ANHANG III VO (EU) 2015/208

Anforderungen für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1. „Drehzahlregler” :
ein Gerät zur Messung und Regelung der Drehzahl des Motors und/oder Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
1.2. „Antriebsstrang” :
eine Gruppe von Bauteilen, die Energie erzeugen und auf die Straße übertragen, einschließlich des Motors, des Getriebes, der Antriebswellen, der Differentialgetriebe und der Antriebsräder oder -ketten.
1.3. „Unbefugte Eingriffe” :
unzulässige Änderungen, die die funktionale Sicherheit und die Umwelt beeinträchtigen können, insbesondere durch eine Leistungssteigerung des Fahrzeugs.
1.4. „Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung” :
eine Einrichtung, deren Funktion in erster Linie die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor ist, um die Fahrzeuggeschwindigkeit auf den festgesetzten Wert zu begrenzen.

ANFORDERUNGEN

2.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

2.1.
Zur Erteilung der Typgenehmigung wird die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Messstrecke gemessen, die mit fliegendem Start in beiden Richtungen zu durchfahren ist. Die Fahrbahn der Messstrecke ist befestigt; die Messstrecke ist mindestens 100 m lang und eben, wobei jedoch Gefälle von höchstens 1,5 % zulässig sind.
2.2.
Die Messung wird an der leeren, fahrbereiten Zugmaschine ohne Belastungsgewichte und Sonderzubehör vorgenommen, wobei der für Straßenfahrten vorgeschriebene Reifendruck einzuhalten ist.
2.3.
Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen des größten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Reifenrollradius, ausgedrückt durch den vom Hersteller angegebenen entsprechenden Index (speed radius index), auszurüsten.
2.4.
Die Messung erfolgt in dem Getriebegang, der die höchste Geschwindigkeit ergibt, bei Vollgas.
2.5.
Um den verschiedenen insbesondere mit dem Messverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden unvermeidlichen Fehlern Rechnung zu tragen, ist für die Erteilung der Typgenehmigung ein Messwert, der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschreitet, noch zulässig. Eine zusätzliche Toleranz von 5 % ist zulässig, um Abweichungen aufgrund der Reifengröße zu berücksichtigen.
2.6.
Um den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit zu geben, die theoretische Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen, geben die Hersteller als Richtwerte das Übersetzungsverhältnis, die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke, die Höchstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas oder die Abregeldrehzahl bei Volllast mit vollständig geöffneter Drosselklappe (der höhere Wert ist heranzuziehen) an; der Drehzahlregler ist dabei, soweit vorhanden, nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen. Die theoretische Höchstgeschwindigkeit ist ohne die unter Nummer 2.5 genannten Toleranzen zu berechnen.

3.
Drehzahlregler

3.1.
Hat der Hersteller bei der Standardausrüstung einen Drehzahlregler vorgesehen, muss dieser so eingebaut und ausgelegt sein, dass die Zugmaschine den unter Nummer 2 genannten Bestimmungen zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit entspricht.

4.
Anforderungen für die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung und für Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs am Antriebsstrang und an der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung

4.1
Anforderungen für die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung

Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h müssen mit einstellbaren Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen ausgerüstet sein, die mit den Anforderungen dieses Anhangs übereinstimmen.
4.1.1.
Einstellbare Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen den Anforderungen für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 gemäß den Nummern 1 und 2, Teil II Nummer 13.2, Teil III Nummern 21.2 und 21.3, Anhang 5 Nummer 1 und Anhang 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 89 entsprechen.

4.2.
Verhinderung unbefugter Eingriffe am Antriebsstrang und an der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung

4.2.1.
Zweck und Anwendungsbereich

Die Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe am Antriebsstrang sollen sicherstellen, dass ein Fahrzeug, das bei der Typgenehmigung den Anforderungen für die Umweltverträglichkeit und die Antriebsleistung, den Anforderungen für die Bauweise des Fahrzeugs sowie den Anforderungen für die funktionale Sicherheit entspricht, während seiner Lebensdauer weiterhin diese Anforderungen erfüllt und dass Veränderungen am Antriebsstrang des Fahrzeugs, die sich nachteilig auf die funktionale Sicherheit und/oder die Umwelt auswirken, nach Möglichkeit unterbleiben.

4.3.
Allgemeine Anforderungen

4.3.1.
Der Hersteller stellt sicher, dass der Genehmigungsbehörde und dem technischen Dienst die Informationen und gegebenenfalls die Fahrzeuge, Antriebssysteme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten zur Verfügung gestellt werden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.
4.3.2.
Der Hersteller verpflichtet sich in seinem Typgenehmigungsantrag, keine austauschbaren Bauteile in Verkehr zu bringen, die eine Erhöhung der Antriebsleistung ermöglichen könnten, die für die jeweilige Variante gilt.

4.4.
Der Hersteller stellt sicher, dass das genehmigte Fahrzeug die folgenden Bestimmungen über die Sicherheit des elektronischen Systems zur Begrenzung der Fahrzeugleistung erfüllt.

4.4.1.
Für Fahrzeuge, die mit elektrischen/elektronischen Geräten zur Begrenzung der Antriebsleistung ausgestattet sind, stellt der Hersteller den technischen Diensten Daten und Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass eine Veränderung oder Abtrennung der Geräte oder ihrer Verkabelung die Antriebsleistung nicht erhöht.
4.4.2.
Jedes Fahrzeug, das mit einer elektronischen Steuerung ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass nur die vom Hersteller erlaubten Veränderungen vorgenommen werden können. Der Hersteller muss jedoch Eingriffe zulassen, die für die Diagnose, Wartung, Prüfung, Nachrüstung und Reparatur des Fahrzeugs notwendig sind.
4.4.3.
Alle umprogrammierbaren Rechnercodes und Betriebsparameter sind gegen unbefugte Eingriffe zu schützen.
4.4.4.
Ein Austausch der rechnercodierten Betriebsparameter des Antriebs darf nur unter Einsatz von Spezialwerkzeugen und -verfahren möglich sein (Schutz z. B. durch verlötete oder vergossene Rechnerbauteile oder versiegelte oder verlötete Rechnergehäuse).
4.4.5.
Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht austauschbar sein.
4.4.6.
Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden (z. B. EEPROM — Electrical Erasable Programmable Read-Only Memory), müssen Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugter Umprogrammierung treffen. Die Hersteller müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe und Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer ausreichend geschützten Zugang haben.
4.4.7.
Die Fehlercodes der Borddiagnose, die in den Steuerungen des Antriebsstrangs oder Motors gespeichert sind, d. h. numerische oder alphanumerische Zeichen zur Kennzeichnung einer Funktionsstörung dieser Systeme, dürfen nicht gelöscht werden, wenn der OBD-Rechner von der Stromversorgung des Fahrzeugs getrennt wird oder wenn die Fahrzeugbatterie oder die Masse abgeklemmt wird oder ausgefallen ist.

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