb eines gemäß Anhang IX Nummer 5 geometrisch definierten Sichtfeldes freie Sicht nach rückwärts gewährleisten, die, in vertretbaren Grenzen, weder durch Teile der Zugmaschine noch durch die Insassen der Zugmaschine behindert werden darf;
(8) „Innenspiegel” :
Rückspiegel, der im Fahrzeuginneren angebracht ist;
(9) „Rückspiegelgruppe” :
die Gesamtheit der Einrichtungen mit einem oder mehreren gemeinsamen Merkmalen oder einer oder mehreren gemeinsamen Funktionen;
(10) „Leuchte” :
eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten (Scheinwerfer) oder Lichtsignale abzugeben;
(11) „Radstand der Zugmaschine” oder „Radstand des Fahrzeugs” :
der Abstand zwischen den senkrecht zur Längsmittelebene der Zugmaschine oder des Fahrzeugs und durch die Achsen der Zugmaschine oder des Fahrzeugs verlaufenden Vertikalebenen;
(12) „Beladenes Fahrzeug” :
ein Fahrzeug mit seiner technisch zulässigen Höchstmasse;
(13) „Fahrerhaus” :
die Umfassung, die die Bedienungsperson durch eine physische Barriere umgibt und das freie Einströmen von Außenluft in den Aufenthaltsbereich der Bedienungsperson verhindert.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).

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