Artikel 40 VO (EU) 2015/208
Nationale Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen und selbständigen technischen Einheiten
Die nationalen Behörden dürfen die nationale Typgenehmigung für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit aus Gründen, die sich auf die funktionale Sicherheit beziehen, nicht verweigern, wenn das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige technische Einheit die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, mit Ausnahme der Anforderungen in den folgenden Bereichen:
- a)
- Fahrzeugabmessungen und Anhängelast gemäß Artikel 25;
- b)
- Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Artikel 26;
- c)
- durchschnittlicher Kontaktdruck und höchstzulässige Belastung pro Gleiskette für Zugmaschinen der Klasse C gemäß Artikel 37;
- d)
- Signaltafeln und -folien für Fahrzeuge der Klasse S mit einer Breite von mehr als 2,55 m gemäß Artikel 16.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.