ANHANG II VO (EU) 2015/208
Anforderungen für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur
- 1.
- Die Fahrzeuge müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie während ihrer normalen Lebensdauer dem beabsichtigten Verwendungszweck standhalten, vorausgesetzt, dass die in der Betriebsanleitung, die vom Hersteller mit dem Fahrzeug zu liefern ist, klar und eindeutig angegebenen regelmäßigen und planmäßigen Wartungsarbeiten und die Einstellungen bestimmter Ausrüstungen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist vom Fahrzeughersteller eine unterzeichnete Erklärung auszustellen.
- 2.
- Die Montage und der Bau von Fahrzeugen in Fertigungswerken, insbesondere die Prozesse in Bezug auf den Fahrzeugrahmen, die Karosserie und/oder den Aufbau sowie das Kraftübertragungssystem müssen in ein Qualitätssicherungssystem eingebunden sein, um sicherzustellen, dass wesentliche mechanische Verbindungen, z. B. Schweißnähte und Schraubenverbindungen, sowie sonstige wichtige Werkstoffeigenschaften kontrolliert und nachgeprüft werden.
- 3.
- Die Genehmigungsbehörde überprüft das Qualitätssicherungssystem im Rahmen der Bestimmungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
- 4.
- Die Typgenehmigungsbehörde muss überprüfen, ob im Falle eines Rückrufs aufgrund eines erheblichen Sicherheitsrisikos der Typgenehmigungsbehörde und der Kommission auf Anfrage unverzüglich eine mittels ingenieurtechnischer Berechnungen, virtueller Prüfmethoden und/oder struktureller Prüfungen vorgenommene spezifische Untersuchung der Strukturen, Bauteile und/oder Teile zur Verfügung gestellt wird.
- 5.
- Die Typgenehmigung für Fahrzeuge darf nicht erteilt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Fahrzeughersteller in der Lage ist, für die unter Nummer 4 genannte Untersuchung Sorge zu tragen. Diese Zweifel können sich sowohl auf die Zugänglichkeit als auch auf das Vorhandensein einer solchen Untersuchung beziehen (z. B. im Falle eines Antrags auf Typgenehmigung für eine begrenzte Fahrzeugserie von einem nicht-ansässigen Hersteller, der von einer Partei vertreten wird, die wahrscheinlich keinen ausreichenden Zugang zu solchen Untersuchungen hat).
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