Artikel 3 VO (EU) 2015/208

Anforderungen in Bezug auf An- bzw. Einbau und Nachweise hinsichtlich der funktionalen Sicherheit

(1) Die Hersteller rüsten land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit die funktionale Sicherheit beeinflussenden Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten aus, die so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den technischen Einzelanforderungen und Prüfverfahren nach den Artikeln 5 bis 38 entsprechen.

(2) Die Hersteller müssen durch eine physische Demonstrationsprüfung der Genehmigungsbehörde gegenüber den Nachweis erbringen, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge den Anforderungen an die funktionale Sicherheit nach Artikel 17 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie den technischen Einzelanforderungen und Prüfverfahren nach Artikel 5 bis 38 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(3) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Ersatzteile den Einzelanforderungen und Prüfverfahren nach der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(4) Die Hersteller übermitteln der Genehmigungsbehörde eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um unbefugte Eingriffe oder Veränderungen am Steuerungssystem des Antriebsstrangs, einschließlich der die funktionale Sicherheit überwachenden Computer (falls vorhanden), zu verhindern.

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