Artikel 40 a VO (EU) 2015/208
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission(1) geänderten Fassung erteilen die nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nach dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung.
(2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission geänderten Fassung gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 auch das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 8).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.